Der einzige GmbH-Geschäftsführer fällt weg: Wann Gesellschafter selbst Insolvenzantrag stellen müssen
Der einzige Geschäftsführer ist verstorben, wirksam abberufen worden oder sein Amt ist aus einem anderen Grund beendet. Gleichzeitig bestehen erhebliche Zahlungsrückstände. In dieser Situation können sich Gesellschafter nicht darauf verlassen, dass ein Insolvenzantrag ausschließlich Aufgabe eines Geschäftsführers sei.
Für die führungslose GmbH enthält § 15a Absatz 3 InsO eine eigene Regel: Auch jeder Gesellschafter kann zur Antragstellung verpflichtet sein. Die Haftungsbeschränkung der Gesellschaft beseitigt diese persönliche gesetzliche Handlungspflicht nicht.
Zuerst klären: Hat die GmbH wirklich keinen Geschäftsführer?
§ 35 GmbHG beschreibt Führungslosigkeit als Fehlen eines Geschäftsführers. Dass die Geschäftsführung schlecht erreichbar ist, Entscheidungen verzögert oder gerade im Urlaub ist, bedeutet für sich genommen noch nicht, dass kein Geschäftsführer vorhanden ist.
Bei einem vermeintlichen Amtsende müssen deshalb die zugrunde liegenden Erklärungen, Beschlüsse und Zeitpunkte geprüft werden. Ein Registerauszug ist dabei wichtig, beantwortet aber nicht jede Frage zur Wirksamkeit und zum genauen Zeitpunkt eines Amtsendes. Auch eine bereits erfolgte Neubestellung muss berücksichtigt werden.
Ist nur einer von mehreren Geschäftsführern ausgeschieden, folgt daraus ebenfalls nicht automatisch Führungslosigkeit. Zunächst ist festzustellen, welche Organstellung die verbliebenen Personen tatsächlich haben.
Führungslosigkeit allein verlangt noch keinen Insolvenzantrag
Zusätzlich muss ein Insolvenzgrund vorliegen. Für die GmbH sind insbesondere Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO und Überschuldung nach § 19 InsO zu prüfen. Eine wirtschaftlich gesunde GmbH muss nicht allein wegen einer unbesetzten Geschäftsführerposition Insolvenz anmelden.
Umgekehrt darf bei einer erkennbar zahlungsunfähigen Gesellschaft die Suche nach einem neuen Geschäftsführer die notwendige Prüfung nicht auf unbestimmte Zeit verdrängen. Organbesetzung und Insolvenzreife sind zwei Aufgaben, die gegebenenfalls gleichzeitig bearbeitet werden müssen.
Welche Rolle spielt die Kenntnis des einzelnen Gesellschafters?
§ 15a Absatz 3 InsO enthält eine Ausnahme für die dort beschriebene fehlende Kenntnis von Insolvenzreife oder Führungslosigkeit. Deshalb ist nicht jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf seinen Kenntnisstand automatisch in derselben Lage.
Für die konkrete Prüfung kommt es darauf an, was die Person über das Fehlen eines Geschäftsführers und über Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung wusste. Relevante E-Mails, Zahlungsaufstellungen und Mitteilungen über das Amtsende sollten vollständig gesichert werden. Die pauschale Aussage, man sei nur Kapitalgeber gewesen, ersetzt diese Prüfung nicht.
Auch ein geringer Geschäftsanteil schließt die Regel nicht von vornherein aus. Das Gesetz erfasst jeden Gesellschafter der führungslosen GmbH, soweit die Voraussetzungen vorliegen. Eine interne Vereinbarung, nach der sich ein anderer Gesellschafter um alles kümmern soll, erledigt die eigene gesetzliche Pflicht nicht automatisch.
Ein einzelner Gesellschafter kann den Antrag stellen
Nach § 15 InsO besitzt im Fall der Führungslosigkeit auch jeder Gesellschafter das Antragsrecht. Es muss also nicht zunächst jeder andere Gesellschafter zur gemeinsamen Unterschrift bewegt werden.
Stellt nicht die Gesamtheit der dort genannten Beteiligten den Antrag, sind die gesetzlichen Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu beachten. Ein Gesellschafter muss insbesondere den Eröffnungsgrund und die Führungslosigkeit nachvollziehbar belegen. Dafür sollten sowohl die finanziellen Unterlagen als auch die Nachweise zum Wegfall der Geschäftsführung zusammengetragen werden. Das Gericht hört die übrigen Beteiligten nach der gesetzlichen Regelung an.
Post an die Gesellschaft nicht liegen lassen
§ 35 Absatz 1 GmbHG sieht bei Führungslosigkeit eine Vertretung durch die Gesellschafter für den Empfang von Willenserklärungen und Zustellungen vor. Daraus folgt keine allgemeine Geschäftsführungsbefugnis. Es zeigt aber, weshalb Mahnungen, gerichtliche Schreiben und Mitteilungen zur Krise nicht mit dem Hinweis auf den fehlenden Geschäftsführer unbeachtet bleiben dürfen. Sichern Sie Eingang und Inhalt und klären Sie die erforderlichen Schritte zeitnah.
Diese Schritte sollten jetzt parallel anlaufen
- Organstellung und Zeitpunkt des möglichen Amtsendes anhand der Originalunterlagen klären.
- Aktuelle finanzielle Lage einschließlich Fälligkeiten und verfügbaren Mitteln aufarbeiten.
- Kenntnisstand und bereits erhaltene Kriseninformationen zeitlich dokumentieren.
- Die eigene Antragspflicht unverzüglich prüfen lassen und erforderliche Nachweise vorbereiten.
- Die weitere Vertretung der Gesellschaft ordnen, ohne darauf die Insolvenzprüfung zu verschieben.
Die Regel für andere Gesellschaftsformen darf nicht unbesehen übertragen werden: Bei einer führungslosen Aktiengesellschaft oder Genossenschaft nennt § 15a Absatz 3 InsO die Aufsichtsratsmitglieder. Ein bloßes Antragsrecht und eine Antragspflicht sind außerdem auseinanderzuhalten. Die Kanzlei Steinwachs kann die konkrete Organ- und Krisensituation anhand Ihrer Unterlagen prüfen.
Weiterführend: Warum drei Wochen keine pauschale Wartezeit sind.
Rechtlich überarbeitet am 30. September 2026.