Fernsehen im Seniorenheim: Was die neuen BGH-Urteile bedeuten

Kanzlei Steinwachs | Rechtsanwälte an 6 Standorten > Unkategorisiert  > Fernsehen im Seniorenheim: Was die neuen BGH-Urteile bedeuten

Fernsehen im Seniorenheim: Was die neuen BGH-Urteile bedeuten

Wer ein Seniorenheim betreibt, muss viele laufende Kosten im Blick behalten. Dazu können auch Forderungen für die Nutzung von Fernseh- und Radioprogrammen gehören. Zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 3. September 2026 geben jetzt Anlass, solche Forderungen genauer zu prüfen.

In den Verfahren I ZR 34/23 und I ZR 35/23 verneinte der BGH eine Vergütungspflicht für die dort untersuchte Kabelweiterleitung. Die Betreiberin empfing Rundfunkprogramme über eine eigene Satellitenanlage und leitete sie zeitgleich, unverändert und vollständig in die Bewohnerzimmer weiter. Die dagegen gerichteten Revisionen der Verwertungsgesellschaften blieben erfolglos.

Die amtliche Pressemitteilung erschien ebenfalls am 3. September 2026. Es geht nicht um ein neues Gesetz mit einem späteren Stichtag, sondern um die gerichtliche Auslegung des bestehenden Urheberrechts.

Es kommt auf die konkrete Nutzung an

Das Urheberrecht unterscheidet zwischen verschiedenen Formen der Werknutzung. § 15 Absatz 2 und 3 sowie §§ 20, 20b UrhG betreffen die öffentliche Wiedergabe und die Weitersendung. Für die Rechte der Sendeunternehmen ist zusätzlich § 87 Absatz 1 Nummer 1 UrhG maßgeblich. Dass ein Unternehmen Programme technisch verteilt, beantwortet daher noch nicht allein, ob die betreffende Nutzung eine zusätzliche urheberrechtliche Erlaubnis voraussetzt.

Für die unionsrechtliche Auslegung ist Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/29/EG maßgeblich. Der Europäische Gerichtshof betont eine Prüfung des Einzelfalls anhand mehrerer zusammenwirkender Kriterien. Dazu zählen eine Übertragung mit einem anderen spezifischen technischen Verfahren oder die Erschließung eines neuen Publikums. Das hat er im Urteil vom 30. April 2026 – C-127/24, „VHC 2 Seniorenresidenz“ – für das Ausgangsverfahren erläutert.

Für die hier geprüfte bloße Weiterleitung über das hausinterne Kabelnetz lag kein anderes spezifisches Übertragungsverfahren vor. Wichtig ist die Abgrenzung zu einer eigenständigen erneuten Verbreitung, etwa über das offene Internet. Empfangsweg und Signalverlauf sind deshalb keine nebensächlichen technischen Angaben, sondern Teil der rechtlichen Prüfung.

Warum das dauerhafte Wohnen wichtig ist

Nach der BGH-Mitteilung gehören die Heimbewohner beim Empfang im privaten Kreis bereits zum Publikum der ursprünglichen Rundfunksendung. Einige Plätze für Kurzzeit- oder Verhinderungspflege änderten im entschiedenen Fall nichts am Schwerpunkt des dauerhaften Wohnens. Die dortigen Speise- und Gemeinschaftsräume wurden als Erweiterung der privaten Wohnsphäre eingeordnet.

Für Betreiber folgt daraus als praktische Konsequenz: Eine Überprüfung sollte nicht bei der Bezeichnung „Seniorenheim“ stehen bleiben. Beschreiben Sie, welche Wohnformen tatsächlich angeboten werden und wie die jeweiligen Räume genutzt werden. Ein Gebäude kann unterschiedliche Nutzungsbereiche enthalten, die getrennt zu betrachten sind.

Warum Hotels nicht einfach gleichbehandelt werden können

Eine pauschale Übertragung auf Hotelzimmer wäre verfehlt. Der EuGH hat im Urteil vom 11. April 2024 – C-723/22, „Citadines“ – die bewusste Signalverteilung durch einen Hotelbetreiber an seine Gäste als Handlung der Wiedergabe behandelt und die Öffentlichkeit anhand des jeweiligen Publikums geprüft. Dass ein Fernseher in einem einzelnen Zimmer steht, macht den Empfang in diesem Zusammenhang nicht automatisch zu einer rein privaten Nutzung des Betreibers.

Hoteliers sollten deshalb weder bestehende Zahlungen allein aufgrund der neuen Schlagzeile einstellen noch annehmen, jede technische Empfangslösung sei rechtlich identisch. Entscheidend ist, was der Betrieb den Gästen tatsächlich zur Verfügung stellt und welche Nutzungsrechte die vorhandenen Vereinbarungen abdecken. Weitere Informationen bietet unsere Seite zum Urheber- und Medienrecht.

Diese Unterlagen helfen bei der Prüfung

  1. Technik nachvollziehbar beschreiben. Lassen Sie festhalten, woher das Signal kommt, wie es innerhalb des Hauses verteilt wird und ob Programme verändert, aufgezeichnet oder zusätzlich im Internet bereitgestellt werden.
  2. Empfänger und Räume unterscheiden. Erfassen Sie Bewohnerzimmer, Gästezimmer und Gemeinschaftsbereiche getrennt. Halten Sie fest, wer Zugang hat und ob dauerhaftes Wohnen oder ein wechselnder Aufenthalt im Vordergrund steht.
  3. Verträge und Forderungen zuordnen. Sammeln Sie Lizenzverträge, Rechnungen und Schreiben der jeweiligen Verwertungsgesellschaft. Welche konkrete Nutzung und welcher Zeitraum werden abgerechnet? Eine allgemeine Position „Fernsehgebühren“ ist für die Prüfung wenig aussagekräftig.
  4. Folgen erst nach der Prüfung ziehen. Klären Sie, ob die tatsächlichen Verhältnisse mit den entschiedenen Fällen vergleichbar sind und welche vertraglichen Regelungen bestehen. Unterschreiben Sie eine verlangte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft.

Keine allgemeine Befreiung von Fernsehkosten

Die Entscheidungen betreffen die urheberrechtliche Bewertung einer bestimmten Weiterleitung. Daraus folgt keine allgemeine Aussage darüber, ob etwa Entgelte eines Telekommunikationsanbieters, vereinbarte Zusatzangebote oder der Rundfunkbeitrag entfallen. Diese Fragen sind gesondert zu prüfen.

Auch Bewohner und Angehörige sollten deshalb zunächst nachfragen, welche Leistung hinter einer abgerechneten Position steht. Die Urteile sind ein Anlass für eine sachliche Prüfung, aber keine pauschale Zusage einer Rückzahlung. Der wichtigste erste Schritt bleibt eine klare Trennung von Empfangstechnik, tatsächlicher Nutzung und Vertragsgrundlage.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand: 19. September 2026. Die Darstellung der neuen BGH-Entscheidungen beruht auf der amtlichen Pressemitteilung. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

No Comments

Sorry, the comment form is closed at this time.