Immer derselbe Parkplatz, trotzdem keine Pendlerstrecke: Ein Seelotse gewinnt gegen das Finanzamt
Mit dem Auto zum gemieteten Dauerparkplatz, mit dem Boot weiter zum Schiff: Für einen selbständigen Seelotsen begann so häufig der Arbeitseinsatz. Das Finanzamt sah darin im Wesentlichen einen Weg zur Betriebsstätte und begrenzte den Kostenabzug. Der Lotse dagegen bekam vor Gericht Recht – obwohl sich seine Anfahrt regelmäßig wiederholte.
Mit Urteil vom 23. Juni 2026, VIII R 13/24, bestätigte der Bundesfinanzhof den vollständigen Betriebsausgabenabzug für die streitigen Fahrten zu den Lotseinsätzen. Die Entscheidung wurde am 24. September 2026 bekannt gemacht. Sie erklärt, weshalb ein regelmäßig angefahrener Ausgangspunkt noch kein steuerlicher Mittelpunkt der Arbeit sein muss.
Der Arbeitsplatz lag überwiegend auf wechselnden Schiffen
Der Kläger war in den Jahren 2014 bis 2016 als Seelotse tätig. Nach einem Abruf organisierte er die Übernahme des zu lotsenden Schiffes. Meist fuhr er zunächst mit seinem eigenen Wagen zu einem Parkplatz nahe einem Anleger und setzte von dort auf das Schiff über. Sein Auto nutzte er zu mehr als der Hälfte betrieblich; die Privatnutzung berücksichtigte er bereits nach der Ein-Prozent-Regelung.
Zwischen den Einsätzen hielt er sich auch in einer Lotsenstation auf. Hinzu kamen Radardienste an zwei Tagen im Monat für jeweils vier Stunden. Die eigentliche Arbeit als Fahrlotse verrichtete er jedoch auf den Schiffen. Dort begleitete er deren Fahrt durch das Lotsrevier.
Ein ganzes Revier ist keine ortsfeste Einrichtung
Bei einer Betriebsprüfung behandelte das Finanzamt das Lotsrevier als großräumige Betriebsstätte. Für die Fahrten zwischen Wohnung und den zugehörigen Stationen oder Anlegestellen sollte deshalb nur die Entfernungspauschale gelten. Zudem kürzte es den geltend gemachten Verpflegungsmehraufwand für Aufenthalte innerhalb dieses Gebiets.
Der BFH folgte dieser Betrachtung nicht. Eine Betriebsstätte im hier maßgeblichen Reisekostenrecht verlangt eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung, die den örtlichen Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Tätigkeit bildet. Ein weiträumiges Lotsrevier erfüllt diese Voraussetzung nicht. Der Senat änderte damit seine frühere Rechtsprechung zur großräumigen Betriebsstätte eines Seelotsen.
Auch der Parkplatz half dem Finanzamt nicht. Der Kläger fuhr ihn zwar besonders häufig an, übte dort aber keine über die Anreise hinausgehende berufliche Tätigkeit aus. Er war eine Zwischenstation. Die Schiffe wiederum waren nicht ortsfest. Und die festgestellten Tätigkeiten in den Lotsenstationen begründeten bei diesem Kläger ebenfalls keinen entsprechenden Mittelpunkt.
Der vollständige Abzug blieb bestehen
Das Finanzgericht hatte dem Lotsen den geltend gemachten Abzug seiner Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen zugesprochen. Der BFH wies die Revision des Finanzamts zurück. Damit blieb dieser Erfolg bestehen; es ging nicht lediglich um eine erneute Prüfung durch die Vorinstanz. Konkrete Erstattungsbeträge sind in der veröffentlichten Entscheidung anonymisiert.
Der Fall lässt sich nicht pauschal auf jede Fahrt eines Selbständigen übertragen. Wer in einer festen Einrichtung regelmäßig die wesentliche Arbeit erbringt, kann weiterhin unter die Abzugsbeschränkung fallen. Bei wechselnden Einsatzorten sollte hingegen genau dokumentiert werden, was an einem regelmäßig angefahrenen Ort tatsächlich geschieht: bloßes Parken, Umsteigen oder Warten ist anders zu beurteilen als die eigentliche berufliche Tätigkeit. Auch der private Nutzungsanteil eines Fahrzeugs bleibt gesondert zu berücksichtigen. Mehr zum rechtlichen Rahmen lesen Sie im Bereich Steuerrecht.
Quelle: BFH, Urteil vom 23.06.2026 – VIII R 13/24, veröffentlicht im Zusammenhang mit der Pressemitteilung vom 24.09.2026.