Der Teich vor ihrer Terrasse soll verschwinden – eine Eigentümerin klagt und verliert

Seit den 1950er-Jahren liegt ein Teich vor der Terrasse einer Erdgeschosswohnung. Dann beschließt die Eigentümergemeinschaft, ihn stillzulegen und zu bepflanzen. Die betroffene Eigentümerin will das verhindern. Sie beruft sich auf ihre besondere Betroffenheit und auf seltene Vögel am Teich.

Das Amtsgericht München weist die Klage ab. Ausschlaggebend sind die Vertragsunterlagen der Gemeinschaft, ein bereits bestandskräftiger Beschluss und die konkrete Art der geplanten Begrünung. Bei Veröffentlichung der Entscheidung war der Rechtsstreit noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.

Was seit Jahrzehnten da ist, muss nicht auf Dauer garantiert sein

Der Teich gehörte zum Gemeinschaftseigentum. Er war nach den Feststellungen weder in der Teilungserklärung noch in der Gemeinschaftsordnung ausdrücklich festgeschrieben. Das Gericht behandelte ihn als tatsächlich vorhandenen Teil der ursprünglichen Ausstattung.

Damit unterschied es zwischen einem vorhandenen Zustand und einer verbindlichen Vereinbarung über dessen dauerhaften Erhalt. Die lange Existenz allein nahm der Gemeinschaft hier nicht die Möglichkeit, über eine Umgestaltung zu beschließen.

Für andere Anlagen muss deshalb zuerst in die Unterlagen geschaut werden. Ob eine Einrichtung ausdrücklich vereinbart ist, welche Nutzung gesichert wurde und was der Beschluss genau vorsieht, kann für die rechtliche Bewertung entscheidend sein.

Ein alter Beschluss lässt sich nicht beliebig neu angreifen

Bereits 2018 hatte die Gemeinschaft die Stilllegung und Bepflanzung grundsätzlich beschlossen. Dieser Beschluss war mangels Anfechtung bestandskräftig geworden. Das Gericht sah auch keinen Grund, ihn als nichtig zu behandeln: Die Gemeinschaft durfte über den Gegenstand entscheiden.

Für Eigentümer ist der Unterschied wichtig. Nicht jeder mögliche Fehler macht einen Beschluss von Anfang an unwirksam. Bei anfechtbaren Beschlüssen müssen die gesetzlichen Fristen beachtet werden. § 45 WEG verlangt grundsätzlich eine Klage innerhalb eines Monats und ihre Begründung innerhalb zweier Monate, jeweils ab Beschlussfassung. Ein bloßer Widerspruch beim Verwalter ersetzt die Klage nicht.

Die besondere Aussicht führte hier nicht zu einem Vetorecht

Das Gericht erkannte an, dass die Eigentümerin unmittelbar vor ihrer Terrasse stärker betroffen war als andere. Die vorgesehene Bepflanzung erhielt nach seiner Bewertung jedoch den grünen Charakter des Außenbereichs. Eine unzumutbare besondere Belastung sah es deshalb nicht.

Auch den Naturschutzeinwand hielt das Gericht für nicht hinreichend konkret begründet. Das bedeutet nicht, dass Artenschutz bei Umgestaltungen unbeachtlich wäre. Es muss erkennbar sein, welche geschützten Tiere oder Lebensstätten betroffen sind und worin der behauptete Verstoß liegt.

Der Fall zeigt, welche Unterlagen für einen solchen Streit zusammengehören: Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung, frühere Beschlüsse, der aktuelle Maßnahmenplan und konkrete Nachweise zur behaupteten Beeinträchtigung. Eine pauschale Ablehnung der Veränderung ersetzt diese Prüfung nicht.

Quelle und zeitlicher Bezug: AG München, Urteil vom 9. Juli 2025, 1292 C 17648/23; Gerichtsmitteilung vom 29. Juni 2026. Zum damaligen Stand nicht rechtskräftig. Der Streit erfasst Beschlüsse aus unterschiedlichen Rechtsständen des WEG.