Dachzelt fliegt auf der Autobahn davon – warum bloßes Rütteln als Kontrolle nicht reichte
Auf einer französischen Autobahn löst sich ein gemietetes Dachzelt mitsamt den Trägern vom VW-Bus. Der Vermieter verlangt Reparaturkosten und entgangene Mieteinnahmen. Die Mieterin hält dagegen: Sie und ihr Mann hätten die Befestigung kontrolliert. Vor dem Amtsgericht München genügte diese Erklärung nicht.
Der Vermieter hatte das Zelt auf bereits vorhandenen Dachträgern montiert. Die vereinbarten Bedingungen verlangten eine Kontrolle der Schrauben und Verbindungen nach spätestens 100 Kilometern, danach spätestens alle 500 Kilometer. Nach den Angaben des Ehepaars war im Wesentlichen am Zelt gerüttelt worden. Eine sorgfältige Prüfung der einzelnen Verbindungen sah das Gericht darin nicht.
Montage durch den Vermieter befreit nicht von jeder Kontrolle
Bei gemieteter Ausrüstung lohnt sich ein genauer Blick darauf, wer welche Aufgaben übernimmt. Eine fachgerechte Erstmontage und die Kontrolle während der Nutzung sind verschiedene Dinge. § 280 Absatz 1 BGB kann einen Ersatzanspruch begründen, wenn eine vertragliche Pflicht verletzt wird und dadurch ein Schaden entsteht; fehlendes Vertretenmüssen ist gesondert zu prüfen.
Im Münchner Fall kam hinzu, dass bereits länger stürmisches Wetter herrschte. Eine besonders sorgfältige Kontrolle wäre nach der gerichtlichen Bewertung erforderlich gewesen. Der Fall lässt sich deshalb nicht auf den Satz verkürzen, für jedes abgefallene Dachzelt hafte stets der Mieter. Montagefehler, Materialzustand und die tatsächlich vereinbarten Pflichten bleiben im Einzelfall wichtig.
Warum der Vermieter trotzdem deutlich weniger bekam
Zugesprochen wurden 1.809,81 Euro. Das Gericht begrenzte den Ersatz anhand des Wiederbeschaffungsaufwands des gebrauchten, gewerblich genutzten Zelts und berücksichtigte die Kaution sowie zu viel gezahlte Miete. Den zusätzlich geforderten entgangenen Gewinn lehnte es ab: Die Unterlagen belegten die behaupteten Ausfälle nicht hinreichend und betrafen teilweise Zelte anderer Größe.
Die Höhe einer Reparaturrechnung und die rechtlich ersatzfähige Schadenshöhe sind also nicht automatisch identisch. Ebenso setzt ein Mietausfall eine nachvollziehbare Verbindung zwischen der beschädigten Sache und den ausgefallenen Einnahmen voraus.
§ 252 BGB erfasst zwar auch entgangenen Gewinn. Es muss aber erkennbar sein, dass dieser nach dem gewöhnlichen Verlauf oder aufgrund konkreter Umstände wahrscheinlich erzielt worden wäre. Eine Liste möglicher Buchungen allein beantwortet diese Frage noch nicht.
Vor der Reise die Kontrollpflichten klären
Sinnvoll sind eine verständliche Einweisung und eine Dokumentation der Übergabe. Wer eine vorgesehene Kontrolle nicht selbst durchführen kann, sollte das vor Fahrtbeginn ansprechen. Nach einem Schaden sollten Befestigungsteile und Fotos gesichert werden, soweit das gefahrlos möglich ist. Sie können helfen, zwischen Bedienungsfehler, Montageproblem und Materialversagen zu unterscheiden.
Quelle und zeitlicher Bezug: AG München, Urteil vom 27. Februar 2025, 223 C 16031/24, rechtskräftig; Gerichtsmitteilung vom 17. August 2026. Anlass dieses Rückblicks ist die Veröffentlichung im August 2026.