Der gesetzliche Anspruch auf ein Arbeitszeugnis
Nach § 109 GewO hat ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Zeugnis. Es muss mindestens Art und Dauer der Tätigkeit angeben. Auf Verlangen erstreckt es sich zusätzlich auf Leistung und Verhalten. Das Zeugnis soll klar und verständlich sein und darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die eine andere als die aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage transportieren sollen.
Einfaches und qualifiziertes Zeugnis
Das einfache Zeugnis dokumentiert Beschäftigungsdauer und ausgeübte Tätigkeiten, enthält aber keine Bewertung. Das qualifizierte Zeugnis beurteilt zusätzlich Leistung und Sozialverhalten. Für Bewerbungen ist regelmäßig die qualifizierte Variante aussagekräftiger. Welche Tätigkeiten aufgenommen werden müssen, hängt von Bedeutung, Dauer und Verantwortungsniveau ab. Unwesentliche Einzelaufgaben dürfen verkürzt werden; prägende Aufgaben dürfen nicht fehlen.
Zwischenzeugnis bei berechtigtem Anlass
Während eines laufenden Arbeitsverhältnisses kann ein berechtigtes Interesse ein Zwischenzeugnis rechtfertigen. Typische Anlässe sind Vorgesetztenwechsel, Versetzung, längere Unterbrechung, Betriebsübergang oder eine bevorstehende Bewerbung. Ein Zwischenzeugnis schafft Beweise über Aufgaben und Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt. Spätere Abweichungen im Endzeugnis können erklärungsbedürftig sein, wenn sich Leistung oder Verhalten zwischenzeitlich nicht wesentlich verändert haben.
Vollständigkeit der Tätigkeitsbeschreibung
Eine gute Tätigkeitsbeschreibung bildet das berufliche Profil zutreffend und gewichtet ab. Position, Verantwortungsbereich, Projekte, Budget, Personalführung, Systeme, besondere Fachkenntnisse und Entscheidungsspielräume können für künftige Arbeitgeber entscheidend sein. Eine lange Liste nebensächlicher Aufgaben kann genauso irreführend sein wie eine knappe Beschreibung, die Führungsverantwortung auslässt. Arbeitsvertrag, Stellenbeschreibung und Zielvereinbarungen helfen beim Abgleich.
Aufbau eines qualifizierten Zeugnisses
Üblich sind Angaben zur Person und Beschäftigungsdauer, eine Beschreibung des Unternehmens und der Tätigkeit, Leistungsbeurteilung, Verhaltensbeurteilung sowie gegebenenfalls Beendigungs- und Schlussformulierungen. Der Aufbau muss nicht schematisch identisch sein. Problematisch können jedoch ungewöhnliche Reihenfolgen, widersprüchliche Aussagen oder das auffällige Weglassen eines für die Position typischen Beurteilungspunktes sein. Entscheidend bleibt der Gesamteindruck.
Welche Leistungskriterien geprüft werden
Je nach Tätigkeit gehören Fachwissen, Auffassungsgabe, Initiative, Belastbarkeit, Arbeitsweise, Zuverlässigkeit, Qualität, Quantität und Arbeitserfolg in die Beurteilung. Bei Führungskräften kommen Delegation, Motivation, Zielerreichung und Führungsverhalten hinzu. Nicht jedes Kriterium muss ausdrücklich genannt werden. Die Auswahl muss aber zur tatsächlichen Position passen und darf kein verzerrtes Bild erzeugen.
Die zusammenfassende Leistungsbeurteilung
Formulierungen mit „stets“, „voll“ oder „vollst“ werden häufig wie Schulnoten gelesen. Diese Zeugnissprache ist jedoch nur im Zusammenhang mit Einzelbewertungen, Tätigkeitsniveau und Gesamtaufbau aussagekräftig. Eine vermeintlich gute Schlussnote kann durch schwache Einzelpassagen relativiert werden. Umgekehrt ist nicht jede sprachliche Abweichung eine versteckte Abwertung. Eine Prüfung sollte deshalb niemals nur nach einem Online-Notenschlüssel erfolgen.
Darlegungs- und Beweisfragen bei der Zeugnisnote
Verlangt ein Arbeitnehmer eine überdurchschnittliche Bewertung, muss er die entsprechenden Leistungen grundsätzlich nachvollziehbar darlegen. Bewertet der Arbeitgeber unter dem durchschnittlichen Bereich, muss er die schlechtere Beurteilung begründen können. Wie die Beweislast im konkreten Streit verteilt ist, hängt von der beanstandeten Aussage und dem begehrten Inhalt ab. Leistungsnachweise, Zielerreichungen, Beurteilungen und frühere Zeugnisse können wichtig sein.
