170 Euro für den Hamburger Stellplatz: Warum der Steuerabzug trotz ausgeschöpfter Mietgrenze möglich blieb
Die beruflich benötigte Zweitwohnung in Hamburg war teuer genug: Schon die Miete einschließlich Nebenkosten lag über der steuerlichen Unterkunftsgrenze von 1.000 Euro monatlich. Dazu kamen 170 Euro für einen Tiefgaragenplatz. Das Finanzamt wollte diesen zusätzlichen Betrag nicht anerkennen. Der Arbeitnehmer hielt dagegen – und setzte sich bis zum Bundesfinanzhof durch.
Mit Urteil vom 20. November 2025, VI R 4/23, bestätigte der BFH den gesonderten Abzug der Stellplatzkosten. Die Entscheidung wurde am 8. Januar 2026 bekannt gemacht. Im Streitjahr 2020 ging es um weitere 2.040 Euro Werbungskosten. Das ist ein zusätzlicher Abzugsbetrag, nicht eine Steuererstattung in gleicher Höhe.
Eine Zweitwohnung für die Arbeit in Norddeutschland
Der Kläger war Gebietsverkaufsleiter eines Großhandelsunternehmens. Seine Hauptwohnung lag in Niedersachsen; aus beruflichem Anlass unterhielt er eine weitere Wohnung in Hamburg. Die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung standen im Verfahren nicht im Streit.
Zum Wohngebäude gehörte eine Tiefgarage. Der Arbeitnehmer schloss zwar einen gesonderten Stellplatzvertrag, dieser war aber hinsichtlich Laufzeit und Kündigung an den Wohnungsmietvertrag gekoppelt. Wohnung, Nebenkosten und Stellplatz sollten gemeinsam in einer Summe bezahlt werden. Für das Finanzamt lag es deshalb nahe, sämtliche Kosten unter die bereits ausgeschöpfte Unterkunftsgrenze zu fassen.
Das Auto wohnt steuerlich nicht in der Zweitwohnung
Der BFH trennte genauer. Die gesetzliche Begrenzung erfasst Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft. Dazu gehören etwa die Wohnungsmiete und bestimmte Betriebskosten. Mit der Stellplatzmiete wird dagegen ein anderer Gegenstand genutzt: ein Platz zum Abstellen des Fahrzeugs. Deshalb zählt dieser Betrag nicht zu den begrenzten Unterkunftskosten.
Diese Unterscheidung hängt nicht davon ab, ob ein Vermieter einen oder zwei Verträge verwendet. Nach dem Urteil ist es ebenso wenig entscheidend, ob Wohnung und Stellplatz auf demselben Grundstück liegen oder unterschiedliche Vermieter beteiligt sind. Eine einheitliche Miete muss erforderlichenfalls sachgerecht aufgeteilt werden; durch eine gesonderte Vertragsüberschrift allein entstehen allerdings noch keine abzugsfähigen Kosten.
Die Parkplatzsituation in Hamburg war entscheidend
Auch außerhalb der Unterkunftsgrenze müssen die Aufwendungen notwendig sein. Im konkreten Fall hatte das Finanzgericht die angespannte Parkplatzsituation in der Hamburger Innenstadt berücksichtigt. Die monatlichen 170 Euro waren nach seinen Feststellungen zwar hoch, aber noch ortsüblich. An diese tatsächliche Würdigung war der BFH gebunden.
Das Finanzamt verlor seine Revision. Der Abzug der Stellplatzkosten blieb damit bestehen; eine erneute Verhandlung zur Höhe der Kosten war nicht erforderlich. Der BFH wich mit seiner Entscheidung ausdrücklich von der zuvor vertretenen gegenteiligen Verwaltungsauffassung ab.
Was sich aus dem Fall für die Steuerunterlagen ergibt
Wer eine beruflich veranlasste Zweitwohnung nutzt, sollte Unterkunfts- und Stellplatzkosten getrennt nachvollziehbar machen. Dazu gehören der Mietvertrag, die Stellplatzvereinbarung, Zahlungsnachweise und gegebenenfalls Angaben zur örtlichen Parksituation. Bei einer Gesamtmiete sollte die Aufteilung plausibel belegt werden.
Das Urteil eröffnet keinen allgemeinen Steuerabzug für jeden privaten Parkplatz. Es betrifft notwendige Mehraufwendungen einer anerkannten doppelten Haushaltsführung. Ob deren Voraussetzungen vorliegen, ist zunächst eigenständig zu prüfen. Der bereits ausgeschöpfte Unterkunftshöchstbetrag allein reicht aber nicht, um zusätzliche notwendige Stellplatzkosten abzulehnen. Weitere Informationen finden Sie im Bereich Steuerrecht.
Quellen: BFH, Urteil vom 20.11.2025 – VI R 4/23; Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 08.01.2026.