Gewinn erhalten, Steuerbescheinigung fehlt: Warum eine GmbH-Unterbeteiligung in die Verfahrensfalle führte
Die Gewinne kamen an, die Steuerbescheinigung nicht. Ein Mann war über eine Unterbeteiligung wirtschaftlich an einem Softwaregeschäft beteiligt. Als die GmbH ausschüttete, behielt sie Kapitalertragsteuer ein und stellte die Bescheinigungen ihren unmittelbaren Gesellschaftern aus. Das Finanzamt rechnete dem Mann jedoch selbst Einkünfte aus den Ausschüttungen zu. Wie sollte er nun die bereits einbehaltene Steuer geltend machen?
Ein Versuch führte bis zum Bundesfinanzhof: Der Kläger wollte für die Unterbeteiligung einen gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheid erreichen. Mit Urteil vom 19. Mai 2026, VIII R 33/24, veröffentlicht am 6. August 2026, lehnte der BFH diesen Weg ab. Es fehlte die gesetzliche Grundlage für das verlangte Verfahren.
Eine Softwareidee und mehrere Beteiligungsebenen
Der Kläger hatte mit einem späteren Geschäftspartner vereinbart, gemeinsam entwickelte Software kommerziell zu vertreiben. Der Partner erwarb einen GmbH-Anteil. An diesem Anteil wurde wiederum der Sohn des Klägers unterbeteiligt. Nach dem Vortrag des Klägers handelte der Sohn dabei als Treuhänder für seinen Vater.
Die GmbH zahlte ihre Ausschüttungen an die unmittelbaren Anteilseigner aus. Der Geschäftspartner leitete einen Anteil an den Kläger weiter. Dessen Wohnsitzfinanzamt rechnete ihm 50 Prozent der Gesamtausschüttungen unmittelbar zu. Die von der GmbH ausgestellten Kapitalertragsteuerbescheinigungen lagen aber bei anderen Personen. Eine Klage gegen die GmbH auf Ausstellung entsprechender Bescheinigungen blieb erfolglos.
Danach verlangte der Kläger vom Finanzamt Feststellungsbescheide für die Unterbeteiligungsgesellschaft. Damit sollten die Einkünfte und die einbehaltene Steuer gemeinsam geklärt werden. Auch dieser Ansatz setzte sich weder vor dem Finanzgericht noch beim BFH durch.
Gemeinsames wirtschaftliches Interesse reicht nicht
Eine gesonderte und einheitliche Feststellung bündelt Besteuerungsgrundlagen für mehrere Beteiligte. Sie setzt jedoch einen gesetzlichen Tatbestand voraus. Dass ein solches Verfahren praktisch hilfreich wäre, genügt nicht. Genau hier lag nach Auffassung des BFH das Hindernis.
Bei einer typischen Unterbeteiligung beziehen Haupt- und Unterbeteiligter nicht dieselben Einkünfte: Der unmittelbar Beteiligte erhält die GmbH-Dividende, während der Unterbeteiligte Einkünfte aus seinem eigenständigen Beteiligungsverhältnis erzielt. Auch bei einer atypischen Unterbeteiligung ergibt sich daraus kein Anspruch auf die gewünschte gemeinsame Feststellung. Soweit dem Unterbeteiligten die Kapitalbeteiligung wirtschaftlich mit zuzurechnen ist, erzielt er die entsprechenden Kapitalerträge selbst.
Der BFH musste daher nicht abschließend entscheiden, welcher Unterbeteiligungstyp hier bestand oder ob das behauptete Treuhandverhältnis anzuerkennen war. Beide Varianten eröffneten den verlangten Verfahrensweg nicht. Auch andere geprüfte Feststellungsvorschriften und eine entsprechende Anwendung halfen dem Kläger nicht.
Die Steueranrechnung wurde damit nicht pauschal ausgeschlossen
Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Unterbeteiligungen steuerlich unbeachtlich wären oder eine Anrechnung einbehaltener Steuer unter allen Umständen unmöglich ist. Entschieden wurde über den Anspruch auf bestimmte Feststellungsbescheide. Die Zuordnung der Einkünfte und die Voraussetzungen einer Steueranrechnung sind davon zu unterscheiden.
Wer sich mittelbar beteiligt, sollte deshalb von Beginn an klären, wer welche Einkünfte erhält, wem Steuerabzugsbeträge zuzurechnen sind und welche Nachweise verfügbar sein müssen. Beteiligungsvertrag, Zahlungswege, Bescheinigungen und Steuererklärungen müssen zusammenpassen. Kommt es zum Streit, muss außerdem der richtige Bescheid angegriffen werden; ein vermeintlich übersichtlicheres Zusatzverfahren lässt sich nicht ohne gesetzliche Grundlage erzwingen. Hinweise zum Themengebiet finden Sie unter Steuerrecht.
Quellen: BFH, Urteil vom 19.05.2026 – VIII R 33/24; Pressemitteilung vom 06.08.2026.