„Nur eine Schönheitsoperation“? Warum die Versicherung die Hautstraffung doch mitbezahlen musste

Eine Patientin lässt wegen eines Lipödems Fett absaugen und anschließend überschüssige Haut entfernen. Ihre private Krankenversicherung hält die Behandlung zunächst für kosmetisch. Später übernimmt sie einen Teil der Fettabsaugung, lehnt aber weitere Kosten ab. Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt erreicht die Frau eine zusätzliche Erstattung – allerdings deutlich weniger als verlangt.

Der Rollator machte einen medizinischen Unterschied

Die Patientin war auf Rollator beziehungsweise Rollstuhl angewiesen. Nach dem gerichtlichen Gutachten führte diese Fortbewegung dazu, dass sie ihre Arme eng am Körper halten musste. Hautfalten an Ellenbogen und Achsel konnten dadurch leicht gereizt werden. Unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation hielt der Sachverständige die Hautstraffung für medizinisch notwendig.

Das Gericht folgte ihm. Es verlangte dafür in diesem Fall nicht zusätzlich den dokumentierten Nachweis bereits eingetretener Reizungen.

Die Bezeichnung der Operation entscheidet nicht allein

§ 192 Absatz 1 VVG verpflichtet eine Krankheitskostenversicherung im vereinbarten Umfang zur Erstattung medizinisch notwendiger Heilbehandlungen. Entscheidend sind deshalb sowohl die medizinische Grundlage als auch der konkrete Versicherungsvertrag.

Ein Eingriff kann das Aussehen verändern und zugleich einen medizinischen Zweck erfüllen. Umgekehrt reicht der Wunsch nach einem bestimmten Ergebnis nicht als Nachweis der versicherten Notwendigkeit. Für eine Kostenprüfung sollten Diagnose, Beschwerden, funktionelle Einschränkungen und Behandlungsziel nachvollziehbar zusammenpassen.

Nach dem OLG kommt es auf die objektiven medizinischen Befunde und Erkenntnisse im Behandlungszeitpunkt an. Die persönliche Einschätzung der Patientin oder ihres Arztes allein ersetzt diesen Maßstab nicht.

Medizinisch notwendig heißt noch nicht: jede Rechnungsposition erstattungsfähig

Die Frau hatte rund 8.400 Euro zusätzlich verlangt. Zugesprochen wurden rund 1.400 Euro neben den schon vor dem Prozess gezahlten rund 1.400 Euro. Einige Abrechnungspositionen passten nicht zum Operationsbericht; teilweise waren erhöhte Gebührenfaktoren nicht nachvollziehbar.

Damit zeigt der Fall zwei eigenständige Prüfungen: Ist die Behandlung vom Versicherungsschutz umfasst? Und lässt sich die konkrete Rechnung in dieser Höhe begründen? Ein Erfolg bei der ersten Frage beseitigt nicht automatisch Einwände gegen einzelne Gebühren.

Welche Unterlagen für die Prüfung zusammengehören

Bei einer planbaren Behandlung helfen ein detaillierter Kostenplan, die medizinische Begründung und die einschlägigen Tarifbedingungen, offene Punkte vorher zu erkennen. Nach dem Eingriff sollten Rechnung und Operationsbericht miteinander abgeglichen werden. Eine Ablehnung lässt sich gezielter überprüfen, wenn klar ist, ob der Versicherer die Notwendigkeit, eine Vertragsgrenze oder die Berechnung bestreitet.

Das Urteil betrifft eine private Krankenversicherung und den besonderen Befund dieser Patientin. Es begründet keinen allgemeinen Erstattungsanspruch für jede Hautstraffung.

Quelle und zeitlicher Bezug: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 13. Februar 2026, 3 U 99/25; Pressemitteilung vom 15. Juli 2026. Nach Gerichtsangabe nicht anfechtbar.