Nachbarlampen leuchten ins Schlafzimmer – Gericht untersagt den Betrieb ab 22 Uhr

Die Zufahrt zum Nachbargrundstück führt nur etwa einen Meter an der Hausfassade vorbei. Drei Lampen leuchten dort dauerhaft gedimmt und werden bei Bewegung heller. Im angrenzenden Haus kommt das Licht bis in Wohn- und Schlafräume. Die Besitzerin der Lampen verweist auf die Sicherheit des Weges – und empfiehlt den Nachbarn, ihre Rollläden herunterzulassen.

Das Amtsgericht München lässt dieses Argument nicht gelten. Es untersagt, die vorhandenen Lampen in ihrer damaligen Form zwischen 22 und 6 Uhr zu betreiben. Das Urteil betrifft diese konkrete Beleuchtung; es ist kein allgemeines nächtliches Verbot für jede Außenlampe.

Wann Licht vom Nachbargrundstück rechtlich zu viel wird

Eigentümer müssen nicht jede Einwirkung auf ihr Grundstück hinnehmen. Das Gericht stützte den Abwehranspruch auf § 1004 BGB in Verbindung mit § 906 BGB. Entscheidend war, dass das Licht die Nutzung der Räume wesentlich beeinträchtigte.

Eine bloße persönliche Abneigung gegen die Leuchte genügt dafür nicht. Zu beurteilen sind die konkrete Helligkeit, die Ausrichtung, die betroffenen Räume und die widerstreitenden Interessen. Im Münchner Fall zeigten Fotos, wie die Außenbeleuchtung in die Zimmer hineinwirkte und unter anderem die Schlafzimmerdecke erhellte.

Auch eine störende Blendwirkung kann rechtlich bedeutsam sein. Es kommt deshalb nicht ausschließlich darauf an, ob ein Raum vollständig ausgeleuchtet wird.

Sicherheit auf dem Weg rechtfertigt nicht jede Lichtquelle

Ein gefahrloser Zugang ist ein berechtigtes Anliegen. Das Gericht sah aber keinen Anlass, dafür gerade diese störende Beleuchtung während der gesamten Nacht aufrechtzuerhalten. Aus den vorgelegten Bildern ergaben sich keine besonderen Gefahren des ordentlich angelegten Zugangs.

Die Eigentümerin durfte weiterhin ein Interesse daran haben, ihren Weg im Dunkeln erkennen zu können. Sie musste dieses Anliegen jedoch so umsetzen, dass die Nachbarn nicht wesentlich beeinträchtigt wurden. Als mögliche Lösung nannte das Gericht schwächere Leuchten, die ausschließlich nach unten abstrahlen.

Warum die Nachbarn nicht erst Vorhänge kaufen mussten

Das Gericht wog den Aufwand auf beiden Seiten ab. Die Störung ließ sich auf dem Nachbargrundstück vergleichsweise einfach durch andere Lampen oder nächtliches Abschalten beseitigen. Dem stand auch das Interesse gegenüber, ohne geschlossene Rollläden bei frischer Luft zu schlafen.

Für Betroffene lohnt sich eine nachvollziehbare Dokumentation: zu welchen Zeiten das Licht angeht, welche Räume es erreicht und wie es deren Nutzung stört. Fotos sollten die tatsächliche Situation möglichst realistisch wiedergeben. Ebenso wichtig ist die konkrete Lösung: Häufig geht es um Abschirmung, Ausrichtung oder Schaltzeiten und nicht darum, dem Nachbarn sämtliche Beleuchtung zu untersagen.

Quelle und zeitlicher Bezug: AG München, Urteil vom 10. Februar 2026, 173 C 9993/25; Gerichtsmitteilung vom 6. Juli 2026. Bei Bekanntmachung noch nicht rechtskräftig.