Sie klicken auf „Kündigen“ – das Fitnessstudio bietet erst einmal eine Pause an. Darf es das?

Das Training passt nicht mehr zum Alltag, der Vertrag soll enden. Auf der Website ist der Kündigungsbutton gefunden. Doch im nächsten Schritt wartet neben dem Formular ein auffälliges Angebot: den Vertrag doch lieber kostenlos pausieren lassen.

Ein solches Angebot stand im Mittelpunkt eines Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof. Mit Urteil vom 16. Juli 2026 entschied er: Auf der gesetzlich vorgesehenen Bestätigungsseite hat diese Kündigungsalternative keinen Platz.

Zwei orange Schaltflächen, zwei verschiedene Ziele

Der Fitnessstudioanbieter stellte online kostenpflichtige Mitgliedschaften bereit. Nach dem ersten Klick auf die Kündigungsschaltfläche erschien eine Seite mit Formular. Im oberen Bereich wurde zugleich eine beitragsfreie Pause angeboten – mit Trainingsfoto und eigener orangefarbener Schaltfläche.

Ein Verbraucherverband klagte dagegen. Das Oberlandesgericht hielt diesen Hinweis zunächst für zulässig. Der BGH widersprach und verurteilte den Anbieter auch insoweit zur Unterlassung. Dass das Pausenangebot nicht als störendes Pop-up erschien, rettete die Gestaltung nicht.

Der erste Klick kündigt den Vertrag noch nicht

§ 312k BGB sieht für die erfassten Verbraucherverträge einen Ablauf in zwei Schritten vor. Der erste Button führt unmittelbar zur Bestätigungsseite. Dort können Kunden die Angaben machen, die ihre Kündigung zuordnen und übermitteln lassen.

Erst über die abschließende Bestätigungsschaltfläche wird die Kündigung erklärt. Sie muss eindeutig beschriftet sein. Im Verfahren war auch die Formulierung „Vertrag finden“ beanstandet worden; diesen Teil hatte der Anbieter bereits anerkannt.

Für Verbraucher ist die Unterscheidung praktisch wichtig: Wer nur die erste Schaltfläche anklickt und danach die Seite verlässt, hat damit noch keine Kündigung abgeschickt. Die elektronische Bestätigung und die Möglichkeit, die Erklärung mit Datum und Uhrzeit zu speichern, sollen den Vorgang anschließend nachvollziehbar machen.

Warum auch ein kostenloses Angebot dort stört

Eine Vertragspause kann für manche Kunden sinnvoll sein. Sie beendet den Vertrag aber nicht. Der gesetzliche Kündigungsweg soll eine einfache Entscheidung ermöglichen, ohne auf der Bestätigungsseite erneut andere Vertragsmodelle auszuwählen.

Der BGH versteht die gesetzlichen Vorgaben für diese Seite als abschließend. Dort gehören die vorgesehenen Angaben und die abschließende Schaltfläche hin. Zusätzliche Angebote, Informationen oder Hinweise auf eine Alternative zur Kündigung sind an dieser Stelle unzulässig. Die Entscheidung verbietet nicht allgemein, Kunden außerhalb dieses Formulars über eine freiwillige Pause zu informieren.

Was ein fehlerhafter Kündigungsweg bedeuten kann

Absatz 6 der Vorschrift hat für Anbieter eine spürbare Folge: Werden die erforderlichen Schaltflächen und die Bestätigungsseite nicht gesetzeskonform bereitgestellt, kann der betroffene Verbraucher den erfassten Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Voraussetzungen müssen aber beim konkreten Vertrag und Internetauftritt vorliegen.

Es ging im BGH-Verfahren um eine Unterlassungsklage gegen die Seitengestaltung, nicht um die Rückzahlung sämtlicher Mitgliedsbeiträge eines einzelnen Kunden. Auch ein fehlerhaftes Formular ersetzt keine eigene Kündigungserklärung.

So bleibt die Kündigung nachweisbar

Prüfen Sie, ob Sie den letzten Bestätigungsschritt tatsächlich abgeschlossen haben. Speichern Sie die Erklärung und die Eingangsbestätigung. Dokumentieren Sie auffällige Hindernisse mit Datum und Screenshots.

Kommt keine Bestätigung an oder bestreitet der Anbieter die Kündigung, sollte zeitnah geklärt werden, was übermittelt wurde und wann der Vertrag enden soll. Einfach nur Zahlungen einzustellen, lässt diese Fragen offen.

Quelle und zeitlicher Bezug: BGH, Urteil vom 16. Juli 2026, I ZR 200/25; Entscheidung im Volltext, Gerichtsmitteilung Nr. 128/2026 vom selben Tag. Rückblick auf den damaligen Entscheidungsstand.