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Berufskleidung

Die Arbeitsvertragsparteien können vereinbaren, dass nach § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO ein Teil des Arbeitsentgelts in Form eines Sachbezugs erbracht wird, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht.

Sachbezug iSd. Vorschrift ist eine Leistung des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer als Gegenleistung für die geleisteten Dienste in anderer Form als in Geld erbracht wird. Eine Anrechnung des Sachbezugs auf den unpfändbaren Teil des Arbeitsentgelts ist nach § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO ausgeschlossen. Nach der Entscheidung des Neunten Senats vom 17. Februar 2009 ( 9 AZR 676/07 ) steht die Überlassung von Berufskleidung an den Arbeitnehmer und ihre Pflege und Ersatzbeschaffung durch den Arbeitgeber jedoch regelmäßig nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis zu der vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitsleistung und stellt daher keinen Sachbezug iSv. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO dar.

Eine Vertragsklausel, wonach sich der Arbeitnehmer an den Kosten zu beteiligen hat, darf den Arbeitnehmer nicht unbillig benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 307 Abs. 2 BGB). Bei einem wirksam vereinbarten pauschalen Kostenbeitrag ist der Arbeitgeber berechtigt, diesen vom monatlichen Netto entgelt des Arbeitnehmers einzubehalten. Dabei muss er jedoch die Pfändungsgren zen der §§ 850 ff. ZPO berücksichtigen.

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