Allgemeines Vertragsrecht

Als allgemeines Vertragsrecht wird die Gesamtheit der gesetzlichen Bestimmungen verstanden, die sich mit privatrechtlichen Verträgen und Vertragstypen aller Art und den Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern befassen.

Als allgemeines Vertragsrecht wird die Gesamtheit der gesetzlichen Bestimmungen verstanden, die sich mit privatrechtlichen Verträgen und Vertragstypen aller Art und den Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern befassen.

Für eine Vielzahl von häufig vorkommenden Verträgen hat der Gesetzgeber gesetzliche Regelungen geschaffen, zu diesen klassischen Vertragstypen gehören im allgemeinen Vertragsrecht vor allem:

  • Kaufvertrag
  • Werkvertrag
  • Dienstvertrag
  • Mietvertrag
  • Darlehensvertrag
  • Reisevertrag

Abschluss

Neben diesen klassischen Verträgen finden sich im allgemeinen Vertragsrecht in der juristischen Praxis laufend neue spezielle Vertragsarten, die nicht explizit gesetzlich geregelt sind, wie z.B. der Leasingvertrag, Franchisevertrag. Diese sind oft Mischformen der klassischen Vertragstypen, beinhalten also meist Elemente unterschiedlicher „klassischer“ Vertragstypen und verknüpfen diese.

Gesetzliche Regelungen zum allgemeinen Vertragsrecht finden sich vor allem in den §§ 241 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches, aber auch in anderen Gesetzeswerken wie z.B. dem Handelsgesetzbuch finden sich Regelungen zum Allgemeinen Vertragsrecht.

Auf den folgenden Seiten versuchen wir Sie in Grundzügen über das allgemeine Vertragsrecht möglichst umfangreich zu informieren.

Zusätzlich empfehlen wir darüber hinaus folgende Seiten zum Thema allgemeines Vertragsrecht: