Auto abgegeben, trotzdem fast 20.000 Euro Schulden? Diese Leasingklausel scheiterte

Das Auto fährt längst jemand anderes. Dann kommt trotzdem eine hohe Forderung: Eine frühere Leasingnehmerin sollte für Rückstände ihrer Nachfolgerin zahlen. Vor dem Landgericht ging es für sie zunächst schlecht aus. Erst das Oberlandesgericht Frankfurt wies die Forderung zurück.

Der am 1. September 2026 bekannt gemachte Fall betraf einen Mercedes CLA. Eine frühere Mitbewohnerin hatte den Leasingvertrag übernommen. Im Formular stand allerdings, dass die ausscheidende Leasingnehmerin für alle gegenwärtigen und künftigen Verpflichtungen weiter mithaften sollte.

Eine Vertragsübernahme mit verstecktem Rückfahrtschein

Als die Nachfolgerin nicht zahlte, griff die Leasinggesellschaft auf die frühere Vertragspartnerin zurück. Das Landgericht verurteilte diese zur Zahlung von knapp 20.000 Euro. Das OLG sah die Klausel dagegen als überraschend an: Das Formular erweckte den Eindruck eines vollständigen Ausscheidens. Die Mithaftung war weder hervorgehoben noch deutlich vom übrigen Vertragstext abgesetzt.

Die Berufung hatte Erfolg. Nach der Gerichtsmitteilung ist die Entscheidung vom 19. August 2026 nicht anfechtbar.

Warum eine Unterschrift nicht jede Formularklausel rettet

Wer einen Vertrag unterschreibt, muss dessen Inhalt grundsätzlich ernst nehmen. Bei vorformulierten Bedingungen gibt es aber eine zusätzliche Kontrolle. Nach § 305c Absatz 1 BGB werden ungewöhnliche Klauseln nicht Vertragsbestandteil, wenn der Vertragspartner nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, nicht mit ihnen rechnen muss.

Es genügt deshalb nicht, eine belastende Regelung irgendwo unterzubringen. Der Zusammenhang zählt: Wird eine vollständige Übertragung des Vertrags dargestellt, kann eine im Fließtext versteckte Haftung für künftige Schulden gerade dieser Erwartung widersprechen.

„Überraschend“ bedeutet dabei nicht einfach „für mich teuer“ oder „von mir überlesen“. Die gesetzliche Prüfung berücksichtigt den Inhalt und die Gestaltung des Vertrags. Eine deutlich angesprochene, hervorgehobene Haftungsübernahme kann deshalb anders zu beurteilen sein. Aus diesem Urteil folgt kein allgemeines Verbot, eine Forthaftung zu vereinbaren.

Schlüsselübergabe und Vertragswechsel sind nicht dasselbe

Bei einer privaten Absprache zwischen bisherigem und neuem Nutzer ist Vorsicht geboten. Die bloße Übergabe des Wagens sorgt nicht automatisch dafür, dass der Leasinggeber seinen bisherigen Schuldner verliert.

Die Bedeutung der Zustimmung des Gläubigers zeigt auch § 415 BGB für eine zwischen bisherigem Schuldner und Übernehmer vereinbarte Schuldübernahme. Ein vollständiger Wechsel der Vertragspartei muss verlässlich mit allen Beteiligten geregelt werden. Die Zustimmung des Leasinggebers und der konkrete Inhalt seiner Erklärung gehören deshalb zusammen geprüft.

Umgekehrt kann selbst eine vom Leasinggeber unterschriebene Übernahmevereinbarung einzelne Verpflichtungen beim bisherigen Kunden belassen. Ob das wirksam geschieht, hängt von der Formulierung und den gesetzlichen Grenzen ab. Genau dort lag der Streit im Frankfurter Fall.

Worauf es vor der Übergabe ankommt

Lassen Sie sich ausdrücklich erklären, ab wann die neue Person Vertragspartner wird und welche eigenen Verpflichtungen enden. Prüfen Sie daneben Regelungen zu bereits entstandenen Rückständen, Fahrzeugschäden, Rückgabepflichten und einer möglichen Mithaftung. Das sind Fragen für die konkrete Vereinbarung, keine automatisch mit der Fahrzeugübergabe erledigten Punkte.

Wer bereits eine Forderung erhalten hat, sollte die vollständige Übernahmevereinbarung samt Bedingungen aufbewahren. Für die Prüfung einer überraschenden Klausel ist nicht nur deren Wortlaut wichtig, sondern auch, wo und wie sie im Formular erscheint.

Quelle und zeitlicher Bezug: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19. August 2026, 17 U 141/25; Gerichtsmitteilung vom 1. September 2026. Rückblick auf den damaligen Veröffentlichungsstand.