Stiftungsvermögen für ein Projekt einsetzen: Darf der Vorstand das Kapital verbrauchen?

Eine Stiftung möchte ein passendes Förderprojekt finanzieren, doch die laufenden Erträge reichen nicht aus. Auf dem Konto liegt noch erhebliches Vermögen. Darf der Vorstand darauf zugreifen? Die Antwort hängt davon ab, zu welcher Vermögensart das Geld gehört und welche Vorgaben Gesetz und Satzung machen.

Kontoguthaben ist nicht automatisch frei verfügbar

Bei einer auf unbestimmte Zeit errichteten Stiftung unterscheidet § 83b BGB zwischen Grundstockvermögen und sonstigem Vermögen. Zum Grundstock können das gewidmete Vermögen, entsprechend bestimmte Zustiftungen und weitere hierzu bestimmte Mittel gehören. Der Bankkontostand allein zeigt diese rechtliche Zuordnung nicht.

Deshalb muss vor einer größeren Ausgabe geklärt werden, aus welchen Mitteln sie finanziert werden soll. Eine zweckgebundene Zuwendung, laufende Erträge und dauerhaft zu erhaltendes Kapital können auf demselben Konto liegen, ohne denselben Regeln zu folgen. Eine nachvollziehbare Buchführung und getrennte Zuordnung sind für die Entscheidung wesentlich.

Grundstockvermögen muss grundsätzlich erhalten bleiben

Nach § 83c BGB ist das Grundstockvermögen grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten. Der Zweck wird regelmäßig mit seinen Nutzungen erfüllt. Umschichtungsgewinne können unter den gesetzlichen Voraussetzungen verwendet werden, wenn die Satzung dies nicht ausschließt und die Erhaltung des Grundstocks gewährleistet bleibt.

Das Gesetz lässt bestimmte Ausnahmen zu. Eine Satzungsregel kann einen teilweisen Verbrauch erlauben, muss dann aber eine Wiederaufstockung in absehbarer Zeit vorsehen. Hinzu kommen mögliche landesrechtliche Ausnahmeregelungen mit behördlicher Entscheidung. Ein bloßer Vorstandsbeschluss, das Projekt sei besonders wichtig, ersetzt diese Voraussetzungen nicht.

Eine Verbrauchsstiftung folgt einem anderen Konzept

Bei einer Verbrauchsstiftung ist der Einsatz des Vermögens innerhalb der festgelegten Laufzeit Teil der Planung. Nach § 81 BGB muss die Satzung hierzu Vorgaben enthalten. Daraus folgt jedoch keine unbegrenzte Ausgabenfreiheit. Auch dort müssen Finanzierung, Laufzeit und nachhaltige Zweckerfüllung zusammenpassen. Das gesamte Budget bereits am Anfang auszuschöpfen kann mit dem vorgesehenen Modell unvereinbar sein.

Was vor einer Auszahlung dokumentiert werden sollte

  • Zuordnung der vorgesehenen Mittel zu Grundstock oder sonstigem Vermögen.
  • Vorgaben der Satzung und der jeweiligen Zuwendung.
  • Liquidität, laufende Verpflichtungen und künftiger Finanzierungsbedarf.
  • Erforderliche Zustimmungen und gegebenenfalls ein Wiederaufstockungsplan.
  • Die Informationsgrundlage und Gründe der Entscheidung.

§ 84a BGB verlangt eine ordnungsgemäße Geschäftsführung und berücksichtigt Entscheidungen auf angemessener Informationsgrundlage. Eine später ungünstige Entwicklung beweist deshalb nicht automatisch eine Pflichtverletzung. Umgekehrt schützt ein guter Förderzweck nicht vor der Verantwortung für unzulässigen Kapitalverbrauch. Vor einer verbindlichen Förderzusage sollte feststehen, dass die Stiftung die Mittel rechtmäßig einsetzen und ihre übrigen Aufgaben weiter erfüllen kann.

Weiterführend: Eine Stiftung gründen: Zweck, Vermögen und Anerkennung.

Rechtlich überarbeitet am 30. September 2026.