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Wettbewerbsverbot

Nach einer Entscheidung des Zehnten Senats vom 26. September 2007 (- 10 AZR 511/06 -) gilt das in den §§ 60, 61 HGB für Handlungsgehilfen geregelte Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses für alle Arbeitnehmer. § 60 HGB konkretisiert einen allgemeinen Rechtsgedanken, der seine Grundlage in der Treue- pflicht des Arbeitnehmers hat. Das Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhält- nisses schützt nicht nur Arbeitgeber, die ein Handelsgewerbe betreiben. Es gilt daher grundsätzlich auch im Bereich der freien Berufe.

Solche Arbeitgeber können in analoger Anwendung von § 61 Abs. 1 HGB die einem Prinzipal bei einem Wettbewerbs- verstoß des Handlungsgehilfen zustehenden Ansprüche geltend machen. Für die Ver- jährung dieser Ansprüche gilt die dreimonatige Verjährungsfrist des § 61 Abs. 2 HGB. Zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot hat der Sechste Senat mit Urteil vom 25. Oktober 2007 (- 6 AZR 662/06 -) entschieden, dass der Verzicht des Arbeit- gebers auf ein nachverträgliches Wettbewerbsverbot nach § 75a HGB bewirkt, dass zwar die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Unterlassung von Wettbewerb für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sofort endet, der Arbeitgeber aber noch für die Dauer eines Jahres zur Zahlung der Karenzentschädigung verpflichtet bleibt. Der Entschädigungsanspruch besteht deshalb im Falle eines Verzichts nach § 75a HGB auch dann, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der Jahresfrist nach Be- endigung des Arbeitsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit ausübt. Die Pflicht zur Zahlung einer Karenzentschädigung besteht allerdings nur für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

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