Nicht börsennotierte Aktien verkaufen: Was vor dem Ausstieg zu prüfen ist
Eine Beteiligung steht im Depot oder wird durch Unterlagen der Gesellschaft nachgewiesen. Trotzdem findet sich kein Käufer. Gerade bei einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft ist der Ausstieg oft eine eigene Verhandlung. Aus der rechtlichen Übertragbarkeit einer Aktie folgt noch kein liquider Markt und kein Anspruch gegen die Gesellschaft auf Rückzahlung des gezahlten Preises.
Erst die Beteiligung genau bestimmen
Vor einem Verkaufsversuch sollten Gesellschaft, Aktiengattung, Stückzahl und bisheriger Erwerbsweg feststehen. Ein bekannter Markenname kann von der Firma der Gesellschaft abweichen, an der tatsächlich eine Beteiligung besteht. Zu prüfen sind deshalb Kaufunterlagen, Satzung und gegebenenfalls Aktienregister oder Depotnachweis.
Auch der Nennbetrag beziehungsweise rechnerische Anteil am Grundkapital ist vom Verkaufswert zu unterscheiden. Er beschreibt eine gesellschaftsrechtliche Größe. Welchen Preis ein Käufer zahlt, hängt dagegen unter anderem von Ertragsaussichten, Vermögenslage, Rechten und Verkaufsmöglichkeiten ab. Ein alter Kaufpreis belegt keinen heute erzielbaren Erlös.
Darf die Aktie ohne Zustimmung übertragen werden?
Bei Namensaktien kann die Satzung die Übertragung nach § 68 Abs. 2 AktG von einer Zustimmung der Gesellschaft abhängig machen. Daneben können zwischen Beteiligten zusätzliche vertragliche Abreden bestehen, beispielsweise über ein vorrangiges Erwerbsrecht. Ihre Reichweite und Rechtsfolgen müssen anhand des konkreten Texts beurteilt werden.
Ein unterschriebener Kaufvertrag und eine wirksam vollzogene Übertragung sind daher getrennte Schritte. Der Vertrag sollte regeln, wer erforderliche Zustimmungen einholt, welche Nachweise vorzulegen sind und wann der Preis fällig wird. Fehlt eine Zustimmung, sollte nicht offenbleiben, wie lange die Parteien gebunden sind und wie bereits geleistete Zahlungen behandelt werden.
Welche Informationen ein Interessent benötigt
Aktuelle Satzung, Jahresabschlüsse, Angaben zu Aktiengattungen und bekannte Kapitalmaßnahmen sind häufig Ausgangspunkte der Prüfung. Dabei ist zwischen öffentlich verfügbaren Unterlagen und vertraulichen Informationen zu unterscheiden. Die Stellung als Aktionär erlaubt nicht ohne Weiteres, interne Geschäftsunterlagen beliebig weiterzugeben.
Eine Preisverhandlung sollte außerdem erkennen lassen, ob offene Ausschüttungen, Bezugsrechte oder sonstige wirtschaftliche Positionen mitübertragen werden. Pauschale Formulierungen können gerade dann Streit auslösen, wenn zwischen Vertragsschluss und Vollzug eine Hauptversammlung oder Kapitalmaßnahme stattfindet.
Ein Verlust allein begründet keine Rückabwicklung
Wurde die Beteiligung unter falschen Angaben verkauft oder fehlerhaft beraten, können andere Ansprüche in Betracht kommen. Dafür sind jedoch konkrete Pflichtverletzungen, Anspruchsgegner und weitere Voraussetzungen zu prüfen. Schlechte Handelbarkeit oder ein gesunkener Wert beweisen diese Voraussetzungen nicht für sich genommen.
Wer einen solchen Verdacht hat, sollte damalige Präsentationen, Beratungsunterlagen und Nachrichten sichern. Der Verkauf der Beteiligung, ein Streit über Mitgliedschaftsrechte und mögliche Schadensersatzansprüche sollten miteinander abgestimmt werden, weil sie unterschiedliche Ziele verfolgen.
Rechtsgrundlagen: § 8 AktG, § 67 AktG und § 68 AktG.
Weiterführend: Namensaktien übertragen und das Aktienregister berichtigen.
Rechtlich überarbeitet am 30. September 2026.