Eine eigene Stiftung gründen: Reicht das Vermögen für den gewünschten Zweck?

Ein Vermögen soll dauerhaft einem sozialen, kulturellen oder anderen zulässigen Anliegen dienen. Eine eigene Stiftung kann dafür infrage kommen. Vor der Gründung ist jedoch zu klären, ob das gewünschte Vorhaben mit den verfügbaren Mitteln langfristig getragen werden kann. Eine eindrucksvolle Anfangssumme beantwortet diese Frage noch nicht.

Die Stiftung gehört nicht wie eine Gesellschaft ihren Gründern

Die rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts ist nach § 80 BGB eine mit Vermögen ausgestattete juristische Person ohne Mitglieder. Ihr Handeln ist an den festgelegten Zweck gebunden. Es gibt daher keine Gesellschafterversammlung, die das Vermögen später nach Belieben für andere Interessen einsetzen könnte.

Der Stifter sollte diese Bindung von Anfang an berücksichtigen. Wer sich lediglich eine flexible Form für wechselnde persönliche Projekte wünscht, muss besonders sorgfältig prüfen, ob die Stiftung dazu passt. Nachträgliche Satzungsänderungen richten sich nach besonderen Voraussetzungen, insbesondere § 85 BGB. Sie sind kein frei verfügbarer Ersatz für eine durchdachte Ausgangsplanung.

Welche Anforderungen für die Anerkennung gelten

Zur Entstehung gehören das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde. Die Satzung muss nach § 81 BGB insbesondere Zweck, Namen, Sitz und die Bildung des Vorstands regeln. Außerdem ist Vermögen für den Zweck zu widmen und der Stiftung zu eigener Verfügung zu überlassen.

§ 82 BGB stellt unter anderem darauf ab, ob die dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung gesichert erscheint. Eine allgemeine gesetzliche Pauschalsumme ersetzt diese Prüfung nicht. Umfang des Zwecks, Vermögensstruktur und laufender Aufwand müssen zueinander passen. Eine Immobilienausstattung kann beispielsweise erheblichen Wert haben, zugleich aber Instandhaltungskosten verursachen und wenig kurzfristig verfügbares Geld liefern.

Was eine realistische Finanzplanung enthalten sollte

  • Erwartbare Erträge und vorsichtige Annahmen für schwächere Jahre.
  • Verwaltung, Buchführung, Beratung und gegebenenfalls Personal.
  • Instandhaltung und andere Verpflichtungen aus eingebrachtem Vermögen.
  • Die tatsächlich für Fördermaßnahmen verfügbare Summe.
  • Liquiditätsbedarf und Möglichkeiten weiterer Zuwendungen.

Bei einer Verbrauchsstiftung wird auch das Vermögen selbst innerhalb der vorgesehenen Zeit eingesetzt. Dafür braucht es eine entsprechend ausgestaltete Satzung und einen belastbaren Verbrauchsplan. Bei der Anerkennung sieht § 82 BGB für dieses Modell eine bestimmte Zeit von mindestens zehn Jahren vor.

Gemeinnützigkeit muss gesondert geprüft werden

Eine Stiftung ist nicht schon wegen ihres Namens steuerlich gemeinnützig. Dafür gelten zusätzliche Anforderungen der Abgabenordnung, insbesondere an Zweck und tatsächliche Tätigkeit. § 52 AO knüpft an die selbstlose Förderung der Allgemeinheit an. Anerkennungsverfahren, Satzung und steuerliche Planung sollten deshalb aufeinander abgestimmt werden, bevor Vermögen verbindlich übertragen wird.

Weiterführend: Wann Stiftungsvermögen für Projekte verbraucht werden darf.

Rechtlich überarbeitet am 30. September 2026.