Arbeitgeber dürfen einen Teil des Arbeitsentgelts auch in Form von Sachbezügen leisten. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO erlaubt dies ausdrücklich, wenn es im Interesse des Arbeitnehmers liegt oder die Eigenart des Arbeitsverhältnisses es erfordert.
Ein Sachbezug bedeutet, dass der Arbeitgeber eine Gegenleistung nicht in Geld, sondern in einer anderen Form erbringt – zum Beispiel durch Verpflegung, Unterkunft oder bestimmte Sachleistungen. Wichtig: Auf den unpfändbaren Teil des Lohns darf der Arbeitgeber den Sachbezug nach § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO niemals anrechnen.
Das Bundesarbeitsgericht stellte am 17. Februar 2009 (9 AZR 676/07) klar: Arbeitskleidung, deren Pflege und Ersatzgelten in der Regel nicht als Sachbezug. Der Grund: Diese Leistungen stehen nicht in einem direkten Gegenseitigkeitsverhältnis zur Arbeit des Beschäftigten.
Manche Arbeitsverträge enthalten Klauseln, nach denen sich Arbeitnehmer an den Kosten für Arbeitskleidung beteiligen müssen. Solche Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie Beschäftigte nicht unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB).
Hat der Arbeitnehmer einem pauschalen Kostenbeitrag wirksam zugestimmt, darf der Arbeitgeber diesen direkt vom Nettoentgelt abziehen. Dabei muss er jedoch unbedingt die Pfändungsgrenzen nach §§ 850 ff. ZPO einhalten.
Eine Klausel, die den Sachbezug im Arbeitsvertrag konkretisiert, kann somit wirksam sein.