Die Altersteilzeit betrifft sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer. Sie stellt wichtige Weichen bei der Planung der Arbeitszeit und der Gestaltung von Arbeitsverträgen. Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, die Regelungen korrekt umzusetzen und Risiken zu vermeiden.
Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschied am 14. August 2007 (9 AZR 18/07) über die Altersteilzeit einer Lehrerin beim Freistaat Sachsen. Das Gericht bestätigte, dass ein Arbeitgeber die Unterrichtsverpflichtung vor Beginn der Altersteilzeit vertraglich erhöhen darf, solange die Vereinbarung rechtlich korrekt ist.
Damit können Arbeitgeber ihre Personalplanung flexibel gestalten. Gleichzeitig sichern Arbeitnehmer ihre Ansprüche auf eine korrekte Berechnung der Arbeitszeit.
Nach § 3 Abs. 1 TVATZ reduziert sich die Wochenarbeitszeit in der Altersteilzeit in der Regel auf die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit.
Legt ein Arbeitsvertrag eine konkrete Stundenzahl fest, beachten wir, dass dies die tariflich korrekte Berechnung nicht ersetzt. Arbeitnehmer können verlangen, dass die tatsächlich zutreffende Tarifnorm angewendet wird. Ergibt sich eine höhere Stundenzahl, hat der Arbeitnehmer das Recht auf die entsprechende Beschäftigung.
Die Kanzlei STEINWACHS berät Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei allen Fragen zur Altersteilzeit. Wir prüfen Ihre Arbeitsverträge, berechnen die korrekte Arbeitszeit und setzen Ihre Rechte durch.
Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns, damit wir gemeinsam die Altersteilzeit für Sie rechtlich sicher gestalten.