Trotz Vollkasko: Warum diese Autofahrerin 389,01 Euro nicht bekam

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Trotz Vollkasko: Warum diese Autofahrerin 389,01 Euro nicht bekam

Das Auto ist nach einem Unfall repariert, die Rechnung liegt vor, die Vollkasko zahlt. Allerdings nicht alles: Neben der vereinbarten Selbstbeteiligung zieht die Versicherung weitere 389,01 Euro ab. Einzelne Arbeiten seien unnötig gewesen. Muss die Autofahrerin jetzt dafür geradestehen, dass sie die Werkstattrechnung nicht besser beurteilen konnte?

Genau darüber hat der Bundesgerichtshof am 9. September 2026 entschieden. Die Frau verlor. Das Urteil zeigt eine Lücke zwischen dem, was viele unter Vollkasko verstehen, und dem, was ihr Vertrag tatsächlich absichert.

Der Unfall war 2020. Die grundsätzliche Antwort kommt jetzt.

Das Fahrzeug der Klägerin war am 22. Dezember 2020 bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden. Dass die Vollkaskoversicherung für den Schaden grundsätzlich einstehen musste, war unstreitig. Gestritten wurde nur über die zusätzlichen 389,01 Euro, die sie von der Werkstattrechnung abgezogen hatte.

Die Autofahrerin verlangte, dass ihre Versicherung auch diesen Betrag an die Werkstatt zahlt. Im Gegenzug wollte sie mögliche Ansprüche gegen den Reparaturbetrieb abtreten. Ihre Überlegung dahinter: Wenn die Werkstatt zu viel berechnet hat, soll sich die Versicherung mit ihr auseinandersetzen.

Doch ein gerichtlicher Sachverständiger hatte die strittigen Arbeiten als objektiv unnötig bewertet. Diese Feststellung griff die Klägerin nicht an. Für den BGH ging es deshalb um die Rechtsfrage: Muss die Vollkasko solche Kosten trotzdem übernehmen?

Warum die Versicherung diesmal nicht zahlen musste

In den Versicherungsbedingungen stand, dass die für die Reparatur erforderlichen Kosten erstattet werden. Der BGH nimmt diese Begrenzung ernst: Unnötige Arbeiten werden nicht allein dadurch notwendig, dass eine Werkstatt sie auf die Rechnung setzt.

Auch der Umstand, dass die Kundin technische Einzelheiten kaum prüfen kann, erweitert das Leistungsversprechen nicht automatisch. Die Versicherung schuldet den Schutz, den der Vertrag vorsieht. Sie ist damit nicht generell auch für jede fehlerhafte Abrechnung einer frei ausgewählten Werkstatt verantwortlich.

Aber trägt das Werkstattrisiko nicht sonst die Versicherung?

Hier werden leicht zwei Situationen verwechselt. Hat ein anderer den Unfall verschuldet, geht es um Schadensersatz gegen den Unfallgegner beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung. Grundlage ist insbesondere § 249 BGB. Dabei können unter den von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen auch Kosten zu ersetzen sein, die erst durch Fehler der Werkstatt entstehen.

Wer dagegen die eigene Vollkasko in Anspruch nimmt, verlangt eine vertragliche Versicherungsleistung. Genau auf diesen Unterschied kommt es an. Selbst dieselbe Reparaturrechnung kann deshalb gegenüber dem Unfallgegner anders zu beurteilen sein als gegenüber der eigenen Kaskoversicherung. Der BGH überträgt den Schutz aus dem Haftpflichtrecht nicht pauschal auf die Kasko.

Ein wichtiger Unterschied: Wer hat die Werkstatt ausgesucht?

Der BGH lässt ausdrücklich Raum für eine andere Bewertung, wenn der Versicherer selbst eine bestimmte Werkstatt vorgibt und der Versicherungsnehmer dieser Weisung folgt. Das kann etwa bei einem Tarif mit Werkstattbindung relevant werden.

Daraus folgt allerdings noch nicht, dass bei jeder Partnerwerkstatt jede Rechnungsposition bezahlt werden muss. Entscheidend bleiben der Vertrag und die konkrete Einbindung des Versicherers. Im entschiedenen Fall war dieser weder an der Auswahl noch an der Beauftragung der Werkstatt beteiligt.

Was Sie bei einer gekürzten Rechnung prüfen sollten

Ein Kürzungsschreiben beweist für sich genommen noch nicht, dass die abgerechneten Arbeiten unnötig waren. Lassen Sie sich die beanstandeten Positionen konkret nennen und bitten Sie die Werkstatt um eine nachvollziehbare Erklärung. Sichern Sie außerdem Reparaturauftrag, Rechnung, Versicherungsbedingungen und Nachrichten zur Werkstattauswahl.

Zwei Fragen müssen getrennt beantwortet werden: Was schuldet die Versicherung – und was schulden Sie tatsächlich der Werkstatt? Dass die Vollkasko einen Betrag nicht erstatten muss, entscheidet nicht automatisch darüber, ob die Werkstatt ihn von Ihnen verlangen darf.

Der entscheidende Punkt: Die Klägerin verlor, weil die strittigen Arbeiten nach den gerichtlichen Feststellungen nicht erforderlich waren und der Versicherer die Werkstatt nicht ausgewählt hatte. Das Urteil erlaubt keine beliebigen Rechnungskürzungen.

Entscheidung und Quelle: BGH, Urteil vom 9. September 2026, IV ZR 235/25, insbesondere Randnummern 4–9 und 15–16. Urteilsvolltext. Stand dieses Beitrags: 23. September 2026.

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