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Altersteilzeit

Der Neunte Senat hat sich in einem Urteil vom 14. August 2007 ( 9 AZR 18/07 ) mit dem Umfang der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung während der Altersteilzeit einer beim Freistaat Sachsen angestellten Lehrerin befasst. Danach kann in einem Formularteilzeitarbeitsvertrag für Lehrkräfte dem Arbeitgeber vertraglich das Recht eingeräumt werden, die für die Wochenarbeitszeit maßgebliche Unterrichtsver pflichtung für angestellte Lehrer befristet zu erhöhen. Hat der Arbeitgeber von diesem Recht nach § 106 Satz 1 GewO verbindlich Gebrauch gemacht, kann sich das auf die Dauer der Wochenarbeitszeit auswirken, die für eine sich anschließende Altersteilzeit zugrunde zu legen ist. Schuldete der Arbeitnehmer die erhöhte Unterrichtsleistung unmittelbar vor dem Übergang in die Altersteilzeit, ist diese als vereinbarte bisherige Arbeitszeit gemäß dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TVATZ), auf den als einen den BATO ergänzenden Tarifvertrag vertraglich Bezug genommen wurde, zugrunde zu legen. Nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 TVATZ besteht die durchschnitt liche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses in der Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Legen die Parteien unter Bezugnahme auf eine tarifliche Bemessungsvorschrift eine bestimmte Stundenzahl als durchschnitt liche Wochenarbeitszeit fest, liegt darin keine konstitutive Regelung. Der Altersteilzeit arbeitnehmer kann verlangen, mit der sich aus der richtigen Anwendung der Tarifnorm ergebenden Arbeitszeit beschäftigt zu werden. Ergibt sich bei richtiger Berechnung eine höhere Stundenzahl, so kann der Teilzeitarbeitnehmer eine Beschäftigung mit dieser Stundenzahl verlangen.

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