Der Achte Senat hatte über einen Schadensersatz eines Arbeitnehmers gegen den Rechtsanwalt des Betriebsrats seiner ehemaligen Arbeitgeberin zu befinden. Der Arbeitnehmer konnte Abfindungsansprüche aus einem Sozialplan nach der späte ren Insolvenz der Arbeitgeberin weitgehend nicht mehr realisieren und nahm den Rechtsanwalt mit der Begründung in Anspruch, dieser habe seine Pflichten aus dem mit dem Betriebsrat geschlossenen Anwaltsvertrag verletzt. Mit Urteil vom 24. August 2006 ( 8 AZR 414/05 ) hat der Achte Senat entschieden, dass ein Rechtsanwalt des Betriebsrats gegenüber Arbeitnehmern nicht wegen etwaiger Schlechterfüllung des Anwaltsvertrags haftet. Wird ein Rechtsanwalt vom Betriebsrat mit Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan beauftragt, so hat er den Betriebsrat bei sei nen kollektivrechtlichen Aufgaben nach §§ 111 f. BetrVG zu beraten und zu vertreten. Hieraus folgt kein Mandat, auch die individuellen Partikularinteressen der Arbeitnehmer zu vertreten. Aus diesen Gründen ist der vom Betriebsrat geschlossene Anwaltsvertrag in der Regel auch kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Arbeitnehmer.