Unternehmensmitbestimmung

Bei einem Streit zwischen Unternehmen und Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat dar über, ob bei einer bislang aufsichtsratslosen GmbH nach den Bestimmungen des Drittelbeteiligungsgesetzes ein Aufsichtsrat zu bilden ist, muss nach einem Beschluss des Siebten Senats vom 16. April 2008 ( 7 ABR 6/07 ) vor der Wahl von Aufsichts ratsmitgliedern der Arbeitnehmer ein Statusverfahren nach § 27 EGAktG, § 98 Abs. 1 AktG vor dem dafür allein zuständigen Landgericht durchgeführt werden.

§ 98 Abs. 1 AktG regelt zwar ausdrücklich nur den Fall, dass streitig oder ungewiss ist, nach welchen gesetzlichen Vorschriften der Aufsichtsrat sich zusammensetzt. Die unmittel bar nur für Aktiengesellschaften geltende Bestimmung trifft keine ausdrückliche Rege lung darüber, ob das Statusverfahren auch dann durchzuführen ist, wenn nicht fest steht, dass bei der Gesellschaft überhaupt ein Aufsichtsrat zu bilden ist.

Aus Sinn und Zweck der Bestimmungen in § 96 Abs. 2, §§ 97 bis 99 AktG und der Verweisung in § 27 EGAktG ergibt sich jedoch die Erforderlichkeit eines vorherigen Statusverfahrens auch zur Klärung der Frage, ob bei einer bislang aufsichtsratslosen GmbH ein Auf sichtsrat nach dem Drittelbeteiligungsgesetz zu bilden ist. Die Wahl der Aufsichtsrats mitglieder der Arbeitnehmer ist in einem derartigen Fall erst nach Durchführung des Statusverfahrens zulässig. Wird die Wahl ohne vorheriges Statusverfahren durchg führt, ist sie nichtig.