Nur dabei gewesen: Wann liegt psychische Beihilfe vor?

Jemand beobachtet eine Straftat, greift aber nicht selbst ein. Ob darin psychische Beihilfe liegt, hängt davon ab, ob sein Verhalten den Täter tatsächlich unterstützt und er dies vorsätzlich tut. Die bloße Nähe zum Geschehen ersetzt diese Feststellungen nicht.

Psychische Unterstützung und zeitlicher Zusammenhang

Beihilfe kann auch durch eine nach außen wirkende Bestärkung des Täters erfolgen. Dafür muss die Unterstützung dessen Tatentschluss oder Ausführung tatsächlich fördern; eine nur innerlich gebliebene Billigung reicht nicht. Hilfeleistungen können bereits während der Vorbereitung erbracht werden. Auch späteres Verhalten muss jedoch rechtlich dem jeweiligen Tatstadium zugeordnet werden. Nach endgültiger Beendigung der Haupttat kommen gegebenenfalls andere Delikte in Betracht. Eine vorherige Zusage späterer Unterstützung kann hingegen schon vor der Ausführung Bedeutung gewinnen. Pauschale zeitliche Gleichsetzungen führen deshalb leicht zu Fehlern.

Vorsatz des Gehilfen

Der Gehilfe muss die wesentlichen Umstände der Haupttat kennen und seine Unterstützung zumindest billigend in Kauf nehmen. Eine genaue Kenntnis jedes Ausführungsdetails ist nicht stets erforderlich. Ebenso wenig reicht aber die abstrakte Möglichkeit, dass ein anderer irgendeine Straftat begeht. Maßgeblich ist der nachweisbare Wissensstand während der Hilfeleistung. Wird der Beitrag später anders verwendet als vorgestellt, muss geprüft werden, ob dies noch vom Vorsatz umfasst war. Der objektive Nutzen einer Handlung und die subjektive Kenntnis des Helfers sind getrennt festzustellen.

Welche Feststellungen verlangt der BGH?

Der BGH hat betont, dass die bloße Anwesenheit keine ausreichende Grundlage ist. Es muss konkret festgestellt werden, ob sie den Tatentschluss stärkte oder Sicherheit bei der Ausführung vermittelte (Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 1 StR 597/18). Zusätzlich ist der entsprechende Vorsatz zu prüfen. Dass ein Beobachter die Tat im Nachhinein gutheißt, beweist noch keine vorherige Förderung.

Welche Beweismittel sind besonders wichtig?

Bei Gesprächen und Nachrichten zählt der vollständige Zusammenhang: Wann wurde etwas gesagt, wer konnte es wahrnehmen und welche Wirkung hatte es? Aufnahmen, Zeugenangaben und zeitnahe Kommunikation können hierzu beitragen. Eine Beihilfe durch Unterlassen ist gesondert zu prüfen und setzt insbesondere eine rechtliche Einstandspflicht voraus. Aus fehlendem aktivem Eingreifen allein lässt sich eine solche Pflicht nicht beliebig ableiten.

Rechtsgrundlagen: § 27 StGB – Beihilfe; § 29 StGB – selbständige Schuld; § 49 StGB – besondere gesetzliche Milderungsgründe.

Weitere Erläuterungen: Beihilfe im Rechtsglossar der Kanzlei.

Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.