Mit dem Schlafzimmer nach Hause gefahren: Warum das Wohnmobil keinen doppelten Haushalt begründete

Das Wohnmobil hatte Betten, Dusche, Toilette und eine Kochzeile. Unter der Woche stand es auf dem Parkplatz des Arbeitgebers; am Wochenende fuhr der Arbeitnehmer damit zu seiner Familie. Für ihn lag die Sache nahe: Er wohnte aus beruflichen Gründen an zwei Orten und wollte die Kosten als doppelte Haushaltsführung absetzen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg sah das anders. Entscheidend war, dass die Unterkunft am Arbeitsort bei jeder Heimfahrt gleich mitfuhr.

Das Urteil vom 17. September 2025 – 4 K 221/25 wurde im September 2026 erneut öffentlich aufgegriffen. Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde verwarf der Bundesfinanzhof am 3. Februar 2026 – VI B 40/25 als unzulässig. Das finanzgerichtliche Urteil ist damit rechtskräftig. Eine solche Verwerfung ist jedoch kein BFH-Revisionsurteil, das sämtliche Erwägungen inhaltlich bestätigt.

72 Kilometer zwischen Familie und Arbeitsplatz

Der Mann hatte im September 2022 den Arbeitgeber gewechselt. Die einfache Entfernung zwischen Familienwohnsitz und erster Tätigkeitsstätte betrug 72 Kilometer. An Arbeitstagen übernachtete er im Wohnmobil auf einem ihm zugewiesenen Platz beim Arbeitgeber. Dort waren auch Strom und Wasser vorhanden.

Für das Steuerjahr 2022 machte das Ehepaar unter anderem anteilige Abschreibung für das Fahrzeug, Verpflegungsmehraufwand, Einrichtungsgegenstände und 17 Familienheimfahrten geltend. Das Finanzamt erkannte die doppelte Haushaltsführung nicht an. Die Klage brachte nur einen begrenzten Erfolg bei den Fahrtkosten.

Die Ausstattung war nicht das entscheidende Hindernis

Nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 EStG setzt eine doppelte Haushaltsführung voraus, dass ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und zugleich am Beschäftigungsort wohnt. Die doppelte Haushaltsführung muss beruflich veranlasst sein.

An die Unterkunft am Arbeitsort werden dabei keine besonders hohen Anforderungen gestellt. Sie muss keine klassische Mietwohnung sein. Auch ein zum Wohnen geeignetes Wohnmobil kann grundsätzlich in Betracht kommen. Das Gericht verneinte den Abzug also nicht deshalb, weil dem Fahrzeug ein bestimmtes Möbelstück fehlte oder seine Einrichtung zu einfach gewesen wäre.

Am Wochenende verschwand die zweite Unterkunft

Nach der Begründung des Gerichts muss die Zweitunterkunft räumlich dauerhaft vom Haupthaushalt getrennt sein und am Arbeitsort zur ständigen Nutzung zur Verfügung stehen. Daran fehlte es hier. Der Arbeitnehmer setzte sein Wohnmobil regelmäßig als Fahrzeug für die Heimfahrt ein. Damit führte er gerade seine vermeintliche Zweitwohnung wieder mit dem Familienhaushalt zusammen.

Der Einwand, von Montag bis Freitag werde das Fahrzeug doch ausschließlich am Arbeitsort genutzt, änderte daran nichts. Das Gericht lehnte es auch ab, bei jeder Rückfahrt zur Arbeit einen neuen doppelten Haushalt beginnen und am nächsten Wochenende wieder enden zu lassen. Die notwendige dauerhafte Trennung ließ sich so nicht ersetzen.

Die Fahrten blieben eine eigene steuerliche Frage

Aus der Ablehnung des doppelten Haushalts folgte nicht, dass jeder berufliche Aufwand entfiel. Das Gericht berücksichtigte die 17 Fahrten nach den Regeln für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Sie wurden gerade nicht als Familienheimfahrten innerhalb einer anerkannten doppelten Haushaltsführung angesetzt.

Für die Steuererklärung müssen deshalb Fahrzeug- und Unterkunftskosten einerseits sowie berufliche Fahrten andererseits getrennt geprüft werden. Der Kaufpreis eines Wohnmobils und eine Aufstellung der Übernachtungen reichen für sich genommen nicht, um sämtliche laufenden Kosten dem doppelten Haushalt zuzuordnen.

Was bei einem dauerhaft abgestellten Wohnmobil anders wäre

Das Urteil betrifft die regelmäßige Heimfahrt mit derselben Unterkunft. Es schließt nicht jedes dauerhaft am Arbeitsort abgestellte Wohnmobil aus. Umgekehrt garantiert ein fester Stellplatz noch keinen Steuerabzug: Auch der eigene Hausstand, die berufliche Veranlassung und die tatsächliche Nutzung müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

Wer eine solche Unterkunft nutzt, sollte Stellplatzvereinbarung, Standort, Nutzungszeiten und Fahrten nachvollziehbar dokumentieren. Bei einem ablehnenden Bescheid lohnt sich die Frage, ob das Finanzamt die Wohneignung, die dauerhafte Verfügbarkeit oder bereits den eigenen Haupthausstand bestreitet. Das sind unterschiedliche Voraussetzungen, für die unterschiedliche Nachweise gebraucht werden. Weitere Begriffe erläutert unser Rechtsglossar zum Steuerrecht.

Quellen und Verfahrensstand: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2025 – 4 K 221/25, Landesrecht BW; zugängliche Wiedergabe des Entscheidungstexts einschließlich Verfahrensgang; Berichterstattung vom 07.09.2026. Rechtskräftiges FG-Urteil; Nichtzulassungsbeschwerde durch BFH-Beschluss vom 03.02.2026 als unzulässig verworfen.