1.000 Euro an den Schulförderverein: Warum die Eltern den Beitrag als Schulgeld absetzen durften
Viermal 250 Euro zahlten Eltern an den Förderverein der Schule ihrer Kinder. Das Finanzamt verweigerte den Abzug als Schulgeld: Nach der Vereinssatzung durfte das Geld auch für andere Zwecke verwendet werden. Der Bundesfinanzhof entschied zugunsten der Eltern. Maßgeblich war die nachgewiesene Finanzierung des normalen Schulbetriebs.
Das Urteil vom 3. Juni 2026 – X R 27/23 wurde durch die Pressemitteilung vom 3. September 2026 bekannt gemacht. Die Revision des Finanzamts gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster wurde zurückgewiesen.
Mitgliedsbeiträge statt einer Rechnung der Schule
Die beiden Kinder besuchten 2019 eine staatlich anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft. Ihre Eltern gehörten dem gemeinnützigen Förderverein an und entrichteten insgesamt 1.000 Euro Mitgliedsbeiträge. Der Verein unterstützte die Schule über deren Trägerin, eine Stiftung.
Die Satzung war weit gefasst. Sie erlaubte unter anderem die Förderung schulischer Veranstaltungen, Studienreisen und Projekte. Das Finanzamt hielt deshalb nicht für gesichert, dass die Beiträge ausschließlich den eigentlichen Schulbesuch finanzierten. Die Eltern legten jedoch eine Bescheinigung vor: Ihre Zahlungen dienten dem Eigenanteil des Schulträgers und den nicht anderweitig gedeckten Betriebskosten. Für Beherbergung, Betreuung oder Verpflegung wurden sie nicht eingesetzt.
Der tatsächliche Geldfluss gab den Ausschlag
Nach den Feststellungen des Finanzgerichts waren sämtliche Elternbeiträge in dem Betrag enthalten, den der Förderverein zweckgebunden an die Stiftung weitergeleitet hatte. Das Geld wurde vollständig für den normalen Schulbetrieb verwendet. Es reichte noch nicht einmal aus, um den von der Schulträgerin zu finanzierenden Eigenanteil vollständig zu decken.
Der BFH stellte auf den wirtschaftlichen Zusammenhang ab: Eltern können auch dann Schulgeld leisten, wenn sie an einen zwischengeschalteten Förderverein zahlen. Entscheidend ist, dass die Zahlung als Gegenleistung für den Schulbesuch erbracht wird, beim Schulträger ankommt und dort den normalen Schulbetrieb finanziert. Die Bezeichnung auf dem Überweisungsträger entscheidet darüber nicht.
Eine Satzung, die zusätzlich andere Förderzwecke zulässt, schließt den Steuerabzug also nicht automatisch aus. Sie macht den Nachweis im Einzelfall aber wichtiger. Die Eltern müssen dann belegen, dass ihre Beiträge tatsächlich für den begünstigten Schulbetrieb weitergegeben und ausschließlich dafür verwendet wurden.
30 Prozent abziehbar bedeutet nicht 30 Prozent erstattet
§ 10 Absatz 1 Nummer 9 EStG erlaubt unter seinen weiteren Voraussetzungen den Abzug von 30 Prozent des begünstigten Schulgelds als Sonderausgaben, höchstens 5.000 Euro pro Kind. Bei den hier gezahlten 1.000 Euro entspricht die Quote einem Abzugsbetrag von 300 Euro. Das ist keine Steuerrückzahlung von 300 Euro: Der Abzug mindert die steuerliche Bemessungsgrundlage; die tatsächliche Entlastung hängt von der persönlichen Steuerberechnung ab.
Ausgenommen bleiben Entgelte für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung. Ebenso wenig wird durch das Urteil jeder Beitrag an irgendeinen Schulförderverein automatisch zu abziehbarem Schulgeld. Die gesetzlichen Anforderungen an Schule, Kind und Zahlung müssen erfüllt sein.
Welche Unterlagen Eltern brauchen
Neben Zahlungsbelegen hilft eine aussagekräftige Bestätigung des Fördervereins oder Schulträgers über Weiterleitung und Verwendung der Mittel. Eine allgemeine Bescheinigung über die Mitgliedschaft beantwortet diese Fragen nicht. Auch die Gemeinnützigkeit des Vereins allein genügt nicht. Ob Schulgeld oder eine echte Spende vorliegt, richtet sich nach dem tatsächlichen Zweck und dem Zusammenhang mit dem Schulbesuch; die günstigere Bezeichnung lässt sich nicht frei wählen.
Fragen zum Schulbesuch und zu Ansprüchen gegenüber Schulen erläutern wir auch auf unserer Seite zum Schulrecht.
Amtliche Quellen: BFH, Urteil vom 03.06.2026 – X R 27/23; Pressemitteilung vom 03.09.2026.