Lieferant verlangt höhere Verkaufspreise: Muss ein Händler die UVP einhalten?
Stellen Sie sich vor: Sie bieten eingekaufte Markenware günstiger an als andere Händler. Der Lieferant verlangt, den Endkundenpreis auf die UVP anzuheben. Zugleich stellt er schlechtere Konditionen oder ausbleibende Lieferungen in Aussicht. Dann geht es um mehr als eine bloße Preisliste: Zu prüfen ist, ob Ihre eigene Preisentscheidung unzulässig beschränkt werden soll.
Eine Empfehlung muss eine Empfehlung bleiben
§ 1 GWB verbietet wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen. Für vertikale Vereinbarungen zwischen verschiedenen Vertriebsstufen ist daneben insbesondere die Verordnung (EU) 2022/720 relevant.
Artikel 4 Buchstabe a schließt Vereinbarungen mit bestimmten Beschränkungen der eigenen Verkaufspreisbestimmung von der Gruppenfreistellung aus. Höchstpreise und echte Preisempfehlungen behandelt die Vorschrift anders. Druck oder Anreize dürfen eine solche Empfehlung nicht tatsächlich zu einem Fest- oder Mindestpreis machen. Die Bezeichnung „unverbindlich“ allein entscheidet daher nicht über die rechtliche Einordnung des gesamten Verhaltens.
Für den ausgeübten Druck ist außerdem § 21 Absatz 2 GWB relevant. Die Vorschrift untersagt unter ihren Voraussetzungen Nachteile oder Vorteile, mit denen ein anderes Unternehmen zu einem kartellrechtlich nicht verbindlich vereinbarbaren Verhalten veranlasst werden soll. Es muss deshalb nicht erst ungeprüft abgewartet werden, ob aus der Aufforderung eine ausdrücklich unterschriebene Preisabrede wird.
Den konkreten Druck dokumentieren
Bewahren Sie Preislisten und Nachrichten im Zusammenhang auf. Aussagekräftig ist beispielsweise, ob nur ein neuer Richtpreis mitgeteilt oder ausdrücklich eine Preisänderung verlangt wurde. Notieren Sie bei Telefonaten Datum, Gesprächspartner und den möglichst genauen Inhalt; trennen Sie eigene Schlussfolgerungen von tatsächlich geäußerten Aussagen.
Fiktiver Vergleich: Ein Hersteller versendet eine Liste ausdrücklich empfohlener Endkundenpreise und lässt Abweichungen zu. Ein anderer kündigt an, einen Händler nur dann weiter zu den bisherigen Bedingungen zu beliefern, wenn dieser künftig einen bestimmten Mindestpreis verlangt. Die zweite Situation erfordert eine Prüfung des ausgeübten Drucks und der konkreten Zusammenarbeit.
Die kartellrechtliche Frage nicht mit der Lieferpflicht vermischen
Ob eine Preisforderung rechtmäßig ist und ob der Lieferant einen bestimmten Auftrag noch ausführen muss, sind unterschiedliche Fragen. Für bestätigte Kaufverträge ist insbesondere die Leistungspflicht nach § 433 BGB relevant. Rahmenvertrag, einzelne Bestellungen, Kündigungsregelungen und die tatsächliche Lieferpraxis sollten getrennt gesichtet werden.
Aus einer problematischen Preisvorgabe folgt nicht ohne weitere Prüfung eine unbegrenzte Pflicht des Herstellers, künftig jeden neuen Auftrag anzunehmen. Umgekehrt darf eine bereits bestehende Lieferverpflichtung nicht einfach mit dem Hinweis auf eine nicht eingehaltene UVP beiseitegeschoben werden.
Eine Antwort sollte Preisfrage und offene Bestellungen trennen
Verlangen Sie zunächst eine nachvollziehbare Erklärung, welche Vertragsgrundlage der Lieferant für seine Preisforderung beansprucht. Halten Sie daneben fest, welche Bestellungen bereits angenommen wurden und welche Liefertermine vereinbart sind. So lässt sich eine drohende Nichtbelieferung einem konkreten Vertrag zuordnen.
Eine Preisempfehlung sollte nicht vorschnell als verbindliche Mindestpreisabrede bestätigt werden. Prüfen Sie auch, ob Rabatte, Werbekostenzuschüsse oder Bonuszahlungen tatsächlich davon abhängen sollen, bestimmte Endkundenpreise einzuhalten. Solche Anreize gehören zur selben rechtlichen Bewertung wie ausdrücklich angedrohte Nachteile.
Vertriebsmodell und mögliche Sonderregeln bestimmen
Der hier beschriebene Ausgangspunkt betrifft einen Händler, der Waren selbst einkauft und weiterverkauft. Andere Vertriebsformen, etwa die Tätigkeit im fremden Namen, können zusätzliche Abgrenzungsfragen aufwerfen. Auch gesetzliche Sonderregeln zur Preisbindung bestimmter Waren sind gesondert zu berücksichtigen.
Freistellungen sind anhand ihrer Voraussetzungen zu prüfen; § 2 GWB ist keine pauschale Erlaubnis für Lieferanten, Händlerpreise festzulegen. Entscheidend bleiben Vereinbarung, tatsächliche Durchführung und anwendbarer Rechtsrahmen.
Die Kanzlei Steinwachs kann die Preisvorgaben zusammen mit den Lieferunterlagen prüfen und die rechtlichen Möglichkeiten für eine Antwort sowie für bereits offene Bestellungen einordnen.
Bei gastronomischen Lieferverträgen stellt sich außerdem häufig die Frage, ob eine Bezugsbindung zugleich eine Mindestabnahme bedeutet.
Rechtlich überarbeitet am 30. September 2026.