Nach einer Entscheidung des Achten Senats vom 28. Mai 2009 (8 AZR 226/08) kann der Arbeitgeber die durch einen Detektiv entstandenen notwendigen Kosten ersetzt verlangen, wenn er den Detektiv anlässlich eines konkreten Tatverdachts beauftragt und der Arbeitnehmer anschließend vorsätzlich eine Vertragspflicht verletzt. Somit besteht ein klarer Zusammenhang zwischen dem Einsatz des Detektivs und der Pflichtverletzung.
Das Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO verhindert nicht, dass der Arbeitgeber die Kostenerstattung geltend macht. In diesem Verfahren wird ausschließlich geprüft, ob ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch nach §§ 91 ff. ZPO, § 12a ArbGG besteht. Ein materiellrechtlicher Anspruch, zum Beispiel aus unerlaubter Handlung, wird dagegen nicht berücksichtigt, da er einen anderen Streitgegenstand betrifft.
Ein Bewerber kann Anspruch auf Einstellung im öffentlichen Dienst unmittelbar aus Art. 33 Abs. 2 GG ableiten, vorausgesetzt, dass alle Einstellungsvoraussetzungen erfüllt sind und eine andere Entscheidung der Behörde rechtswidrig wäre.
Besetzt der öffentliche Arbeitgeber die Stelle endgültig, obwohl noch über einen Antrag auf einstweilige Verfügungnicht entschieden wurde, verletzt er die Rechte des Mitbewerbers nach Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG. In diesem Fall kann der Bewerber die Wiederherstellung seiner Rechte verlangen.
Der Neunte Senat (24. März 2009, 9 AZR 277/08) betonte, dass der Dienstherr einem zu Unrecht übergangenen Bewerber nicht entgegenhalten kann, dass die Stelle bereits besetzt ist.
Ein Abbruch des Besetzungsverfahrens beseitigt Ansprüche nach Art. 33 Abs. 2 GG nur, wenn sachliche Gründe vorliegen. Solche Gründe können beispielsweise haushaltsrechtliche Vorgaben sein oder die Tatsache, dass die Stelle versehentlich auch für Angestellte ausgeschrieben wurde, während sie tatsächlich nur Beamten vorbehalten ist.
Arbeitgeber dürfen Detektivkosten nur dann ersetzen, wenn ein konkreter Pflichtverstoß vorliegt. Gleichzeitig müssen sie sowohl prozessuale als auch materiellrechtliche Anforderungen beachten. Bewerber im öffentlichen Dienst können ihre Rechte auf Wiederherstellung geltend machen, wenn über Stellen unrechtmäßig entschieden wurde