Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats

Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats

Die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats ist ein zentrales Thema für deutsche Unternehmen. Sie regelt, in welchen Angelegenheiten der Konzernbetriebsrat Mitbestimmungsrechte ausüben darf.

Die rechtliche Grundlage bildet § 58 BetrVG. Nach einem Urteil des Ersten Senats vom 19. Juni 2007 (1 AZR 454/06) richtet sich die originäre Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats nach denselben Kriterien wie die des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.

Die Zuständigkeit kann sich aus technisch oder rechtlich objektiv zwingenden Gründen ergeben. Der Gleichbehandlungsgrundsatz allein schafft jedoch keine rechtliche Pflicht für unternehmensübergreifende, konzerneinheitliche Regelungen.

Die vom Bundesarbeitsgericht entwickelte Theorie der „subjektiven Unmöglichkeit“ besagt, dass der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat auch dann zuständig sein kann, wenn der Arbeitgeber freiwillige Leistungen nur betriebs- oder unternehmensübergreifend anbietet.


Fazit

Die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats ist komplex und hängt von rechtlichen und praktischen Kriterien ab. Fehler bei der Abgrenzung können zu Konflikten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber führen. Unsere Kanzlei berät Unternehmen und Betriebsräte umfassend zu Zuständigkeiten, Mitbestimmungsrechten und der rechtssicheren Gestaltung konzernweiter Regelungen. Kontaktieren Sie uns gerne, wir helfen Ihnen weiter!