Pannenhilfe kommt zweimal nicht – trotzdem bleibt die Autofahrerin auf Kosten sitzen
Der Reifen ist platt, der Automobilclub sagt Hilfe zu – und niemand kommt. Wer würde da nicht erwarten, dass der Club am Ende für die zusätzlichen Kosten aufkommt? Eine Autofahrerin scheiterte damit vor dem Amtsgericht München. Entscheidend war, dass ihr Wagen mehrere Tage auf einem Gehweg stand.
Nach zwei vergeblichen Wartezeiten beauftragte die Frau selbst einen Abschleppdienst. Als dieser eintraf, hatte das Ordnungsamt den Wagen bereits entfernen lassen. Für die vergebliche Anfahrt und das behördlich veranlasste Abschleppen entstanden Kosten. Der Club zahlte 300 Euro; um weitere 276,99 Euro wurde gestritten. Diese Klage blieb erfolglos.
Ein möglicher Fehler des Clubs erledigt nicht die eigene Verantwortung
Das Gericht ließ ausdrücklich offen, ob der Club seine Pflichten verletzt hatte. Selbst wenn das zutraf, stand dem zusätzlichen Anspruch nach seiner Bewertung ein überwiegendes eigenes Versäumnis der Autofahrerin entgegen: Sie hätte früher einen anderen Dienst beauftragen müssen.
Dahinter steht § 254 Absatz 2 BGB. Auch wer durch das Verhalten eines anderen in Schwierigkeiten geraten ist, muss zumutbare Schritte unternehmen, um weitere Schäden zu verhindern. Ein berechtigter Vorwurf gegen den Vertragspartner ist deshalb noch keine Zusage, dass jede später entstehende Rechnung ersetzt wird.
Nach dem zweiten ausgefallenen Termin wurde das Warten zum Risiko
Der Wagen behinderte bereits den dritten Tag den Fußgängerverkehr. Nach dem zweiten erfolglosen Termin hielt das Gericht weiteres Abwarten für unvertretbar. Im Großraum Mannheim sei ein anderer Abschleppdienst kurzfristig erreichbar gewesen. Das rechtskräftige Urteil stammt vom 21. Juni 2026; veröffentlicht wurde der Fall am 21. September.
Das ist keine allgemeine Regel, nach der jeder Pannenkunde nach zwei Telefonaten selbst zahlen muss. Für die Bewertung zählen die konkrete Gefahr, die bisherigen Zusagen und die tatsächlich verfügbaren Alternativen. Ein sicher abgestelltes Fahrzeug kann eine andere Ausgangslage bieten als ein Auto, dessen Entfernung durch die Behörde absehbar ist.
Was bei einer ausbleibenden Pannenhilfe festgehalten werden sollte
Hilfreich sind Uhrzeiten, zugesagte Ankunftszeiten, Namen der Ansprechpartner und die Hinweise auf den Standort des Autos. Dem Dienst sollte klar mitgeteilt werden, wenn ein Abschleppen durch die Behörde droht. Auch erfolglose Anfragen bei Ersatzdiensten lassen sich dokumentieren.
§ 12 Absatz 4 und 4a StVO erlaubt das Parken auf Gehwegen nicht allgemein. Eine Panne erklärt, wie das Fahrzeug dort hingelangt ist; sie macht mehrtägiges Stehenlassen nicht automatisch zulässig. Ob notwendige Ersatzkosten vom Club zu erstatten sind, bleibt daneben eine Frage des Vertrags und der konkreten Pflichtverletzung.
Quelle und zeitlicher Bezug: AG München, Urteil vom 21. Juni 2026, 191 C 1503/26, rechtskräftig; Gerichtsmitteilung vom 21. September 2026. Rückblick auf den damaligen Veröffentlichungsstand.