STEINWACHS · BREMEN
Minijob-Arbeitsverträge für Gastronomie in Bremen
Aushilfen sollen flexibel eingesetzt werden, der Vertrag sagt jedoch wenig über die Arbeitszeit. STEINWACHS berät Gastronomiebetriebe in Bremen zu klaren Minijob-Vereinbarungen und zur Abstimmung zwischen Vertrag, Dienstplan und tatsächlicher Beschäftigung.
Kann bei einem Minijob einfach vereinbart werden, dass nur nach Bedarf gearbeitet wird?
Eine unbestimmte Bedarfsklausel kann erhebliche Folgen haben. Bei Arbeit auf Abruf ohne festgelegte Wochenarbeitszeit sieht § 12 TzBfG grundsätzlich 20 Stunden pro Woche vor. Die Bezeichnung als Minijob ersetzt keine Arbeitszeitvereinbarung.
Arbeitszeit und Abrufregeln konkret bestimmen
Ein Vertrag sollte Tätigkeit, Vergütung und den verlässlichen Umfang der Arbeit erkennen lassen. Bei Abrufarbeit regelt § 12 TzBfG auch weitere Voraussetzungen für den Einsatz. Eine schwankende Nachfrage im Restaurant schafft keine uneingeschränkte Befugnis, Arbeitsstunden beliebig einseitig festzulegen.
Das Bundesarbeitsgericht hat die grundsätzliche gesetzliche Annahme von 20 Wochenstunden bei fehlender Festlegung bestätigt (Urteil vom 18.10.2023 – 5 AZR 22/23). Ein hiervon abweichender tatsächlicher Abruf in einem bestimmten Zeitraum ändert die vertragliche Grundlage nicht ohne Weiteres. Daraus können Vergütungsrisiken entstehen.
Minijobber bleiben Arbeitnehmer
Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung als geringfügige Beschäftigung beseitigt arbeitsrechtliche Ansprüche nicht. § 4 TzBfG verbietet eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen der Teilzeit. Urlaub, Entgeltfortzahlung und die Abrechnung tatsächlicher Arbeit müssen deshalb zum Beschäftigungsverhältnis passen.
Zu prüfen sind auch Nebentätigkeiten und Änderungen des Beschäftigungsumfangs, soweit sie für die Einordnung relevant sind. Eine bloße Anpassung auf dem Papier hilft nicht, wenn regelmäßig deutlich anders gearbeitet wird. Erforderliche Angaben sollten nachvollziehbar eingeholt und Änderungen organisatorisch erfasst werden.
Vertrag und laufende Abrechnung abgleichen
Für Bremer Betriebe sehen wir uns nicht nur die Vorlage, sondern auch typische Dienstpläne und Zeitnachweise an. So wird erkennbar, ob die vereinbarte Arbeitszeit praktisch umgesetzt werden kann. Bei bereits entstandenen Streitigkeiten sind ausgefallene Einsätze und die dazugehörige Kommunikation zu berücksichtigen.
Ziel sind klare Regelungen, die zur tatsächlichen Betriebsorganisation passen. Verbindliche Arbeitszeiten, zulässige Flexibilität und transparente Vergütung sollen miteinander vereinbar sein. Gesetzliche Nachweis- und Dokumentationspflichten werden bei der konkreten Vertragsgestaltung gesondert berücksichtigt.
So bereiten Sie die Prüfung vor
- Wochenarbeitszeit und gewünschten Flexibilitätsrahmen bestimmen.
- Vertragsregelung mit Dienstplänen und Abrechnungen vergleichen.
- Ansprüche auf Urlaub und Entgeltfortzahlung zutreffend berücksichtigen.
Diese Unterlagen helfen beim Einstieg
- Arbeitsvertrag und etwaige Zusatzvereinbarungen
- Dienstpläne und Zeitnachweise
- Vergütungsabrechnungen und Informationen zu weiteren Beschäftigungen
Ihr Anliegen im Kanzleiteam
Stephan Steinwachs berät Gastronomen und Hoteliers und ist als Dozent im Event- und Gastronomierecht tätig. Bei Vertrags- und Betriebsfragen verbindet die Kanzlei die juristische Prüfung mit den wirtschaftlichen Anforderungen des laufenden Betriebs.
Team und TätigkeitsgebieteRechtliche Grundlagen und weitere Informationen
Rechtsstand: 25. September 2026.
Beratung in Bremen
Ihre Kontaktstelle für dieses Anliegen ist STEINWACHS Bremen. Nennen Sie bei Ihrer Anfrage bitte die Beteiligten und bereits laufende Fristen. Die fachliche Zuständigkeit, benötigte Unterlagen sowie Umfang und Kosten der Beauftragung werden vorab abgestimmt. Persönliche Besprechungen finden nach Terminvereinbarung statt.