Gerät nach Monaten defekt: Was Käufer beweisen müssen

Bei der Übergabe lief das Gerät, Monate später setzt es wiederholt aus. Käufer können den Fehler beschreiben, kennen aber die technische Ursache nicht. Genau in dieser Situation ist die gesetzliche Beweislastumkehr wichtig. Sie erleichtert beim Verbrauchsgüterkauf den Nachweis, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang angelegt war.

Wer kann sich auf die Regel berufen?

Grundsätzlich muss ein Verbraucher eine Ware von einem Unternehmer gekauft haben. Ein echter Privatkauf unterfällt § 477 BGB nicht. Bei einer Bestellung auf einer Plattform sollte deshalb zunächst festgestellt werden, wer Vertragspartner ist. Plattformname, Zahlungsdienstleister und tatsächlicher Verkäufer können verschiedene Personen sein.

Für seit dem 1. Januar 2022 geschlossene Verträge gilt im Grundfall ein Vermutungszeitraum von einem Jahr seit Gefahrübergang, regelmäßig also seit Übergabe. Für ältere Verträge galt grundsätzlich die frühere Sechsmonatsregel. Beim Kauf lebender Tiere bleibt es auch nach heutigem Recht bei sechs Monaten; dauerhaft bereitzustellende digitale Elemente haben eine besondere Regelung.

Was der Käufer weiterhin darlegen muss

Die Vermutung ersetzt nicht jeden Tatsachennachweis. Benötigt werden der Kauf und die Beteiligten, der maßgebliche Übergabezeitpunkt sowie eine rechtzeitig aufgetretene Mangelerscheinung. Eine konkret beschriebene Fehlfunktion ist dafür aussagekräftiger als die pauschale Behauptung, das Gerät sei unbrauchbar.

Schon der BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016 – VIII ZR 103/15, stellte zur damaligen Regelung klar, dass der Käufer nicht zusätzlich die technische Ursache und deren Zuordnung zum Verantwortungsbereich des Verkäufers nachweisen muss. Die Entscheidung betraf das frühere Recht; ihr entscheidender Gedanke ist die Entlastung beim Nachweis eines bereits anfänglich angelegten Mangels.

Das erste Auftreten sauber dokumentieren

Bei wiederkehrenden Aussetzern empfiehlt sich eine kurze Chronologie: Datum, Nutzungssituation, genaue Fehlermeldung und Wiederholbarkeit. Fotos, Videos, Zeugen und frühere Reklamationen können den Verlauf belegen. Eine erst später durchgeführte Untersuchung bedeutet nicht automatisch, dass der Fehler auch erst dann aufgetreten ist.

Das Gerät sollte möglichst im nachvollziehbaren Zustand bleiben. Ein vollständiges Zurücksetzen kann Protokolle löschen, ein eigenmächtiger Teiletausch die Ursachenprüfung erschweren. Sinnvoll ist deshalb, vor Änderungen die vorhandenen Meldungen zu sichern und das weitere Vorgehen mit dem Verkäufer abzustimmen. Gefährliche Geräte sollten bis zur Klärung nicht weiterbenutzt werden.

Ein Jahr bedeutet nicht nur ein Jahr Mängelrechte

Der Vermutungszeitraum und die Verjährung erfüllen unterschiedliche Aufgaben. Nach Ablauf des Jahres können Ansprüche weiterbestehen, der Käufer muss den anfänglichen Mangel dann gegebenenfalls anders beweisen. Umgekehrt sollte eine rechtzeitige Fehlermeldung nicht mit einer unbegrenzten Sicherung der Ansprüche verwechselt werden.

Zusätzlich enthält § 475e BGB besondere Verjährungsregeln. Die 2026 eingeführte einmalige Verlängerung der ursprünglichen Verjährungsfrist um zwölf Monate bei Nacherfüllung durch Reparatur ist anhand des Vertragsdatums und des Übergangsrechts zu prüfen. Für Kaufverträge ab dem 31. Juli 2026 ist die Neuregelung zu berücksichtigen. Sie verlängert nicht zugleich den einjährigen Vermutungszeitraum.

Für die erste rechtliche Einordnung sind deshalb Rechnung, Liefernachweis, Fehlerchronologie, Reklamationen und Reparaturbelege zusammen aussagekräftig.

Rechtsgrundlagen: § 474 BGB, § 477 BGB, § 475e BGB und Art. 229 § 72 EGBGB.

Weiterführend: Was gilt, wenn der Händler einen Bedienungsfehler behauptet?.

Rechtlich überarbeitet am 30. September 2026.