1973 aus der Kirche ausgetreten – warum eine alte Karteikarte Jahrzehnte später zum Steuerstreit führte

Dass der Mann 1973 aus der Kirche ausgetreten war, stand fest. Trotzdem verlangte das Kirchensteueramt von ihm evangelische Kirchensteuer für die Jahre 2012 bis 2018. Die Begründung: Er sei 1985 wieder eingetreten. Eine alte Karteikarte und viele Jahre gezahlter Kirchensteuer sollten diese Annahme stützen.

Das Finanzgericht München hielt den Wiedereintritt für nachgewiesen. Der Bundesfinanzhof hob das Urteil jedoch am 30. Oktober 2025 auf und verwies den Streit zurück, Aktenzeichen X R 28/22. Die am 26. März 2026 veröffentlichte Entscheidung bringt dem Betroffenen einen neuen Prozessdurchgang – noch keinen endgültigen Sieg über die Steuerforderungen.

Ein nachgewiesener Austritt und ein umstrittener Wiedereintritt

Der Kläger war evangelisch getauft und hatte seinen Austritt dokumentiert. Später wechselte er seinen Wohnort von Bayern nach Baden-Württemberg. Nach Auffassung des Kirchensteueramts war er 1985 wieder Mitglied geworden. Für diese Frage kam es nicht allein auf seine frühere Taufe oder darauf an, dass über längere Zeit Kirchensteuer gezahlt worden war.

Im Mittelpunkt stand vielmehr, ob überhaupt ein wirksamer Wiedereintritt vorlag. Dazu musste unter anderem geklärt werden, welche kirchenrechtlichen Regeln seinerzeit galten und ob eine Erklärung gegenüber einem bayerischen Pfarrer bei damaligem Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg eine Mitgliedschaft begründen konnte.

Das Finanzgericht durfte die Kirchenregeln nicht nur überfliegen

Wer einer Religionsgemeinschaft angehört, bestimmt sich grundsätzlich nach deren maßgeblichen Mitgliedschaftsregeln im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen. Diese Regeln gehören zu den eigenen Angelegenheiten der Religionsgesellschaften. Staatliche Gerichte müssen sie bei einem Streit über Kirchensteuer ermitteln und berücksichtigen.

Nach dem BFH genügt es dafür regelmäßig nicht, einige Bestimmungen aufzufinden und ihren Wortlaut aus eigener Sicht auszulegen. Das Finanzgericht muss auch feststellen, wie die zuständigen kirchlichen Stellen das betreffende Recht verstehen und anwenden. Das gilt gerade für Eintritt und Wiedereintritt.

Die bisherigen Feststellungen waren dafür zu knapp. Ein nur überschlägiger Überblick konnte die Annahme einer wirksamen Mitgliedschaft nicht tragen. Deshalb war der BFH auch nicht an die bisherige Würdigung des kirchlichen Rechts gebunden.

Die Karteikarte war ein Hinweis, aber keine Abkürzung der Prüfung

Das Urteil erklärt alte Mitgliederunterlagen nicht generell für wertlos. Eine Karteikarte kann ein Beweismittel sein. Ihr Inhalt muss jedoch anhand der damals tatsächlich geltenden Aufnahmevoraussetzungen und der sonstigen Umstände bewertet werden.

Auch jahrelange Steuerzahlungen beantworteten im entschiedenen Fall die rechtliche Frage nicht von selbst. Zuerst musste geklärt werden, welche Erklärung gegenüber welcher zuständigen Stelle erforderlich war und ob das behauptete Geschehen diese Anforderungen erfüllte. Genau diese Ermittlungen muss das Finanzgericht nun nachholen.

Keine pauschale Erstattung aller früheren Kirchensteuern

Der BFH hob die Steuerforderungen nicht abschließend auf. Die Zurückverweisung lässt offen, zu welchem Ergebnis die weitere Beweisaufnahme führt. Ebenso wenig folgt aus der Entscheidung, dass ein nachgewiesener früherer Austritt einen späteren Wiedereintritt ausschließt.

Wer eine Kirchensteuerfestsetzung wegen einer unklaren Mitgliedschaft überprüfen lässt, sollte Austrittsbescheinigungen, Wohnortwechsel, vorhandene Mitgliederunterlagen und die angegriffenen Bescheide zusammenstellen. Für eine mögliche Korrektur sind neben der Mitgliedschaft auch die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten im jeweiligen Steuerjahr maßgeblich. Allein die Entdeckung eines alten Austrittsbelegs setzt bereits abgeschlossene Verfahren nicht automatisch wieder in Gang. Weitere Informationen zum Umgang mit Steuerfragen finden Sie im Bereich Steuerrecht.

Quelle: BFH, Urteil vom 30.10.2025 – X R 28/22; Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 26.03.2026.