Vollzeit im Rettungsdienst und trotzdem Kindergeld: Warum der kurze Lehrgang entscheidend war
Die Prüfung bestanden, einen Arbeitsvertrag unterschrieben und in Vollzeit Geld verdient: Für die Familienkasse war damit die erste Berufsausbildung abgeschlossen. Sie strich einem Vater das Kindergeld für seine 21-jährige Tochter. Der Bundesfinanzhof sah das anders. Ein kurzer Lehrgang zur Rettungssanitäterin löst die strengeren Regeln für eine Erwerbstätigkeit nach der Erstausbildung noch nicht aus.
Das Urteil vom 22. April 2026 – III R 7/24 wurde mit Pressemitteilung vom 30. Juli 2026 bekannt gemacht. Die Revision der Familienkasse blieb erfolglos. Der Vater behielt seinen Anspruch für die streitigen Monate Juni bis August 2023.
Eine Ausbildung abgebrochen, einen kurzen Lehrgang beendet
Die Tochter hatte nach dem Abitur zunächst einen Bundesfreiwilligendienst geleistet. Eine anschließend begonnene Ausbildung zur operationstechnischen Assistentin brach sie ab, nachdem sie eine Zusage für ein später beginnendes Polizeistudium erhalten hatte. Von Februar bis Mai 2023 absolvierte sie einen Lehrgang zur Rettungssanitäterin mit staatlicher Abschlussprüfung. Danach arbeitete sie in diesem Beruf in Vollzeit.
Die Familienkasse wertete den Lehrgang als abgeschlossene Erstausbildung. Wegen der anschließenden Vollzeitbeschäftigung wollte sie für Juni bis August kein Kindergeld mehr zahlen. Dass die Tochter in diesen Monaten die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung als Kind ohne verfügbaren Ausbildungsplatz erfüllte, war im Verfahren dagegen unstreitig. Ihre später erneut geänderten Ausbildungspläne waren nicht der entscheidende Streitpunkt.
Warum eine bestandene Berufsprüfung allein nicht genügte
Die Kindergeldregeln in § 32 Absatz 4 EStG unterscheiden zwei Fragen: Bereitet sich ein volljähriges Kind ernsthaft auf einen Beruf vor? Und hat es bereits eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen? Für die zweite Frage gelten engere Anforderungen. Nach dem Abschluss einer Erstausbildung kann eine regelmäßige Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden dem Anspruch entgegenstehen; daneben bestehen gesetzliche Ausnahmen, etwa für ein Ausbildungsdienstverhältnis.
Der BFH verlangt für den Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung grundsätzlich eine Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr. Der 520 Stunden umfassende Rettungssanitäter-Lehrgang dauert in Vollzeit ungefähr drei Monate. Er vermittelt zwar eine beruflich verwertbare Qualifikation. Seine kurze Dauer reicht jedoch nicht, um die Erstausbildung im Sinne dieser Kindergeldregelung abzuschließen. Deshalb wurde die Vollzeitbeschäftigung der Tochter hier nicht zum Ausschlussgrund.
Das Gericht übernahm dabei nicht einfach die Definition der Erstausbildung aus dem Recht des Werbungskostenabzugs. Diese betrifft die steuerliche Behandlung eigener Ausbildungskosten. Der BFH begründete die Mindestdauer für das Kindergeld eigenständig mit dem Zweck der dortigen Regelung.
Vollzeitarbeit allein beendet den Anspruch nicht – begründet ihn aber auch nicht
Aus dem Urteil folgt kein Kindergeldanspruch für alle unter 25-Jährigen mit einem kurzen Berufsabschluss. Es muss weiterhin ein gesetzlicher Berücksichtigungsgrund vorliegen, etwa eine Ausbildung oder die ernsthafte Suche nach einem zum nächstmöglichen Zeitpunkt verfügbaren Ausbildungsplatz. Eine bloße Absichtserklärung reicht dafür nicht.
Für betroffene Familien lohnt deshalb ein genauer Blick auf die Begründung eines Aufhebungsbescheids. Wird allein auf einen kurzen Lehrgang und anschließende Vollzeitarbeit verwiesen, sind Lehrgangsdauer, Abschlusszeugnis und weitere Ausbildungspläne besonders wichtig. Bewerbungen und Ausbildungszusagen sollten aufbewahrt werden. Sie können belegen, warum das Kind trotz seiner Beschäftigung weiterhin kindergeldrechtlich zu berücksichtigen ist.
Amtliche Quellen: BFH, Urteil vom 22.04.2026 – III R 7/24; Pressemitteilung vom 30.07.2026.