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84/302/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Mai 1984, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,Hewlett Packard - Spectrum Analyzer, model 8568 A" nicht unter Befreiung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

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Avis juridique important | 31984D0302 84/302/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Mai 1984, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,Hewlett Packard - Spectrum Analyzer, model 8568 A" nicht unter Befreiung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann Amtsblatt Nr. L 150 vom 06/06/1984 S. 0029 - 0029 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Mai 1984, mit der festgestellt wird, daß das Gerät »Hewlett Packard - Spectrum Analyzer, model 8568 A" nicht unter Befreiung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann (84/302/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 608/82 (2), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Deutschland hat mit Schreiben an die Kommission vom 4. November 1983 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät »Hewlett Packard - Spectrum Analyzer, model 8568 A", bestellt am 15. Januar 1981 und bestimmt zur Erzeugung von ultrakurzen Laserpulsen für die Festkörperspektroskopie zur Überwachung der spektralen Reinheit der mit 80 Mhz erzeugten modengekoppelten Laserpulse, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden. Am 16. März 1984 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten. Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich um einen Spektroanalysator handelt. Es besitzt nicht die objektiven Merkmale eines für die wissenschaftliche Forschung besonders geeigneten Geräts; insbesondere können ihm die grosse Genauigkeit und die Gleichmässigkeit der erhaltenen Messergebnisse nicht diese Eigenschaft verleihen. Ausserdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung nichtwissenschaftlicher Arbeiten verwendet, insbesondere in der Raumfahrtindustrie, im Bereich der Telekommunikation und bei den Streitkräften. Die Verwendung, die das Gerät in diesem speziellen Fall findet, allein kann ihm nicht den Charakter eines wissenschaftlichen Geräts verleihen, und es kann somit nicht als wissenschaftliches Gerät angesehen werden; es ist daher nicht gerechtfertigt, dieses Gerät von den Zöllen freizustellen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Gerät »Hewlett Packard - Spectrum Analyzer, model 8568 A", das Gegenstand des Antrags Deutschlands vom 4. November 1983, ist, kann nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 17. Mai 1984 Für die Kommission Karl-Heinz NARJES Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 74 vom 18. 3. 1982, S. 4. (3) ABl. Nr. L 318 vom 13. 12. 1979, S. 32.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.