60 Euro für Ärzte in Brasilien: Warum die Krankenkasse die Online-Beratung nicht zahlen musste
Die Beratung aus Brasilien sollte einer Patientin in Deutschland helfen und nach einem ärztlichen Bericht nur etwa 60 Euro alle zwei Wochen kosten. Das Sozialgericht hielt eine vorläufige Finanzierung durch die Krankenkasse zunächst für vertretbar. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hob diese Anordnung auf. Auch eine vergleichsweise preiswerte ärztliche Leistung braucht eine gesetzliche Grundlage.
Um welche Behandlung ging es?
Bei der Frau war in Brasilien eine Lepra-Erkrankung diagnostiziert worden. Untersuchungen in Deutschland bestätigten diese Diagnose jedoch nicht hinreichend. Die Patientin hielt die hiesige Versorgung für unzureichend und verwies auf die besondere Erfahrung ihrer brasilianischen Ärzte. Sie wollte unter anderem erreichen, dass ihre Krankenkasse telemedizinische Beratungen bezahlt.
Ein behandelnder Arzt in Deutschland unterstützte die Zusammenarbeit. Er erklärte allerdings zugleich, die medikamentöse Therapie könne vor Ort erfolgen. Das Sozialgericht Bremen verpflichtete die Kasse am 20. April 2026 vorläufig zur Finanzierung der Konsultationen. Die bereits abgelehnte Behandlung in Brasilien samt Reisekosten war im anschließenden Beschwerdeverfahren nicht mehr Gegenstand des Streits.
Der Bildschirm verschiebt nicht die Grenzen des Leistungskatalogs
Für das LSG kam es nicht allein darauf an, dass die Patientin während der Beratung in Deutschland blieb. Es wendete auf die ärztlichen Leistungen aus Brasilien die strengen Voraussetzungen des § 18 SGB V an. Danach kommt eine Behandlung außerhalb des europäischen Vertragsraums ausnahmsweise in Betracht, wenn eine dem anerkannten medizinischen Stand entsprechende Versorgung nur dort möglich ist.
Eine besondere Expertise im Ausland oder der Wunsch nach einer optimalen Spezialsprechstunde belegt eine solche Versorgungslücke noch nicht. Im konkreten Verfahren hielt das Gericht geeignete Untersuchungs- und Behandlungsmöglichkeiten in Deutschland für vorhanden. Es fehlte zudem eine ausreichend konkrete Erklärung, was die brasilianischen Konsultationen leisten sollten und weshalb sie für die hiesige Therapie unverzichtbar waren.
Die niedrigen Kosten ersetzten die Nachweise nicht
Die erste Instanz hatte die begrenzten Ausgaben und den aus ihrer Sicht möglichen Nutzen gegeneinander abgewogen. Das LSG ließ das nicht genügen. Weder die behauptete Erkrankung noch die Voraussetzungen der Auslandsleistung waren nach seiner Prüfung ausreichend glaubhaft gemacht. Auch eine konkrete Notlage, die sofortiges gerichtliches Eingreifen erforderte, sah der Senat nicht.
Damit erklärte er Telemedizin nicht generell zur Privatleistung. Entscheidend waren die ausländischen Leistungserbringer, die anwendbaren Ausnahmeregeln und die im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen.
Was Betroffene aus dem Fall mitnehmen können
Wer eine Behandlung im Ausland oder eine Beratung von dort beantragt, sollte Diagnose, Behandlungskonzept und die behauptete Versorgungslücke getrennt belegen. Hilfreich sind nachvollziehbare Angaben dazu, welche erreichbaren Einrichtungen bereits angefragt wurden und weshalb deren Angebot im konkreten Fall nicht ausreicht. Eine Empfehlung sollte den medizinischen Bedarf erklären, nicht lediglich die Erfahrung eines bestimmten Arztes hervorheben.
Für einen Eilantrag kommt eine weitere Frage hinzu: Welche erheblichen Nachteile drohen gerade durch das Abwarten? Allgemeine Unzufriedenheit mit dem bisherigen Verlauf ersetzt diese zeitliche Begründung nicht. Kostenübernahme und medizinische Behandlung sollten vor verbindlichen Selbstzahlervereinbarungen geklärt werden.
Quelle und Verfahrensstand: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Juni 2026, L 16 KR 221/26 B ER; Pressemitteilung vom 16. Juli 2026. Der Beschluss im Eilverfahren ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Er ist keine abschließende Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Beitrag vom 20. Juli 2026.