Strafzumessung: Welche Rolle spielt die persönliche Schuld?
Ist eine Straftat nachgewiesen, steht die konkrete Strafe noch nicht fest. § 46 StGB verlangt eine Bewertung der persönlichen Schuld und der maßgeblichen Umstände. Ein einzelner Schadenbetrag oder der Vergleich mit einem anderen Verfahren kann diese Prüfung nicht ersetzen.
Schuld als Maßstab der Strafe
Nach § 46 Absatz 1 StGB ist die Schuld des Täters Grundlage der Strafzumessung. Hier geht es nach Bejahung der Strafbarkeit darum, welches Gewicht der konkrete persönliche Vorwurf hat. Das Gericht berücksichtigt die gesetzlich erheblichen Umstände, etwa Beweggründe, Tatausführung und verschuldete Auswirkungen. Auch persönliche Verhältnisse und Verhalten nach der Tat können eine Rolle spielen. Strafbegründung und Strafzumessung sind damit verbunden, aber nicht identisch. Ein Umstand, der bereits ein Tatbestandsmerkmal erfüllt, darf nicht entgegen dem gesetzlichen Doppelverwertungsverbot nochmals verwertet werden.
Aufklärung und praktische Bedeutung
Für die Schuldfrage können Angaben zum Tatablauf, zur persönlichen Entwicklung und zu relevanten gesundheitlichen Umständen erheblich sein. Soweit besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, kann sachverständige Unterstützung notwendig werden. Die rechtliche Entscheidung trifft das Gericht. Beschuldigte müssen ihre Unschuld nicht beweisen und dürfen zur Sache schweigen. Eine sachgerechte Verteidigung prüft gleichwohl, welche entlastenden Informationen gesichert werden sollten. Dabei sind konkrete Tatsachen hilfreicher als pauschale Selbstbewertungen. Schuld, fehlender Vorsatz, Rechtfertigung und bloße Zweifel am Tatnachweis müssen jeweils getrennt eingeordnet werden.
Wie wird Wiedergutmachung berücksichtigt?
Das Gesetz nennt insbesondere Bemühungen um Schadenswiedergutmachung und einen Ausgleich mit dem Verletzten. Bedeutung und Gewicht hängen von den tatsächlichen Umständen ab. Eine Zahlung garantiert weder eine bestimmte Strafminderung noch eine Einstellung. Ebenso sollte zwischen einem ernsthaften Ausgleich und einer bloßen Ankündigung unterschieden werden. Spezielle Vorschriften mit zusätzlichen Voraussetzungen bleiben gesondert zu prüfen.
Warum sind Vergleiche mit anderen Strafen schwierig?
Auch ähnlich bezeichnete Delikte können sich in Ausführung, Vorsatz, Folgen und persönlichen Umständen erheblich unterscheiden. Hinzu kommen unterschiedliche Strafrahmen und gesetzliche Milderungsgründe. Für eine nachvollziehbare Einschätzung müssen daher die konkreten Tatsachen und ihre rechtliche Einordnung bekannt sein. Das Doppelverwertungsverbot verhindert außerdem, dass ein bereits tatbestandsbegründendes Merkmal unzulässig nochmals zur Strafschärfung verwendet wird. Eine seriöse Prognose kann diese Grenzen nicht durch eine pauschale Strafquote ersetzen.
Rechtsgrundlagen: § 20 StGB – Schuldunfähigkeit; § 21 StGB – verminderte Schuldfähigkeit; § 17 StGB – Verbotsirrtum; § 46 StGB – Strafzumessung.
Weitere Erläuterungen: Schuld im Rechtsglossar der Kanzlei.
Rechtlich überarbeitet am 1. Oktober 2026.