Bekanntes Gesicht, falsche Geldanlage: Warum Meta für gefälschte Finanzwerbung haften soll

Ein vertrautes Gesicht empfiehlt auf Instagram oder Facebook eine Geldanlage. Tatsächlich stammt die Anzeige von Fremden. Genau solche Beiträge waren Gegenstand eines Verfahrens vor dem Landgericht Frankfurt: Ein Finanzportal und sein bekannter Gründer wehrten sich gegen Werbung, die ihr Logo, seinen Namen und sein Bild ohne Zustimmung verwendete.

Das Gericht gab ihnen gegen Meta Recht. Die Plattform soll die Verbreitung unterlassen, Auskunft erteilen und bestimmte künftig entstehende Schäden ersetzen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Warum der Hinweis auf fremde Nutzer nicht genügte

Die Kläger hatten zahlreiche Verstöße gemeldet; manche Löschungen dauerten bis zu 62 Tage. Das Landgericht sah Meta bei den Anzeigen nicht als bloßen Speicher fremder Inhalte. Nach seiner Begründung beeinflusst das Unternehmen deren Rangfolge, Zeitpunkt und Ausspielung. Auf dieser Grundlage verneinte es im konkreten Fall die beanspruchte Haftungsbefreiung.

Der in der Gerichtsmitteilung erläuterte Artikel 6 des Digital Services Act knüpft die Haftungsprivilegierung für Hostingdienste unter anderem an fehlende Kenntnis rechtswidriger Inhalte beziehungsweise ein zügiges Tätigwerden nach Kenntniserlangung. Ob die Voraussetzungen vorliegen, muss für den jeweiligen Dienst und Sachverhalt geprüft werden.

Das Urteil spricht getäuschten Anlegern noch kein Geld zu

Geklagt hatten das Unternehmen und sein Gründer. Ihre verletzten Rechte an Unternehmensauftritt, Namen und Bild standen im Mittelpunkt. Das Verfahren entschied keine individuellen Rückzahlungsansprüche sämtlicher Menschen, die über die Anzeigen investiert hatten.

Diese Unterscheidung ist für Betroffene entscheidend. Wer Geld überwiesen hat, muss klären lassen, an wen die Zahlung ging, welcher Vertrag angeblich geschlossen wurde und welche Verantwortlichen für den konkreten Verlust einstehen könnten. Ein Urteil zugunsten einer abgebildeten Person ersetzt diese Prüfung nicht.

Was sich bei einer verdächtigen Anzeige sichern lässt

Dokumentieren Sie möglichst den vollständigen Beitrag, das angezeigte Konto, den Link und den Zeitpunkt. Wichtig sind auch die Zielseite, Nachrichten und Zahlungsbelege. Beim Melden sollte erkennbar sein, weshalb gerade diese Werbung gefälscht ist. Eine allgemeine Beschwerde ohne auffindbaren Beitrag hilft bei der Zuordnung wenig.

Eine Empfehlung lässt sich außerdem über einen unabhängig aufgerufenen offiziellen Auftritt der vermeintlich werbenden Person prüfen. Das bekannte Gesicht in der Anzeige allein bestätigt ihre Herkunft nicht. Ist bereits Geld geflossen, sollte die Bank umgehend über den Verdacht informiert werden; eine Rückholung ist damit allerdings nicht garantiert.

Quelle und Verfahrensstand: LG Frankfurt am Main, Urteil vom 16. September 2026, 2-06 O 234/25; Pressemitteilung vom 17. September 2026. Nach diesem Veröffentlichungsstand nicht rechtskräftig; Berufung möglich.