Verhaltensbeurteilung vollständig lesen
Die Verhaltenspassage betrifft typischerweise Vorgesetzte, Kollegen und – soweit relevant – Mitarbeiter, Kunden oder Geschäftspartner. Eine unübliche Reihenfolge oder das Weglassen einer wichtigen Personengruppe kann negativ wirken, muss aber im Kontext betrachtet werden. Bei Führungskräften sind Sozialverhalten und Führungsverhalten zu unterscheiden. Konkrete Vorwürfe oder einmalige Konflikte dürfen nicht ohne angemessene Einordnung das gesamte Zeugnis prägen.
Wahrheit und Wohlwollen
Das Zeugnis soll das berufliche Fortkommen nicht ungerechtfertigt erschweren, muss aber in erster Linie wahr sein. Einen Anspruch auf objektiv falsche Lobformulierungen gibt es nicht. Ebenso darf der Arbeitgeber zutreffende Leistungen nicht durch doppeldeutige Sprache entwerten. Die praktische Aufgabe besteht darin, eine wahre, verständliche und branchenübliche Darstellung zu erreichen. „Wohlwollend“ bedeutet nicht, dass jede gewünschte Note geschuldet ist.
Geheimcodes und auffällige Auslassungen
§ 109 GewO untersagt versteckte Botschaften. Problematisch können ironische Übertreibungen, ungewöhnliche Betonungen oder bewusst doppeldeutige Formulierungen sein. Viele im Internet kursierende „Geheimcodes“ sind jedoch spekulativ und nicht rechtlich verbindlich. Aussagekräftiger sind Widersprüche: etwa eine anspruchsvolle Führungsposition ohne Führungsbeurteilung oder hervorragende Einzelleistungen mit erkennbar schwacher Gesamtnote.
Beendigungsgrund und Austrittsformel
Angaben zum Beendigungsgrund sollten nur im rechtlich zulässigen und abgestimmten Umfang aufgenommen werden. Formulierungen wie „auf eigenen Wunsch“ oder „im gegenseitigen Einvernehmen“ können für Bewerbungen bedeutsam sein, dürfen aber nicht ohne Grundlage verwendet werden. Bei einem Vergleich oder Aufhebungsvertrag sollte der Zeugnisinhalt einschließlich Beendigungsformulierung möglichst konkret geregelt werden.
Dank, Bedauern und Zukunftswünsche
Eine positive Schlussformel ist verbreitet und kann den Gesamteindruck beeinflussen. Ein automatischer Anspruch auf jede gewünschte Dankes-, Bedauerns- oder Wunschformel besteht jedoch nicht. Besteht bereits eine Schlussformel, darf sie nicht widersprüchlich oder entwertend wirken. In Verhandlungen lässt sich eine stimmige Formulierung häufig zusammen mit Note und Beendigungsgrund abstimmen.
Form, Datum und Unterschrift
Das Zeugnis muss die gesetzlichen Formanforderungen erfüllen und einen professionellen Eindruck vermitteln. Ausstellungsdatum, Firmenpapier, Rechtschreibung, sauberes Layout und eine hinreichend erkennbare Unterschrift sind zu prüfen. Unterzeichner sollten nach Stellung und Funktion geeignet sein; bei Führungskräften ist eine hierarchisch nachvollziehbare Unterzeichnung wichtig. Ein offensichtlich geknicktes, verschmutztes oder manipuliert wirkendes Dokument kann den Zeugniszweck beeinträchtigen.
Elektronisches Arbeitszeugnis
Mit Einwilligung des Arbeitnehmers kann ein Zeugnis unter den gesetzlichen Voraussetzungen elektronisch erteilt werden. Ob eine elektronische Form für die konkrete Bewerbung praktisch sinnvoll ist, sollte mitbedacht werden. Der Arbeitnehmer muss einer elektronischen Erteilung nicht ohne Weiteres zustimmen. Bei digitaler Ausstellung sind Authentizität, Signatur und dauerhafte Verfügbarkeit wichtige praktische Punkte.
Typische Fehler im Arbeitszeugnis
Häufig sind falsche Beschäftigungsdaten, unvollständige Aufgaben, vertauschte Hierarchien, Widersprüche zwischen Einzel- und Gesamtnote sowie Rechtschreibfehler. Auch ein unzutreffender Beendigungsgrund oder eine auffällige Auslassung kann Änderungsbedarf begründen. Nicht jeder Geschmacksunterschied rechtfertigt dagegen eine gerichtliche Berichtigung. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich einen Formulierungsspielraum, solange Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit gewahrt bleiben.
