Getränkebezugsvertrag: Bedeutet eine Lieferantenbindung auch eine feste Mindestabnahme?
Stellen Sie sich vor: Ihre Gaststätte verkauft weniger Getränke als erwartet. Der Lieferant verlangt trotzdem einen Ausgleich für die im Vertrag genannte Jahresmenge. Ob eine Zahlung geschuldet ist, lässt sich nicht allein aus der exklusiven Lieferantenbindung ableiten. Zuerst muss geklärt werden, welche Mengenverpflichtung tatsächlich vereinbart wurde.
Ausschließlicher Bezug und feste Abnahmemenge sind verschiedene Abreden
Eine Bezugsbindung kann festlegen, bei wem der tatsächliche Bedarf einzukaufen ist. Eine Mindestabnahme legt dagegen eine bestimmte Menge oder einen Mindestwert fest, der unabhängig vom tatsächlichen Absatz relevant werden kann. Ein Vertrag kann beides enthalten; aus der ersten Regel folgt die zweite aber nicht automatisch.
Für die Auslegung sind nach § 133 und § 157 BGB der vereinbarte Inhalt und sein Zusammenhang maßgeblich. Begriffe wie Jahresbedarf, Planmenge, Absatzschätzung oder Mindestmenge sollten deshalb nicht ohne Prüfung gleichgesetzt werden.
Zeitraum und betroffene Produkte bestimmen
Prüfen Sie, für welche Produkte und Betriebsstätten die Menge gilt, ob ein Kalenderjahr oder Vertragsjahr maßgeblich ist und wie ein nur teilweise betriebener Zeitraum behandelt wird. Auch die Anrechnung von Rückgaben, anderen Gebindegrößen oder Getränken aus mehreren Produktgruppen kann für die Rechnung erheblich sein.
Fiktiver Vergleich: Ein Vertrag verpflichtet zum ausschließlichen Einkauf des tatsächlich benötigten Fassbiers. Ein anderer bezeichnet ausdrücklich eine feste Jahresabnahme und regelt einen Ausgleich bei Unterschreitung. Bei identischem Absatzrückgang stellen sich deshalb unterschiedliche Anspruchsfragen.
Schankanlage, Zuschuss und Darlehen gesondert lesen
Wurde zugleich eine Einrichtung überlassen oder ein finanzieller Beitrag geleistet, muss deren rechtliche Behandlung geklärt werden. Ein Darlehen, eine leihweise überlassene Anlage und ein an bestimmte Bedingungen geknüpfter Zuschuss haben nicht schon wegen ihrer Verbindung mit dem Getränkebezug dieselben Rückzahlungsfolgen.
Eine geltend gemachte Ausgleichsforderung sollte deshalb nach ihrer Grundlage aufgeschlüsselt werden: Kaufpreis für bestellte Ware, vereinbarte Mengenregelung, Schadensersatz oder Rückzahlung einer gesonderten Leistung. Für Schadensersatz nach § 280 BGB reicht die bloße Feststellung eines geringeren Absatzes nicht aus.
Die Reichweite der Bindung ebenfalls prüfen
Langfristige Ausschließlichkeitsbindungen können auch kartellrechtliche Fragen aufwerfen. § 1 GWB verbietet bestimmte Wettbewerbsbeschränkungen; § 2 GWB behandelt Freistellungen. Daraus folgt weder eine generelle Zulässigkeit noch ein generelles Verbot aller Bezugsbindungen.
Artikel 5 der Verordnung (EU) 2022/720 begrenzt die Gruppenfreistellung bestimmter Wettbewerbsverbote mit unbestimmter oder mehr als fünfjähriger Dauer und enthält Ausnahmen. Die Fünfjahresregel ist deshalb kein pauschales Kündigungsrecht und kein automatischer Nachweis der Unwirksamkeit des gesamten Vertrags.
Gerade bei Gaststätten kann Artikel 5 Absatz 2 wichtig sein: Für bestimmte vom Lieferanten bereitgestellte Räume und Grundstücke gilt eine Ausnahme, wenn die Bindung nicht länger als deren Nutzung dauert. Eigentums- und Mietverhältnisse sind deshalb mitzulesen. Auch die weiteren Voraussetzungen der Gruppenfreistellung, darunter grundsätzlich Marktanteilsschwellen von jeweils 30 Prozent nach Artikel 3, müssen erfüllt sein.
Fordern Sie bei einer Ausgleichsrechnung eine Aufstellung von Sollmenge, angerechneten Lieferungen und angewandter Berechnungsregel an. Eine Absatzprognose allein ersetzt keine wirksam vereinbarte Zahlungspflicht.
Für die Prüfung benötigt die Kanzlei Steinwachs den vollständigen Bezugsvertrag, sämtliche Ausstattungs- und Finanzierungsabreden sowie die Abrechnungen des maßgeblichen Zeitraums. Erst daraus lässt sich eine konkrete Mengen- oder Ausgleichsforderung einordnen.
Verlangt der Lieferant zusätzlich bestimmte Verkaufspreise gegenüber Ihren Gästen, ist das eine weitere Frage. Unser Beitrag zu UVP und Preisvorgaben erläutert die Abgrenzung.
Rechtlich überarbeitet am 30. September 2026.