Anteil geschenkt, Vorteil womöglich null: Warum ein Alleingesellschafter trotzdem am BFH scheiterte
Er entschied bereits allein über seine Gesellschaft. Als diese ihm einen eigenen Geschäftsanteil kostenlos übertrug, sah der Gesellschafter deshalb keinen zusätzlichen wirtschaftlichen Vorteil. Der Bundesfinanzhof ließ dieses Argument für die grundsätzliche steuerliche Einordnung nicht gelten. Zugleich hielt er ausdrücklich für möglich, dass der Vorteil bei der anschließenden Bewertung gering oder sogar null sein könnte. Der Beschluss vom 13. Mai 2025 zeigt, warum beide Aussagen zusammenpassen.
Ein weiterer Anteil, obwohl die Kontrolle schon gesichert war
Im Streit um das Jahr 2016 ging es um einen Geschäftsanteil, den die Gesellschaft zunächst selbst gehalten hatte. Nach der unentgeltlichen Übertragung gehörte er ihrem bereits zuvor faktischen Alleingesellschafter. Dieser argumentierte, eine Übertragung an einen Dritten wäre ohnehin nur mit seiner satzungsmäßig erforderlichen Zustimmung möglich gewesen. Außerdem hätte er den Anteil einziehen lassen können.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg bejahte dennoch eine verdeckte Gewinnausschüttung dem Grunde nach. Gegen die Nichtzulassung der Revision wandten sich die Kläger an den BFH. Sie wollten unter anderem klären lassen, ob dafür nicht auch eine entsprechende Gewinnminderung bei der Gesellschaft notwendig sei.
Gesellschaft und Gesellschafter werden getrennt betrachtet
Der BFH wies die Beschwerde zurück. Für die Besteuerung des Gesellschafters ist entscheidend, ob ihm außerhalb einer offenen Gewinnausschüttung ein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasster Vorteil zufließt. Die steuerliche Behandlung desselben Vorgangs bei der Gesellschaft entscheidet diese Frage nicht verbindlich mit.
Das wird bei eigenen Anteilen besonders deutlich: Solange die Gesellschaft sie selbst hält, laufen die damit verbundenen Gesellschafterrechte leer. Nach der Übertragung verfügt der Erwerber über einen Anteil, den er verkaufen oder anderweitig nutzen kann. Diese Verfügungsmöglichkeit hatte er zuvor in dieser Form nicht. Darin sah der BFH einen Vorteil, obwohl der Mann schon vorher die Gesellschaft kontrolliert hatte.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung auf Ebene des Gesellschafters setzt deshalb nicht voraus, dass der Vorgang zugleich den steuerlichen Gewinn der Gesellschaft gemindert hat. Auch deren Körperschaftsteuerbescheid ist kein Grundlagenbescheid, der die Einkommensteuerentscheidung des Gesellschafters entsprechend bindet.
Die Höhe des Vorteils blieb ausdrücklich offen
Entschieden wurde hier nur über die grundsätzliche Einordnung. Der Beschluss legt weder einen konkreten Anteilswert noch eine bestimmte zusätzliche Steuer fest. Der BFH bezeichnete die Überlegung des Gesellschafters, wirtschaftlich kaum etwas hinzugewonnen zu haben, für die Bewertung durchaus als nachvollziehbar.
Der Wert könne gering und möglicherweise sogar mit null anzusetzen sein. Das müsse im weiteren Verfahren geprüft werden. Ebenso müsse eine Mehrfachbesteuerung vermieden werden, die durch eine zunächst angesetzte verdeckte Gewinnausschüttung und einen später besteuerten Veräußerungsgewinn entstehen könnte.
Was vor einer Anteilsübertragung geklärt werden sollte
Der Fall lenkt den Blick auf die genaue Vereinbarung: Wer hielt den Anteil vorher, welche Rechte entstehen beim Empfänger, gibt es eine Gegenleistung und worauf stützt sich die Bewertung? Diese Fragen sollten vor der Übertragung anhand der Gesellschaftsunterlagen und der wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft werden.
Ein Blick allein auf die Buchhaltung der Gesellschaft greift zu kurz. Die steuerliche Prüfung beim Empfänger braucht eine eigene Grundlage. Bei anderen Vorteilen, etwa privaten Zahlungen der GmbH, kommen zusätzlich Fragen der Kapitalerhaltung und möglicher Rückzahlung hinzu.
Quelle: BFH, Beschluss vom 13. Mai 2025 – VIII B 33/24, amtlicher Volltext.
Überarbeitet am 1. Oktober 2026.