Arme hoch im Fahrgeschäft, Handgelenk gebrochen – warum 10.000 Euro Schmerzensgeld ausblieben
Die Hände nach oben, die Fahrt genießen – für viele gehört das zum Jahrmarkt. Ein Besucher des Oktoberfests verlangte nach einer Fraktur des Handgelenks 10.000 Euro Schmerzensgeld von der Betreiberin eines Fahrgeschäfts. Er behauptete, mit der hochgestreckten Hand gegen einen Stahlträger gestoßen zu sein. Das Amtsgericht München wies seine Klage ab.
Der Streit drehte sich vor allem um eine Frage: Musste die Betreiberin damit rechnen, dass Gäste die Arme hochreißen, und die Anlage entsprechend absichern? Oder genügten eine betriebssichere Anlage und deutliche Verbote, die Arme hinauszustrecken?
Das Gericht stellte auf Technik und Warnhinweise zusammen ab
Nach den als glaubhaft bewerteten Zeugenaussagen befand sich das Fahrgeschäft technisch in einwandfreiem Zustand. Außerdem waren ausreichend Warnhinweise vorhanden. Das Verbot, Arme hinauszuhalten, erfasste nach Auffassung des Gerichts auch das Hochstrecken. Es ließ sich nicht dadurch umgehen, dass andere Fahrgäste sich ebenso verhielten.
Damit sah das Gericht die Verkehrssicherungspflicht als erfüllt an. Das Urteil vom 4. August 2026 war nach der Gerichtsmitteilung vom 7. September noch nicht rechtskräftig.
Eine Verletzung beweist noch keinen Sicherheitsmangel
Eine Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kommt insbesondere über § 823 Absatz 1 BGB in Betracht. Zu prüfen ist, welche Schutzmaßnahmen unter den konkreten Umständen erforderlich waren und ob ihr Fehlen den Schaden verursacht hat. Die Tatsache, dass während einer Fahrt eine Verletzung auftritt, ersetzt diese Prüfung nicht.
Umgekehrt bedeutet die Entscheidung nicht, dass ein Schild jeden technischen Mangel unschädlich macht. Der Münchner Fall beruhte gerade auf dem Zusammenspiel einer ordnungsgemäßen Anlage und ausreichender Hinweise. Wie es bei einem Defekt, verdeckten Warnungen oder einer anderen vorhersehbaren Gefahr ausgegangen wäre, ist damit nicht entschieden.
„Das machen doch alle“ ist ein schwaches Argument
Was andere Gäste tun, sagt wenig darüber aus, ob dieses Verhalten sicher oder erlaubt ist. Wer ein Fahrgeschäft benutzt, sollte die konkreten Hinweise vor dem Einsteigen beachten. Gerade bei schnellen Bewegungen kann ein kurzer Kontakt mit einem Bauteil erhebliche Folgen haben.
Kommt es dennoch zu einem Unfall, sind Fotos der Beschilderung und der Anlage, die Kontaktdaten von Zeugen und eine genaue ärztliche Dokumentation hilfreich. Auch sollte festgehalten werden, wo der Betroffene saß und welche Bewegung der Verletzung vorausging. Erst damit lässt sich prüfen, ob ein Sicherheitsmangel, eine missverständliche Anweisung oder das eigene Verhalten ausschlaggebend war.
Quelle und zeitlicher Bezug: AG München, Urteil vom 4. August 2026, 172 C 1019/26; Gerichtsmitteilung vom 7. September 2026. Damals nicht rechtskräftig. Rückblick auf diesen Veröffentlichungsstand.