Erbteilung rückgängig gemacht, Steuerproblem geblieben: Warum die Notarin ihre Frist nicht retten konnte
Zwei Geschwister teilten einen Nachlass auf. Zu ihm gehörten Anteile an Gesellschaften mit Immobilienvermögen. Als sich daraus ein Grunderwerbsteuerproblem ergab, machten sie die Vereinbarung wieder rückgängig. Doch eine zuvor versäumte Anzeigefrist stand der gewünschten steuerlichen Korrektur im Weg. Die beurkundende Notarin versuchte, die Frist nachträglich zu retten.
Das gelang ihr nicht. Der Bundesfinanzhof wies ihre Revision mit Urteil vom 8. Oktober 2025, II R 22/23, zurück. Die am 12. Februar 2026 veröffentlichte Entscheidung zeigt, weshalb die notarielle Anzeige und die eigenen steuerlichen Pflichten der Beteiligten getrennt betrachtet werden müssen.
Die Anzeige kam dreizehn Tage nach Fristablauf an
Die Notarin hatte den Teilerbauseinandersetzungsvertrag am 27. Oktober 2020 beurkundet. Schwester und Bruder sollten jeweils weitere Anteile an zwei grundbesitzenden GmbHs erhalten. Dadurch vereinigten sich nach der Übertragung jeweils sämtliche Anteile an einer der Gesellschaften bei einem der Geschwister.
Der Vorgang war dem zuständigen Finanzamt innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Die Frist endete nach den Feststellungen des BFH am 10. November 2020. Tatsächlich ging die notarielle Anzeige erst am 23. November ein. Auch die Geschwister hatten den Vorgang nach der Pressemitteilung nicht rechtzeitig selbst angezeigt.
Am 18. Dezember 2020 wurde die ursprüngliche Vereinbarung aufgehoben. Für die steuerlichen Folgen der Rückabwicklung war nun die rechtzeitige Anzeige des ursprünglichen Vorgangs von Bedeutung. Eine wirksame zivilrechtliche Aufhebung beseitigt eine bereits entstandene Grunderwerbsteuer nicht unter allen Umständen automatisch.
Der Hinweis auf eine zuverlässige Mitarbeiterin half nicht
Die Notarin beantragte Wiedereinsetzung und hilfsweise eine rückwirkende Fristverlängerung. Die Anzeige sei einer zuverlässigen und überwachten Büroangestellten übertragen gewesen. Es habe klare interne Vorgaben gegeben, Anzeigen kurzfristig anzufertigen und zu versenden. Warum die Frist gerade hier nicht eingehalten worden sei, lasse sich nicht erklären.
Der BFH musste aber nicht abschließend bewerten, ob dieses Büroversehen unverschuldet war. Der Antrag scheiterte schon daran, dass die Notarin für ihre eigene Anzeigepflicht nicht zum antragsberechtigten Personenkreis der Wiedereinsetzung nach § 110 AO gehörte.
Die Notarin erfüllt eine eigene öffentlich-rechtliche Pflicht
Mit der Anzeige nach § 18 Grunderwerbsteuergesetz wirkt die Notarin an der Erfassung des steuerlichen Vorgangs mit. Sie ist dadurch jedoch nicht selbst Beteiligte des Grunderwerbsteuerverfahrens der Erwerber. Ihre Pflicht gegenüber dem Finanzamt ist von den Pflichten der Steuerpflichtigen zu unterscheiden.
Deshalb konnte sie die versäumte notarielle Frist nicht über den von ihr gewählten Wiedereinsetzungsantrag heilen. Auch eine nachträgliche Verlängerung der bereits abgelaufenen Frist zur erstmaligen Anzeige ließ der BFH nicht zu. Die eigenständigen Möglichkeiten der Steuerpflichtigen bezüglich ihrer eigenen Fristen sind davon zu unterscheiden.
Besonders bei Gesellschaftsanteilen frühzeitig prüfen
Der Fall betraf keine gewöhnliche Grundstücksübertragung, sondern eine Erbauseinandersetzung mit Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften. Gerade bei solchen Vorgängen können Grunderwerbsteuer und eigene Anzeigepflichten entstehen, obwohl unmittelbar nur Gesellschaftsanteile wechseln.
Vor einer Beurkundung sollte daher geklärt werden, welche Anzeigen erforderlich sind, wer sie schuldet und wie der rechtzeitige Eingang nachgewiesen wird. Auch eine spätere Rückabwicklung muss steuerlich gesondert geprüft werden. Das Verfahren entschied über den Fristantrag der Notarin; eine pauschale Zusage, sämtliche Folgen ließen sich nachträglich reparieren, lässt sich daraus gerade nicht ableiten. Unterstützung bei der Gestaltung und Prüfung von Nachlassregelungen finden Sie im Bereich Erbrecht.
Quelle: BFH, Urteil vom 08.10.2025 – II R 22/23; Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 12.02.2026.