Kollision im Hafen: Was sollte der Bootshaftpflichtversicherung gemeldet werden?

Beim Anlegen kommt es zur Berührung mit einer anderen Yacht. Der Nachbar verlangt Ersatz für einen Schaden, über dessen Umfang zunächst Unklarheit besteht. Nach der Sicherung von Menschen und der Vermeidung weiterer Schäden sollte der Vorgang zeitnah und nachvollziehbar an die zuständige Haftpflichtversicherung gemeldet werden.

Den tatsächlichen Ablauf festhalten

Wichtig sind Datum, Uhrzeit, Ort und die beteiligten Boote sowie Namen und Kontaktdaten der Beteiligten. Fotos sollten sowohl die Schäden als auch die räumliche Situation zeigen, soweit dies gefahrlos möglich ist. Wetter, Strömung, Manöver und mögliche Zeugen können für die spätere Bewertung relevant sein.

Schildern Sie eigene Beobachtungen und kennzeichnen Sie Unsicherheiten. Eine erste Vermutung über die Ursache ist nicht dasselbe wie ein sicher festgestellter Ablauf. Dokumente und Bilder sollten unverändert gesichert werden. Stimmen die Beteiligten über einzelne Punkte nicht überein, gehört auch diese Abweichung in eine sachliche Darstellung.

Schadenmeldung und spätere Forderung sind unterschiedliche Informationen

Der Versicherer sollte den Vorfall nach den geltenden Bedingungen zeitnah erfahren. Eine später eingehende Rechnung, anwaltliche Zahlungsaufforderung oder Klage muss zusätzlich weitergegeben werden. Aus der ersten Meldung kennt der Versicherer nicht automatisch jede weitere Entwicklung.

  • Versicherungsschein und passende Schadenmeldung bereithalten.
  • Unfallbeschreibung, Fotos und verfügbare Zeugenangaben beifügen.
  • Forderungsschreiben mit Zugangstag weiterleiten.
  • Behördliche oder gerichtliche Schriftstücke vollständig übermitteln.
  • Eingang der Meldung und weitere Zuständigkeit bestätigen lassen.

Gerichtliche Fristen laufen unabhängig davon, wie schnell interne Rückfragen bearbeitet werden. Bei einer Klage sollte deshalb ausdrücklich geklärt werden, wer die fristgerechte Verteidigung übernimmt.

Haftpflicht prüft auch unberechtigte Forderungen

Das Grundmodell der Haftpflichtversicherung umfasst die Freistellung von berechtigten und die Abwehr unbegründeter Ansprüche. Für dem Versicherungsvertragsgesetz unterliegende Verträge beschreibt dies § 100 VVG. Eine geltend gemachte Reparatursumme muss deshalb nicht ungeprüft akzeptiert werden. Schäden am eigenen Boot gehören grundsätzlich in eine gesondert zu prüfende Kaskodeckung.

Vor einer umfassenden Abfindung oder freiwilligen Zahlung sollte die Regulierung abgestimmt werden. Das bedeutet nicht, dass wahre Angaben zurückgehalten werden sollen. Ebenso wäre die pauschale Aussage falsch, jedes Anerkenntnis führe stets zum Verlust des Versicherungsschutzes; soweit anwendbar enthält § 105 VVG hierzu eine Schutzregel.

Bei Bootsverträgen die besondere Rechtsgrundlage beachten

§ 209 VVG nimmt Seeversicherungen vom Gesetz aus; bei Großrisiken lässt § 210 VVG weitergehende Vertragsfreiheit zu. Police, anwendbares Recht und vollständige Bedingungen müssen deshalb geprüft werden. Bei einer Ablehnung kommt es darauf an, ob der Versicherer die Haftung, den Deckungsumfang oder eine konkrete Pflichtverletzung beanstandet. Diese Fragen sollten anhand der vollständigen Unterlagen getrennt aufgearbeitet werden.

Weiterführend: Versicherungsschutz für Eigner, Skipper und Charter prüfen.

Rechtlich überarbeitet am 30. September 2026.