Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats
Die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats bestimmt sich nach § 58 BetrVG. Mit Urteil vom 19. Juni 2007 ( 1 AZR 454/06 ) hat der Erste Senat entschieden, dass die originäre Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats gem. Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift nach denselben Kriterien zu bestimmen ist wie diejenige des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Sie kann sich aus technisch oder rechtlich objektiv zwingenden Gründen ergeben. Der Gleichbehandlungsgrundsatz begründet dabei regelmäßig keine rechtliche Notwendigkeit einer unternehmensüberschreitenden, konzerneinheitlichen Regelung. Nach der vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Theorie der „subjektiven Unmöglichkeit“ können Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat auch dann zuständig sein, wenn der Arbeitgeber eine freiwillige Leistung nur betriebs- oder unternehmensübergreifend zur Verfügung stellt.
In diesem Fall legt er durch mit bestimmungsfreie Vorgabe des Adressatenkreises zugleich das Mitbestimmungs gremium fest. Der Erste Senat hat nunmehr entschieden, dass es kein An wendungsfall der Theorie der „subjektiven Unmöglichkeit“ ist, wenn der Arbeitgeber von der ihm tariflich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen will, den Umfang einer tariflichen Leistung mittels „freiwilliger Betriebsvereinbarung“ zu reduzieren, und sich zu diesem Zweck mit Erfolg an den Konzernbetriebsrat wendet.
Hier kann der Arbeitgeber gerade nicht mitbestimmungsfrei darüber entscheiden, ob und in welcher Höhe er welchem Adressatenkreis gegenüber eine Kürzung der tariflichen Leistung vornehmen will. Es gibt in diesen Fällen keine mitbestimmungsfreie Vorgabe des Arbeitgebers, durch welche die Ebene der Mitbestimmung und das zuständige Gremium festgelegt würde. Die Zuständigkeit des Mitbestimmungsgremiums richtet sich stattdessen nach den objektiven Umständen.