Mehr als 10.000 Euro für Heimfahrten angesetzt: Warum ein IT-Berater nur einen Teil abziehen durfte

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Mehr als 10.000 Euro für Heimfahrten angesetzt: Warum ein IT-Berater nur einen Teil abziehen durfte

Vier Tage pro Woche beim Kunden, eine möblierte Wohnung am Einsatzort und regelmäßige Fahrten zurück nach Hause: So arbeitete ein selbständiger IT-Berater über mehrere Jahre. Die Kosten seines überwiegend betrieblich genutzten Leasingwagens wollte er umfassend abziehen. Allein für die Heimfahrten setzte er 2016 mehr als 10.000 Euro an. Nach einer Betriebsprüfung blieb davon nur ungefähr ein Drittel steuerlich abzugsfähig.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Begrenzung mit Urteil vom 19. Mai 2026, VIII R 15/24. Veröffentlicht wurde die Entscheidung mit einer Pressemitteilung am 24. September 2026. Der Fall zeigt, warum auch Selbständige zwischen einer Geschäftsreise und einer Familienheimfahrt unterscheiden müssen.

Aus dem befristeten Projekt wurde ein jahrelanger Einsatz

Der Berater unterhielt seinen eigenen Hausstand an einem anderen Ort. Dort hatte er ein häusliches Arbeitszimmer, aber keine davon vollständig getrennten Geschäftsräume. Für das Projekt mietete er zusätzlich eine Wohnung in der Nähe des Kunden an. Der zunächst bis Juni 2016 laufende Vertrag wurde mehrfach verlängert; der Einsatz erstreckte sich schließlich bis Ende 2018.

In diesen Jahren arbeitete der Kläger fast ausschließlich für diesen Kunden. Die tatsächliche Arbeit fand an vier Tagen pro Woche in dessen Räumen statt. Für das Gericht lag dort seine einzige Betriebsstätte und damit auch der Schwerpunkt seiner selbständigen Tätigkeit. Dass der Vertrag projektbezogen und zunächst kurz befristet war, führte unter diesen Umständen nicht zu einem anderen Ergebnis.

Hin- und Rückweg waren nicht uneingeschränkt abziehbar

Die Fahrten zwischen dem beruflich veranlassten zweiten Haushalt und dem eigenen Hausstand ordnete der BFH als Familienheimfahrten ein. Für diese gelten auch bei Selbständigen gesetzliche Abzugsbeschränkungen. Ein Unternehmer soll insoweit steuerlich nicht besser stehen als ein Arbeitnehmer mit einer entsprechenden doppelten Haushaltsführung.

Der Berater hatte mit Hin- und Rückweg sowie seinen ermittelten Fahrzeugkosten gerechnet. Die Betriebsprüfung berücksichtigte dagegen höchstens eine wöchentliche Familienheimfahrt nach den dafür geltenden Entfernungspauschalen. Für das Streitjahr 2016 bedeutete das einen anerkannten Betrag von rund 3.400 Euro anstelle der angesetzten rund 10.200 Euro. Diese Zahlen betreffen die damalige Rechtslage und sind keine Anleitung zur Berechnung heutiger Pauschalen.

Auch beim Verpflegungsmehraufwand blieb es bei einer Begrenzung: Für den dauerhaften Aufenthalt am Ort des zweiten Haushalts waren nur die ersten drei Monate zu berücksichtigen. Andere auswärtige Einsätze waren davon gesondert zu betrachten. Die Revision des Beraters wurde zurückgewiesen.

Entscheidend ist, wo und wie tatsächlich gearbeitet wird

Das Urteil verbietet Selbständigen keinen vollständigen Abzug echter betrieblicher Reisekosten. Es betrifft die besondere Konstellation eines weiteren Haushalts am Schwerpunkt der Tätigkeit und der von dort aus unternommenen Heimfahrten. Ein häusliches Arbeitszimmer am Wohnort macht diese Wege nicht automatisch zu uneingeschränkt abziehbaren Geschäftsreisen.

Für die Prüfung helfen insbesondere Projektverträge und Verlängerungen, Mietunterlagen zur Zweitwohnung sowie Aufzeichnungen über Einsatzorte und Fahrten. Dabei müssen die tatsächlichen Verhältnisse zu den angesetzten Kosten passen. Der BFH ließ ausdrücklich offen, wie jeder denkbare Fall mit mehreren Tätigkeitsorten einzuordnen wäre; hier genügte die Feststellung der einzigen Betriebsstätte beim Kunden. Weitere Informationen finden Sie in unserem Bereich Steuerrecht.

Quelle: BFH, Urteil vom 19.05.2026 – VIII R 15/24; Pressemitteilung vom 24.09.2026.