300 Euro Energiehilfe, aber nicht steuerfrei: Warum ein Arbeitnehmer vor dem BFH verlor
Der Staat zahlt 300 Euro gegen hohe Energiekosten und verlangt über die Einkommensteuer einen Teil zurück: Dagegen wehrte sich ein Arbeitnehmer. Die Energiepreispauschale seines Arbeitgebers aus dem Jahr 2022 sollte nach seiner Auffassung steuerfrei bleiben. Vor dem Bundesfinanzhof hatte er damit keinen Erfolg.
Mit Urteil vom 11. Juni 2026 – VI R 15/24 wies der BFH die Revision zurück. In seiner Pressemitteilung vom 14. September 2026 erläutert das Gericht, weshalb es die Besteuerung bei Arbeitnehmern für verfassungsgemäß hält. Es geht um die damalige Hilfe aus dem Jahr 2022, nicht um eine neue Auszahlung im Jahr 2026.
Die 300 Euro standen bereits im Bruttoarbeitslohn
Der Kläger war 2022 ganzjährig als Arbeitnehmer beschäftigt. Sein Arbeitgeber zahlte ihm die Energiepreispauschale aus und wies sie in der Lohnsteuerbescheinigung als Bestandteil des Bruttoarbeitslohns aus. Das Finanzamt berücksichtigte den Betrag entsprechend bei der Einkommensteuer. Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht Münster blieben erfolglos.
Vor dem BFH griff der Arbeitnehmer die gesetzliche Regelung selbst an. Er wollte erreichen, dass die 300 Euro aus seinen steuerpflichtigen Einnahmen herausgenommen werden. Seine Einwände betrafen sowohl die Befugnis des Bundesgesetzgebers als auch die Vereinbarkeit der Besteuerung mit dem Grundgesetz.
Warum die Hilfe steuerlich wie Arbeitslohn behandelt werden durfte
Für den BFH war § 119 Absatz 1 Satz 1 EStG ausschlaggebend. Die Vorschrift ordnet die Energiepreispauschale bei den erfassten Arbeitnehmern ausdrücklich den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu. Es musste deshalb nicht zusätzlich geprüft werden, ob die staatliche Hilfe schon für sich genommen eine Gegenleistung für geleistete Arbeit darstellt. Die steuerliche Einordnung folgte aus der besonderen gesetzlichen Regelung.
Auch die verfassungsrechtlichen Einwände überzeugten den Senat nicht. Die Energiepreispauschale war von Anfang an als Hilfe ausgestaltet, deren endgültige Höhe von der individuellen Steuerbelastung abhing. Menschen mit höherem Einkommen sollten nach Steuern weniger behalten als Menschen mit niedrigerem Einkommen. Nach Auffassung des Gerichts gehörten Auszahlung und Besteuerung zu einem einheitlichen sozialpolitischen Konzept.
Warum die unterschiedliche Nettoentlastung zulässig war
Der BFH sah darin keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Bei einer freiwilligen staatlichen Unterstützung darf der Gesetzgeber die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigen. Dass nominell alle Berechtigten denselben Betrag erhielten, zwingt deshalb nicht dazu, dass ihnen nach Steuern auch derselbe Betrag verbleibt.
Das Gericht befasste sich außerdem mit der Ausnahme für bestimmte ausschließlich geringfügig Beschäftigte mit pauschal besteuertem Arbeitslohn. Es hielt die günstigere Behandlung dieser typischerweise einkommensschwächeren Gruppe für gerechtfertigt. Daraus folgt jedoch keine allgemeine Steuerfreiheit für alle Personen, die zusätzlich einen Minijob ausüben.
Was sich aus dem Urteil für alte Steuerbescheide ergibt
Die Entscheidung betrifft die Besteuerung der Energiepreispauschale nach den damals eingeführten Sondervorschriften. Sie sagt nicht, dass sämtliche staatlichen Hilfen oder jede als Prämie bezeichnete Arbeitgeberzahlung steuerpflichtig sind. Andere Leistungen müssen nach ihren eigenen gesetzlichen Regeln beurteilt werden.
Wer einen Einkommensteuerbescheid für 2022 prüft, sollte deshalb zunächst feststellen, welche Zahlung tatsächlich erfasst wurde und ob die Angaben mit der Lohnsteuerbescheinigung übereinstimmen. Der pauschale Einwand, eine staatliche Energiehilfe dürfe überhaupt nicht besteuert werden, ist durch dieses BFH-Urteil nicht gestützt. Entschieden hat der Bundesfinanzhof; das Urteil ist keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
Amtliche Quellen: BFH, Urteil vom 11.06.2026 – VI R 15/24; Pressemitteilung vom 14.09.2026.