Eidesstattliche Versicherung unterschreiben: Was muss ich selbst überprüfen?

Für ein Eilverfahren wird eine kurze Erklärung vorbereitet, die Sie an Eides statt versichern sollen. Der Text klingt plausibel, enthält aber Details, an die Sie sich nicht mehr sicher erinnern. Dann sollte vor der Unterschrift geklärt werden, was Sie tatsächlich aus eigener Kenntnis bestätigen können.

Es geht um Tatsachen, nicht um möglichst starke Formulierungen

Eine eidesstattliche Versicherung kann nach § 294 ZPO zur Glaubhaftmachung eingesetzt werden. Sie soll konkrete tatsächliche Angaben stützen. Dafür ist eine präzise, zutreffende Darstellung hilfreicher als eine besonders bestimmte Sprache, die über das eigene Wissen hinausgeht.

Wer beispielsweise einen Vorgang nur aus einer Nachricht kennt, sollte ihn nicht als selbst beobachtet darstellen. Ebenso muss eine ungefähre Erinnerung als solche erkennbar bleiben. Die Erklärung „Ich habe das Gespräch gehört“ ist etwas anderes als „Mir wurde anschließend davon berichtet“.

Diese Punkte sollten Sie mit Unterlagen abgleichen

  • Namen und Rollen der beteiligten Personen.
  • Datum, Uhrzeit und Reihenfolge der Ereignisse.
  • Beträge, Vertragsdaten und wörtlich wiedergegebene Aussagen.
  • Ob Anlagen tatsächlich die beschriebenen Dokumente sind.
  • Welche Angaben auf eigener Wahrnehmung und welche auf anderen Quellen beruhen.

Ein Abgleich bedeutet nicht, eine Erinnerung nachträglich passend zu machen. Widersprechen sich Erinnerung und Unterlagen, muss dieser Punkt offengelegt und geklärt werden. Auch eine von einem Anwalt oder einer anderen Person formulierte Erklärung sollte deshalb Satz für Satz gelesen werden. Die Formulierungshilfe übernimmt nicht die persönliche Verantwortung für die bestätigten Tatsachen.

Welche Form im konkreten Verfahren verlangt wird

Die Erklärung muss eindeutig zugeordnet und ihr Inhalt hinreichend bestimmt sein. Weitere Form- und Übermittlungsanforderungen richten sich nach dem jeweiligen Verfahren. Eine notarielle Mitwirkung ist nicht bei jeder eidesstattlichen Versicherung notwendig. Umgekehrt sollte aus einem gefundenen Muster nicht geschlossen werden, dass dieselbe Form für jeden Zweck genügt.

Eine besondere Konstellation ist die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO. Dort werden gesetzlich verlangte Vermögensangaben gegenüber dem Gerichtsvollzieher versichert. Das ist von einer Tatsachenerklärung in einem Eilverfahren zu unterscheiden. Aus der bloßen Verwendung des Begriffs „eidesstattliche Versicherung“ folgt deshalb auch nicht automatisch ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis.

Warum Zweifel vor der Abgabe geklärt werden sollten

Falsche Angaben können nach § 156 StGB und bei Fahrlässigkeit nach § 161 StGB strafrechtliche Folgen haben, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind. Zeitdruck ist deshalb kein guter Grund, Wissenslücken zu übergehen.

Bitten Sie bei unklaren Passagen um eine Änderung, bevor Sie unterschreiben. Eine sachlich begrenzte Erklärung, die den eigenen Kenntnisstand richtig wiedergibt, ist belastbarer als ein umfassender Text mit ungesicherten Behauptungen. Wird erst später ein Fehler erkannt, sollte unverzüglich geprüft werden, wie er gegenüber der zuständigen Stelle richtig berichtigt werden kann.

Weiterführend: Fehler in einer abgegebenen Versicherung berichtigen.

Rechtlich überarbeitet am 30. September 2026.