Berichtigung sachlich verlangen
Ein Änderungsverlangen sollte die beanstandeten Stellen genau benennen, den richtigen Sachverhalt erklären und eine konkrete Alternativformulierung vorschlagen. Für Tätigkeiten und Leistungen sind Belege beizufügen. Eine vollständige Wunschfassung kann die Einigung erleichtern, begründet aber keinen Anspruch auf jede Formulierung. Sinnvoll ist eine Priorisierung: zwingende Tatsachenfehler zuerst, bewertungsrelevante Punkte danach, reine Stilfragen zuletzt.
Zeugnis im Aufhebungsvertrag oder Vergleich
Die Formulierung „wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis“ verhindert späteren Streit nicht zuverlässig. Klarer sind Gesamtnote, Tätigkeitsbeschreibung, Beendigungsgrund, Schlussformel und gegebenenfalls eine abgestimmte Anlage. Zugleich muss der Arbeitgeber die Wahrheitspflicht beachten. Wird nur ein Entwurf als Grundlage vereinbart, sollte geregelt sein, aus welchen Gründen davon noch abgewichen werden darf.
Fristen und Verwirkung nicht unterschätzen
Zeugnisansprüche können gesetzlichen Verjährungsregeln, tariflichen oder arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen unterliegen. Langes Untätigbleiben kann außerdem zu Beweisproblemen und unter besonderen Umständen zur Verwirkung führen. Deshalb sollte ein Zeugnis unmittelbar nach Erhalt geprüft und eine Berichtigung zeitnah verlangt werden. Eine bloße informelle Nachfrage wahrt nicht zwingend jede Frist.
Gerichtliche Durchsetzung
Kommt keine Einigung zustande, kann der Zeugnisanspruch vor dem Arbeitsgericht verfolgt werden. Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein. Je nach Streit geht es um Erteilung, Berichtigung einzelner Passagen oder eine bestimmte Bewertung. Auch ein erstrittenes Urteil muss praktisch vollstreckbar formuliert sein. Kostenrisiko und Bedeutung für die Bewerbung sollten vorab abgewogen werden.
Prüfcheckliste für Arbeitnehmer
- Personalien, Position und Beschäftigungszeitraum kontrollieren.
- Aufgaben mit Stellenbeschreibung und tatsächlicher Tätigkeit abgleichen.
- Leistungs- und Verhaltensaussagen im Zusammenhang lesen.
- Gesamtnote, Beendigungsgrund und Schlussformel vergleichen.
- Form, Datum, Unterschrift und sprachliche Fehler prüfen.
- Belege für gewünschte Änderungen zusammenstellen.
- Ausschlussfristen und Bewerbungsbedarf sofort klären.
Häufige Fragen
Kann ich eine bestimmte Zeugnisnote verlangen?
Nur wenn die tatsächlichen Leistungen diese Bewertung tragen. Für eine überdurchschnittliche Beurteilung sind regelmäßig konkrete Tatsachen und Nachweise erforderlich.
Ist eine fehlende Dankesformel automatisch rechtswidrig?
Nein. Ein allgemeiner Anspruch auf jede gewünschte Schlussformel besteht nicht. Eine vorhandene Formel darf das übrige Zeugnis jedoch nicht widersprüchlich entwerten.
Wie schnell sollte ich eine Berichtigung verlangen?
Möglichst unmittelbar nach Erhalt. Ausschlussfristen, Verjährung und Zeitablauf können Ansprüche oder Beweise beeinträchtigen.
Darf ich selbst einen Zeugnisentwurf vorlegen?
Ja, ein sachlicher Entwurf kann die Abstimmung erleichtern. Der Arbeitgeber bleibt aber für Wahrheit, Inhalt und endgültige Formulierung verantwortlich.
Unterlagen für eine fundierte Zeugnisprüfung
Benötigt werden Zeugnis, Arbeitsvertrag, Stellenbeschreibung und Angaben zu tatsächlichen Aufgaben. Hilfreich sind Zielvereinbarungen, Leistungsbeurteilungen, Beförderungen, Zwischenzeugnisse und relevante Korrespondenz. Bei Konflikten im Arbeitsverhältnis kann auch der Zusammenhang mit einer Abmahnung im Arbeitsrecht bedeutsam sein.