„Klimaneutral“ auf der Verpackung: Was sich am 27. September ändert

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„Klimaneutral“ auf der Verpackung: Was sich am 27. September ändert

Ein grünes Siegel, ein Blatt auf der Verpackung und das Versprechen „klimaneutral“: Wer bewusst einkaufen möchte, soll darin eine Orientierung finden. Doch die Aussage lässt offen, ob bei der Herstellung weniger Treibhausgase entstehen oder ob ein Unternehmen lediglich Klimaschutzprojekte finanziert. Genau solche Unterschiede werden rechtlich künftig noch wichtiger.

Am 27. September 2026 treten wesentliche neue Vorgaben für Umweltwerbung in Kraft. Die Bundesregierung hat darauf in ihren Verbraucherinformationen zum September hingewiesen. Grundlage ist das bereits im Februar verkündete Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Die hier erläuterten neuen Verbote gelten zum Stand dieses Beitrags noch nicht.

Welche Versprechen künftig verboten sind

Die neuen Vorschriften ergänzen die Liste der gegenüber Verbrauchern stets unzulässigen Geschäftspraktiken im Anhang zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, kurz UWG. Sie unterscheiden mehrere Fälle:

  • Nachhaltigkeitssiegel ohne tragfähige Grundlage. Ein freiwilliges Siegel darf nicht verwendet werden, wenn es weder auf einem gesetzlich näher bestimmten Zertifizierungssystem beruht noch von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurde. Ein selbst entworfenes Zeichen erfüllt diese Anforderungen nicht allein dadurch, dass es seriös aussieht.
  • Allgemeine Umweltversprechen ohne die geforderte Spitzenleistung. Bei pauschalen Angaben wie „umweltfreundlich“ reicht künftig nicht irgendein positiver Umweltaspekt. Wer eine allgemeine Umweltaussage verwendet, muss die dafür relevante anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen können. Das Gesetz legt fest, was darunter fällt.
  • Ein kleiner Vorteil wird zum Gesamtversprechen. Eine Aussage über das gesamte Produkt oder die gesamte Geschäftstätigkeit darf sich nicht tatsächlich nur auf einen bestimmten Produktaspekt oder eine bestimmte Aktivität beziehen. Eine verbesserte Verpackung macht beispielsweise nicht schon sämtliche Eigenschaften ihres Inhalts umweltschonend.
  • Klimaversprechen für Produkte durch Ausgleichsmaßnahmen. Verboten werden Aussagen, die einem Produkt aufgrund einer Kompensation von Treibhausgasemissionen eine neutrale, verringerte oder positive Auswirkung auf die Umwelt hinsichtlich dieser Emissionen zuschreiben.

Diese Unterschiede sind wichtig: Das Gesetz verbietet nicht jede sachliche Umweltinformation. Eine konkrete, belegbare Angabe über einen bestimmten Vorteil muss anders geprüft werden als eine pauschale Aussage über das gesamte Produkt.

Reicht ein erklärender Satz im Kleingedruckten?

Eine Umweltaussage gilt nach der neuen gesetzlichen Definition insbesondere dann als allgemein, wenn ihre Spezifizierung nicht auf demselben Medium klar und hervorgehoben erfolgt. Ob beispielsweise eine Erläuterung auf der Verpackung ausreicht, hängt deshalb auch von ihrer Gestaltung und ihrem Inhalt ab. Eine irgendwo auf der Internetseite versteckte Erklärung beseitigt das Problem nicht ohne Weiteres.

Bei den ausdrücklich untersagten produktbezogenen Klimaversprechen auf Grundlage von Kompensationen geht es noch weiter. Ein Zusatz, dass der behauptete Ausgleich durch Klimaschutzprojekte erreicht werde, macht eine von diesem Verbot erfasste Aussage nicht zulässig. Werbende Unternehmen sollten daher nicht darauf vertrauen, eine bisherige Formulierung lediglich durch einen erläuternden Hinweis retten zu können.

Schon heute darf Umweltwerbung nicht irreführen

Bis zum 27. September besteht kein rechtsfreier Raum. Bereits das geltende UWG untersagt irreführende geschäftliche Handlungen. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 27. Juni 2024 – I ZR 98/23, „klimaneutral“ – strenge Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit solcher Werbung betont.

Nach den amtlichen Leitsätzen muss eine mehrdeutige umweltbezogene Aussage regelmäßig bereits in der Werbung selbst eindeutig erläutert werden. Bei „klimaneutral“ macht es einen wesentlichen Unterschied, ob Emissionen vermieden oder durch Maßnahmen an anderer Stelle kompensiert werden. Vermeidung und Kompensation sind nach dieser Entscheidung nicht gleichwertig; die Reduktion hat Vorrang.

Dieses Urteil betrifft das geltende Irreführungsverbot. Die neuen gesetzlichen Verbote ab September müssen zusätzlich beachtet werden und gehen in den erfassten Fällen darüber hinaus.

Worauf Sie beim Einkauf achten können

Fragen Sie zunächst, worauf sich das Versprechen genau bezieht: auf das Produkt, seine Verpackung, den Transport oder das ganze Unternehmen? Sehen Sie anschließend nach, wer hinter einem Siegel steht und welche Kriterien geprüft werden. Eine konkrete Information wie ein nachvollziehbarer Anteil wiederverwendeten Materials hilft bei der Einordnung mehr als ein unspezifisches grünes Gesamtversprechen.

Wenn eine Umweltangabe für Ihre Kaufentscheidung ausschlaggebend ist, bewahren Sie die Werbung und den Kaufbeleg auf. Bei Verpackungen helfen Fotos; bei Angeboten im Internet eine Bildschirmaufnahme mit Datum. Daraus folgt bei einem Rechtsverstoß allerdings kein automatischer Erstattungsanspruch. Ein Schadensersatzanspruch nach § 9 Absatz 2 UWG setzt unter anderem Verschulden, eine dadurch veranlasste Kaufentscheidung und einen entstandenen Schaden voraus. Weitere Fragen erläutert unser Glossar zu Kaufrecht und Verbraucherschutz.

Was Unternehmen jetzt vorbereiten sollten

Prüfen Sie vor dem Stichtag Verpackungen, Werbematerialien, Produktbeschreibungen und verwendete Siegel. Auch kleinere Anbieter sollten für jede Aussage festhalten, welchen konkreten Vorteil sie behaupten und wie sie ihn belegen. Aussagen über einzelne Maßnahmen sollten als solche erkennbar bleiben. Besondere Aufmerksamkeit verdienen produktbezogene Klimaversprechen, die auf dem Erwerb von Ausgleichszertifikaten beruhen.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand: 7. September 2026. Die dargestellten neuen Verbote gelten ab dem 27. September 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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