Schlechte Bewertung, echter Kunde – warum das Portal trotzdem die Prozesskosten trägt
Ein Unternehmen wehrt sich gegen eine scharfe anonyme Bewertung. Es bestreitet, den Verfasser als Kunden zu kennen. Im Prozess stellt sich heraus: Einen Geschäftskontakt gab es tatsächlich. Muss jetzt zwangsläufig das Unternehmen die Kosten tragen?
In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt entschiedenen Fall musste das Portal zahlen. Der Grund lag in seinem Umgang mit den Nachweisen. Der Beschluss vom 31. August 2026 wurde am 8. September bekannt gemacht.
„Wir haben das geprüft“ reichte nicht
Die Bewertung war unter einem Pseudonym erschienen. Nach der Beanstandung hatte das Portal den Verfasser angehört und Unterlagen zum Geschäftskontakt erhalten. Dem betroffenen Unternehmen stellte es diese jedoch nicht zur Verfügung.
Erst im Prozess wurde der Kontakt nachgewiesen. Beide Seiten erklärten den Rechtsstreit daraufhin für erledigt. Bei der Kostenentscheidung stellte das Gericht darauf ab, dass das Unternehmen bei Klageeinreichung einen Anspruch gehabt hätte: Das Portal hatte seine Prüfpflichten verletzt. Die Kostenentscheidung ist nicht anfechtbar.
Warum eine interne Prüfung allein das Problem nicht löst
Wer unter einem unbekannten Namen kritisiert wird, kann einen behaupteten Vorgang häufig nicht zuordnen. Eine Rechnung, Buchungsbestätigung oder andere Unterlage kann erst die Informationen liefern, mit denen sich die eigene Kundenkartei sinnvoll prüfen lässt. Ob eine bestimmte Unterlage wirklich genügt, hängt von ihrem Inhalt ab.
Das OLG verlangt deshalb, dass einschlägige Nachweise dem betroffenen Unternehmen zugänglich gemacht werden, gegebenenfalls anonymisiert. Es genügt in dieser Konstellation nicht, dass allein das Portal sie gesehen hat und sein Prüfergebnis mitteilt.
Ein solcher Austausch ist nicht mit einem allgemeinen Anspruch auf Offenlegung sämtlicher persönlicher Daten des Bewertenden gleichzusetzen. Entscheidend ist, ob der Betroffene die behauptete Rechtsverletzung anhand der Informationen sachgerecht prüfen und konkretisieren kann. Die dafür nötigen Angaben und der Schutz personenbezogener Daten müssen zusammen betrachtet werden.
Es ging zuletzt um Prozesskosten
Die Unterscheidung ist für das Verständnis des Falls wesentlich. Nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung wird der ursprüngliche Antrag nicht mehr wie in einem normalen Sachurteil entschieden. Über die Kosten befindet das Gericht nach § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen.
Deshalb lässt sich aus der Kostenentscheidung nicht ableiten, dass jede Kritik dieses Kunden rechtswidrig gewesen wäre. Ebenso wenig steht ein tatsächlicher Geschäftskontakt jeder Beanstandung entgegen. Er beantwortet zunächst die Frage, ob der Verfasser überhaupt einen realen Bezug zu dem bewerteten Unternehmen hat. Ob einzelne Tatsachenbehauptungen wahr sind oder welche Äußerungen als Meinung geschützt sind, kann eine weitere Prüfung erfordern.
Was Betriebe bei einer unbekannten Bewertung tun können
Sichern Sie zunächst den genauen Wortlaut, das Profil, das Veröffentlichungsdatum und die Adresse der Bewertung. Prüfen Sie anhand der vorhandenen Angaben, ob sich der Vorgang zuordnen lässt. Eine pauschale Löschungsforderung ohne konkreten Grund hilft dem Portal wenig.
Wird der fehlende Kundenkontakt beanstandet, sollte das ausdrücklich und wahrheitsgemäß geschehen. Antworten und angeforderte Nachweise gehören ebenfalls in die Dokumentation. Behauptet das Portal lediglich, der Kontakt sei bestätigt, stellt sich nach diesem Beschluss die konkrete Frage, welche prüffähigen Informationen es dem betroffenen Unternehmen zugänglich gemacht hat.
Für die Entscheidung über weitere Schritte ist damit nicht nur der Bewertungstext wichtig. Auch der zeitliche Ablauf der Beschwerde und der Informationsaustausch mit dem Portal können über die Kosten eines späteren Verfahrens entscheiden.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 31. August 2026, 16 W 40/26; Gerichtsmitteilung vom 8. September 2026. Die Falldarstellung beruht auf dieser Mitteilung. Stand: 25. September 2026.