13,20 Euro Kosten, 10.300 Euro Abzug: Warum die Erbfallpauschale ungekürzt blieb
Sechs Euro für eine Beglaubigung und 7,20 Euro Briefporto: Mehr eigene Kosten wies eine Frau nach dem Tod ihrer Tante nicht nach. Trotzdem verlangte sie bei der Erbschaftsteuer den vollen damaligen Pauschbetrag von 10.300 Euro. Der Bundesfinanzhof gab ihr in diesem Punkt recht. Weder die geringen Kosten noch der größere Erwerb eines britischen Erben rechtfertigten eine Kürzung.
Das Urteil vom 17. Juni 2026 – II R 25/23 wurde mit Pressemitteilung vom 20. August 2026 bekannt gemacht. Es betrifft einen Erbfall aus dem Jahr 2019. Die dort maßgeblichen 10.300 Euro sind deshalb vom inzwischen erhöhten Pauschbetrag zu unterscheiden.
50.000 Pfund aus dem Testament, Streit um den Steuerabzug
Die Tante lebte im Vereinigten Königreich und starb im November 2019. Ihr ebenfalls dort lebender Bruder wurde Erbe. Die in Deutschland lebende Nichte erhielt aufgrund einer testamentarischen Verfügung 50.000 britische Pfund. Um sich gegenüber dem Nachlassverwalter auszuweisen, bezahlte sie die Beglaubigung und das Porto. An den Beerdigungskosten war sie nicht beteiligt.
Das Finanzamt versagte zunächst den Pauschbetrag. Das Finanzgericht ließ später nur 2.080 Euro zu: Es teilte die Pauschale im Verhältnis des Erwerbs der Nichte zum gesamten Nachlass auf. Der BFH hob diese Kürzung auf und setzte die Erbschaftsteuer im Ergebnis auf 4.200 Euro fest. Dabei korrigierte er auch die Umrechnung des britischen Geldbetrags.
Die Pauschale erfasst mehr als die Beerdigung
Der gesetzliche Abzug dient der Vereinfachung. Er erfasst neben Bestattungs- und bestimmten Grabkosten auch Kosten der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses sowie der Erlangung des Erwerbs. Nach dem BFH muss für die Pauschale nicht einmal nachgewiesen werden, dass solche Kosten dem Grunde nach tatsächlich entstanden sind. Die niedrigen belegten Ausgaben der Frau begrenzten den Abzug daher nicht.
Die Pauschale steht außerdem nicht nur Erben zu. Auch Vermächtnisnehmer können sie beanspruchen. Ein Vermächtnis verschafft typischerweise einen Anspruch auf einen bestimmten Vermögensvorteil, ohne den Empfänger zum Erben zu machen. Ob die Frau nach dem maßgeblichen ausländischen Recht Erbin oder Vermächtnisnehmerin geworden war, konnte das Gericht hier offenlassen: Beide Einordnungen führten insoweit zum gleichen Ergebnis.
Warum der britische Erbe die Pauschale nicht verkleinerte
Die Nichte war die einzige Erwerberin, deren Erwerb in diesem Fall der deutschen Erbschaftsteuer unterlag. Der BFH lehnte es ab, einen Teil der Pauschale rechnerisch dem britischen Erben zuzuordnen, dessen Erwerb nicht in Deutschland besteuert wurde. Sonst wäre ein Teil des vorgesehenen Abzugs ungenutzt geblieben.
Das bedeutet aber nicht, dass jeder Beteiligte an einem Nachlass eine eigene volle Pauschale erhält. Sie steht grundsätzlich nur einmal je Erbfall zur Verfügung. Gibt es mehrere in Deutschland steuerpflichtige Erwerber, kann eine Aufteilung erforderlich sein. Außerdem lassen sich die von der Pauschale erfassten Einzelkosten nicht noch zusätzlich abziehen.
Für neuere Erbfälle gelten 15.000 Euro
Für Erwerbe nach dem 31. Dezember 2024 beträgt die Erbfallkostenpauschale 15.000 Euro. Im entschiedenen Fall blieb es wegen des Erbfalls von 2019 bei 10.300 Euro. Beide Beträge sind Abzüge vom steuerpflichtigen Erwerb, keine entsprechenden Steuergutschriften.
Bei einer Erbschaft mit Auslandsbezug sollten daher nicht nur Nachlasswert und Testament geprüft werden. Ebenso wichtig ist, welche Erwerber überhaupt der deutschen Besteuerung unterliegen und wie das Finanzamt eine Kürzung begründet. Gerade ein lediglich nach Erwerbsquoten aufgeteilter Pauschbetrag kann eine genauere Prüfung verdienen.
Amtliche Quellen: BFH, Urteil vom 17.06.2026 – II R 25/23; Pressemitteilung vom 20.08.2026; Finanzverwaltung NRW zum Pauschbetrag für Erbfallkosten.