In der heutigen Diskussion über Altersteilzeit spielt die Rechtsprechung eine zentrale Rolle, die sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer betrifft.
In der heutigen Diskussion über Altersteilzeit spielt die Rechtsprechung eine zentrale Rolle, die sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer betrifft.
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Der Neunte Senat hat sich in einem Urteil vom 14. August 2007 ( 9 AZR 18/07 ) mit dem Umfang der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung während der Altersteilzeit einer beim Freistaat Sachsen angestellten Lehrerin befasst. Danach kann in einem Formularteilzeitarbeitsvertrag für Lehrkräfte dem Arbeitgeber vertraglich das Recht eingeräumt werden, die für die Wochenarbeitszeit maßgebliche Unterrichtsverpflichtung für angestellte Lehrer befristet zu erhöhen. Hat der Arbeitgeber von diesem Recht nach § 106 Satz 1 GewO verbindlich Gebrauch gemacht, kann sich das auf die Dauer der Wochenarbeitszeit auswirken, die für eine sich anschließende Altersteilzeit zugrunde zu legen ist. Schuldete der Arbeitnehmer die erhöhte Unterrichtsleistung unmittelbar vor dem Übergang in die Altersteilzeit, ist diese als vereinbarte bisherige Arbeitszeit gemäß dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TVATZ), auf den als einen den BATO ergänzenden Tarifvertrag vertraglich Bezug genommen wurde, zugrunde zu legen.
Nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 TVATZ besteht die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses in der Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Legen die Parteien unter Bezugnahme auf eine tarifliche Bemessungsvorschrift eine bestimmte Stundenzahl als durchschnittliche Wochenarbeitszeit fest, liegt darin keine konstitutive Regelung. Der Altersteilzeitarbeitnehmer kann verlangen, mit der sich aus der richtigen Anwendung der Tarifnorm ergebenden Arbeitszeit beschäftigt zu werden. Ergibt sich bei richtiger Berechnung eine höhere Stundenzahl, so kann der Teilzeitarbeitnehmer eine Beschäftigung mit dieser Stundenzahl verlangen