Der Vierte Senat befasste sich im Berichtszeitraum mit der Eingruppierung von Beschäftigten in die Entgeltgruppe 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD). Nach dem Beschluss vom 28. Januar 2009 (4 ABR 92/07) ist zu prüfen, ob eine „einfachste Tätigkeit“ ausgeübt wird. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung entscheidend.
Die Tätigkeitsbeispiele der Entgeltgruppe 1 TVöD sind nicht abschließend. Maßgeblich sind:
Keine erforderliche Vor- oder Ausbildung
Sehr kurze Einweisung oder Anlernphase
Gleichförmige, gleichartige Tätigkeit
Kein eigenständiger, nicht gänzlich unbedeutender Entscheidungs- und Verantwortungsbereich
Reinigungsarbeiten in einem Gebäude fallen nicht automatisch unter die Entgeltgruppe 1 TVöD. Besonders anspruchsvolle Aufgaben, wie Hygienemaßnahmen oder Desinfektionspläne in Pflegeheimen, gelten nicht als „einfachste Tätigkeiten“.
Laut Beschluss vom 20. Mai 2009 (4 ABR 99/08) kann die Eingruppierung in Entgeltgruppe 1 auch erfolgen, wenn sich die Gesamttätigkeit aus mehreren Teiltätigkeiten zusammensetzt, die unterschiedlich bewertet werden. Jedes Tätigkeitsmerkmal ist einzeln nach dem Spezialitätsprinzip zu prüfen.
Nach § 16 TVÄrzte/TdL erfolgt der Stufenaufstieg innerhalb der Entgeltgruppe nach „Zeiten ärztlicher Tätigkeit“. Tätigkeiten als AiP zählen nicht dazu, da sie Teil der Ausbildung zur Approbation waren. Nur nach der Approbation geleistete Tätigkeiten zählen. Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit wird ebenfalls nicht berücksichtigt.
Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst sollen ihre Pflichten außerhalb der Arbeitszeit erfüllen (§ 29 Abs. 2 TVöD). Kann dies nicht erfolgen, müssen sie die Arbeitszeit verlegen. Das Urteil des Sechsten Senats vom 22. Januar 2009 (6 AZR 78/08) stellt klar: Arbeitnehmer, die als ehrenamtlicher Richter Gleitzeit nutzen, haben keinen Anspruch auf Zeitgutschrift, außer die Tätigkeit fällt in die Kernarbeitszeit.
Nach § 4 Nr. 6.1 Bundesrahmentarifvertrag Baugewerbe entfällt der Lohn, wenn Arbeitsleistung aus Witterungsgründen oder Schlechtwetterzeiten unmöglich ist. Kann Arbeitszeitguthaben den Ausfall nicht ausgleichen, zahlt der Arbeitgeber das Saison-Kurzarbeitergeld (§§ 169, 172 SGB III).
Ein Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die Leistung nicht annimmt. Der Arbeitgeber gerät jedoch nicht in Verzug, wenn der Arbeitnehmer leistungsunfähig ist (§ 297 BGB). Ein gesetzliches Beschäftigungsverbot muss klar geregelt sein, damit der Arbeitgeber Rechte geltend machen kann.
Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn kann nach § 138 Abs. 2 BGB zur Nichtigkeit führen. Der Fünfte Senat entschied (22. April 2009, 5 AZR 436/08), dass unter zwei Drittel des üblichen Tariflohns ein auffälliges Missverhältnis besteht. Auch eine ursprünglich gültige Entgeltvereinbarung kann später sittenwidrig werden, wenn sie nicht angepasst wird.
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz schützt Arbeitnehmer vor sachfremder Schlechterstellung. Besonders bei Lohnerhöhungen muss die Differenzierung sachlich gerechtfertigt sein, z. B. nach Arbeitsanforderungen, Ertragssituation oder Lohnhistorie.
Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalte müssen klar und verständlich sein (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ein unklarer Freiwilligkeitsvorbehalt entfällt ersatzlos. Ein Arbeitnehmer kann aufgrund jahrelanger Praxis keinen Anspruch verlieren, wenn die Vorbehalte nicht klar formuliert waren. Auch Zielvereinbarungen, die an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses gebunden sind, verstoßen in der Regel nicht gegen § 307 BGB.
Bei der Überleitung in den TVöD wird das Vergleichsentgelt aus den Bezügen von September 2005 gebildet (§ 5 TVÜVKA). Der Ortszuschlag richtet sich nach Stufe 1, selbst wenn der Ehegatte kirchlich beschäftigt ist. Härten durch die Umstellung müssen in Ausnahmefällen hingenommen werden.
Der Stufenaufstieg erfolgt nach der Entgeltgruppe und der Stufenlaufzeit innerhalb des TVöD. Frühere Beschäftigungszeiten zählen nur beim erstmaligen Übergang in die Entgeltstufe (§ 7 TVÜVKA). Individuelle Zwischenstufen sichern den bisherigen Besitzstand. Dies verletzt weder Art. 3 GG noch das Rückwirkungsverbot des Art. 20 Abs. 3 GG.
Arbeitnehmer im AVR-Bereich erhalten keinen kinderbezogenen Ortszuschlag, wenn ihr Ehepartner kommunal beschäftigt ist und bereits Anspruch im TVöD hatte. Das gilt selbst, wenn Kindergeld über Vereinbarung bezogen wird. § 11 TVÜVKA sichert den Besitzstand der Zulage.
Die Eingruppierung, Sonderzahlungen und Vergütungsfragen im öffentlichen Dienst sind komplex. Unsere Kanzlei berät Mandanten umfassend und setzt deren Rechte durch. Betroffene Arbeitnehmer und Arbeitgeber können sich gerne an uns wenden, um individuelle Lösungen und rechtssichere Beratung zu erhalten.